Fahrtkosten zum Arbeitsplatz

Begonnen von Quinky, 07. März 2022, 18:13:45

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Quinky

In § 11 SGBII sind bei Fahrtkosten 20 Cent je Entfernungskilometer als Pauschale angegeben.
Durch die extremen Benzin-/Diesel-Preise kommt praktisch niemand mit dieser Pauschale hin.
Somit weise ich auf den § 6 Abs, 1 Nr, 5 der ALGII-VO hin:
Text:
von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist

Der wichtige Hinweis ist: sofern nicht höhere Ausgaben nachgewiesen werden

Einfache Rechnung:
Verbrauch 100km x Literpreis : 100 = cent je Kilometer x 2 = cent je Entfernungskilometer

Bei 9 liter Verbrauch und 1,95€/liter zum Beispiel ergibt das einen Absetzbetrag von 35 Cent je Entfernungskilometer.

Wie nachweisen?
Welcher PKW vorhanden ist weiss das Jobcenter (durch Antrag auf ALGII/Vermögen), Baujahr und Verbrauch/100km liegt vor, Entfernung zur Arbeitsstelle ist bekannt, Tankquittungen beweisen den Literpreis (3 Quittungen z.B. = Durchschnittspreis ermitteln), somit Fahrtkosten nachweisbar.

Selbstverständlich muss jeder für sich nachrechnen, ob sich das rechnet

Moona

Ja, so würde ich es auch machen. Ich nehme an, dass Deine Fahrtkosten bislang auch anerkannt wurde, nur eben in anderer Höhe? Dann wäre es nämlich auch noch denkbar, dass man Dich auf die Öffis verweist, bei uns werden die Fahrkosten für die günstigste Fahrkarte berücksichtigt, sofern die Fahrt mit dem Auto nicht unumgänglich ist, ausserdem gibt es bei uns Sozialtickets.

OLD-MAN

Zitat von: Quinky am 07. März 2022, 18:13:45von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist

Das bezieht sich nicht auf den Verbrauch des Fahrzeugs. Das bezieht sich auf die allgemeinen "Werbungskosten" = u.a. KFZ-Steuer, KFZ-Haftpflicht und die Kilometer-Pauschale (á 20 Cent/je km einfache Strecke) in Bezug auf den Pauschalen Freibetrag von 100,- € oder nachweisbar höhere Kosten.

Ronald BW

Diese Kilometer Pauschalen beinhalten keine Aussage zur Deckung der Kosten
Es ist eine Gefälligkeit mehr nicht.

Quinky

die Aussage:

soweit der oder die erwerbsfähige LB nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist (in der ALGII-VO)

ist eindeutig die Aussage zur Deckung der Kosten im Rahmen des Freibetrages, sofern die Gesamtkosten 100€ überschreiten!

Ernie