Gegen Widerspruchsbescheid klagen bei BG/HG

Begonnen von PetraL, 11. Juli 2022, 14:17:23

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Ratlos

Alles irgendwie ungewöhnlich. Eine Besprechung RA - Mandant findet normalerweise persönlich in der Kanzlei statt.

PetraL

Zitat von: Ratlos am 20. Juli 2022, 13:41:43Alles irgendwie ungewöhnlich. Eine Besprechung RA - Mandant findet normalerweise persönlich in der Kanzlei statt.
Hm, ja, ist vielleicht noch wegen Corona. Oder damit ich (gehbehindert) bei der Hitze nicht auch noch da hin schieben muss, wer weiß?
Corona grassiert hier bei uns seit 2-3 Monaten ganz, ganz schlimm - außer meiner jüngeren Tochter und mir kenne ich niemanden mehr, der es noch nicht hatte. Und auch da bin ich mir nicht wirklich sicher: Meine Mutter (fast 98) war völlig symptomfrei und während der Erkrankung und die erste Zeit nach der Genesung fitter als vorher (leider nur vorübergehend  :sad: ).

Ratlos

Zitat von: PetraL am 20. Juli 2022, 13:28:51Der Herr RA war in einer Besprechung und daher leider nicht zu sprechen. Ich habe dafür einen Telefon-Termin für den 26. mittags bekommen - naja, macht man nix dran ...
Die Kanzlei wimmelt dich ab. Er kann nach der Besprechung jederzeit zurück rufen oder man kann dir sagen wann in etwa die Besprechung zu Ende ist.
Jetzt hat er also die nächsten 5 Tage bis zum 26.07. keine Zeit für dich? Ungewöhnlich alles
Mit mir würde er das Spielchen nicht treiben!

PetraL

Zitat von: Ratlos am 20. Juli 2022, 13:50:36
Zitat von: PetraL am 20. Juli 2022, 13:28:51Der Herr RA war in einer Besprechung und daher leider nicht zu sprechen. Ich habe dafür einen Telefon-Termin für den 26. mittags bekommen - naja, macht man nix dran ...
Die Kanzlei wimmelt dich ab. Er kann nach der Besprechung jederzeit zurück rufen oder man kann dir sagen wann in etwa die Besprechung zu Ende ist.
Jetzt hat er also die nächsten 5 Tage bis zum 26.07. keine Zeit für dich? Ungewöhnlich alles
Mit mir würde er das Spielchen nicht treiben!
Jaaa ...
Er "muss sich in den Vorgang erst wieder einlesen..." ...  :weisnich:
Auf die 6 Tage soll's jetzt auch nicht mehr ankommen nach über 1 Monat ...

Ratlos

Zitat von: PetraL am 20. Juli 2022, 14:07:51Er "muss sich in den Vorgang erst wieder einlesen..." .
Das macht er bestimmt gründlich wenn er dazu 6Tage braucht  :lachen:  :ironie:
Lachhafte Ausreden sind das!

Ottokar

Ich würde dem jetzt keine Bedeutung beimessen.
Vielleicht ist er terminlich für den Rest der Woche bereits ausgelastet.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


PetraL

Update:
Habe gestern mit Herrn RA telefoniert: Er will sich auf "willkürliche Prozeßstandschaft" beziehen. Nach dem, was ich darüber an Infos finden konnte, ist es das oder etwas ähnliches, was @Ottokar z.B. in #97 vorgeschlagen hat?
Ansonsten hat er darum gebeten, dass ich schonmal eine genaue Aufstellung mache, was wir an Heizkosten vom Jobcenter nachfordern. Bei der Berechnung der Zinsen müsste mir dann allerdings jemand helfen.
Dazu müsste ich dann aber auch erstmal wissen,
welcher Regelsatz und welche KdU für meine Tochter während ihres BAföG-Bezuges als Mitglied der Haushaltsgemeinschaft (nicht Bedarfsgemeinschaft) zutreffend war. Kann mir das jemand sagen?

Ottokar

Das ist genau das, was ich ab Beitrag #74 schrieb.

Das JC geht immer von einer Pro-Kopf Verteilung aus, sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vorgeht.
Während ihres BAföG-Bezuges hatte die Tochter keinen ALG II Anspruch? Dann kann sie für diesen Zeitraum auch keine höheren HK nachfordern. Ihr Anspruch auf HK gegenüber dem JC betrug dann in diesem Zeitraum 0,00€.
Die Höhe des Regelsatzes ist dabei vollkommen unrelevant.

Die Zinsen berechnen sich ab dem 7. Monat nach Antrag, oder - wie hier - ab dem Folgemonat der Fälligkeit und betragen lt. § 44 SGB I 4% p.a.
Lässt sich am Besten mit einer Exceltabelle ausrechnen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


PetraL

Zitat von: Ottokar am 28. Juli 2022, 11:57:59ab dem Folgemonat der Fälligkeit und betragen lt. § 44 SGB I 4% p.a.
Folgemonat der Fälligkeit wäre als Beispiel
Bei Heizkosten für den Monat Januar 2021, Zahlungstermin Ende Dezember 2020, = Fälligkeit 31.12.20, Folgemonat der Fälligkeit = ab 01.01.2021 ?
Oder wie geht das?
Sorry, kenne mich da nicht aus.

Zitat von: Ottokar am 28. Juli 2022, 11:57:59Die Höhe des Regelsatzes ist dabei vollkommen unrelevant.
Ja, stimmt, der ist ja nur für den Warmwasser-Mehrbedarf relevant und den brauche ich erst wegen der BAföG-Geschichte. Genau wie die Heizkosten für sie. Ihr Bedarf wurde ja immer berechnet, weil davon die mir zustehenden Leistungen abhängig gemacht werden. Alles irgendwie verwirrend, bin schon ganz "wuschig" ..  :sad:

Ottokar

Fälligkeit bei ALG II ist immer der 1. des Monats.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


PetraL

Zitat von: Ottokar am 28. Juli 2022, 13:54:16Fälligkeit bei ALG II ist immer der 1. des Monats.
Also für die Heizkosten Monat Januar 2021 der 01.01.2021, Folgemonat = 01.02.21
Korrekt?

Ottokar

korrekt
Angenommen es sind monatlich 50€, dann sind ab
Januar 50€ zu verzinsen,
ab Februar 100€ zu verzinsen,
ab März 150€ zu verzinsen
usw.
Tabelle
Monat     fälliger Betrag      fälliger Gesamtbetrag      Zinsen
Januar    50€                  50€                        0,16€
Februar   50€                  100€                       0,33€
März      50€                  150€                       0,50€
April      0€                  150€                       0,50€
...
Gesamt                         150€                       1,49€
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Ratlos

#117
Zitat von: PetraL am 27. Juli 2022, 16:22:24Er will sich auf "willkürliche Prozeßstandschaft" beziehen.
Ob der RA damit beim SG durchkommt? Daran habe ich starke Zweifel.
Das wäre eine absichtliche Verschiebung der Prozessrollen.
Und das wiederum kann ganz schnell zu einer Beeinträchtigung der Prozessführung des JC führen.
Die gewillkürte passive Prozessstandschaft wird abgelehnt werden, da gar nicht zulässig. Nur die aktive zählt.
Der Prozessstandschafter ist dann Partei (also die Tochter) und deren Urteil wirkt dann auch gegen PetraL.
Sollte ein zweiter Prozess geführt werden müssen, fehlt Petra u.U. die Aktivlegitimation hierfür.
Ganz so einfach ist das nicht.
Ob das SG hier eine richterliche Hinweis- und Aufklärungspflicht nach 139 ZPO trifft weil der beklagte VA beide betrifft, weiß ich auswändig nicht.

PetraL

@Ratlos:
Davon verstehe ich leider kein Wort. Ich hoffe darauf, der RA weiß, was er tut ...  :weisnich:

Ratlos

Zitat von: PetraL am 28. Juli 2022, 18:58:09Ich hoffe darauf, der RA weiß, was er tut ... 
Du hast auch darauf gehofft, dass er deine Tochter aufgrund der RFB als Klägerin mit ins Verfahren nimmt. Hat er leider durch Unachtsamkeit versäumt.
Jetzt versucht er auf deinen Vorhalt hin zu retten was noch zu retten ist.

@ Ottokar fährt in seiner Antwort Nr. 74 eine völlig andere, durchaus erfolgversprechende Schiene die mit einer gewillkürten Prozessstandschaft nicht das geringste zu tun hat.