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Mehrbedarf Schwerbehinderung abgelehnt

Begonnen von PetraL, 21. Juli 2022, 12:00:21

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PetraL

Update:
Eine SB der DRV hat mich vorhin angerufen und mir mitgeteilt, dass es keinen neuen Feststellungsbescheid der vollen Erwerbsminderung gäbe, weil der alte vom 09.05.16 noch gültig wäre, da sich in der Zwischenzeit keine Änderungen ergeben und die Befristung der vollen Erwerbsminderung daher nur auf den 31.08.24 verlängert worden wäre. Ich soll das entsprechende Schreiben vom 04.07.22 vom Sozialamt anfordern, wenn dem JC der Ablehnungsbescheid des Sozialamtes nicht reichen würde.
Habe ich denn auch direkt gemacht, und das auch so dem JC mitgeteilt.
Hoffe, das hilft jetzt irgendwie weiter ...
P.S.: Da fällt mir noch ein, dass das JC den Mehrbedarf im Widerspruchsbescheid auch abgelehnt hat, weil die volle Erwerbsminderung befristet wäre ...
Mal abgesehen davon, dass immer und überall nur steht, dass dafür der Schwerbehindertenausweis mit GdB von min. 50 und Merkzeichen G erforderlich sei und kein Wort zu irgendeinem Feststellungsbescheid, steht auch nur überall was von "voll erwerbsgemindert" - das Wort "dauerhaft" habe ich da noch nicht entdecken können, bin ich blind?  :scratch:  :weisnich:
P.P.S.: Irgendwie habe ich inzwischen den Eindruck gewonnen, dass es sich bei diesem Mehrbedarf nur um ein Märchen handelt und es den gar nicht vom JC gibt - zumindest nicht beim JC Rhein-Kreis Neuss oder zumindest nicht für mich ...  :sad:

Yavanna

ZitatBei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
§21 Abs. 4 SGB II

Trifft das auf dich zu? Sonst gibt es im SGB II keinen Mehrbedarf, nur wenn du Leistungen nach dem SGB XII erhält.

Ottokar

#32
@Yavanna
Bitte lesen!
Es geht hier um Mehrbedarf nach § 23 Nr. 4 SGB II.

Zitat von: PetraL am 01. August 2022, 14:10:51die Befristung der vollen Erwerbsminderung daher nur auf den 31.08.24 verlängert worden wäre
Genau das ist ein Verwaltungsakt und der muss auf deine Forderung hin schr. erfolgen.
Ich würde die DRV anschreiben und fordern, dass dir dieser VA schr. mitgeteilt wird.

Zitat von: PetraL am 01. August 2022, 14:10:51Eine SB der DRV hat mich vorhin angerufen und mir mitgeteilt, dass es keinen neuen Feststellungsbescheid der vollen Erwerbsminderung gäbe, weil der alte vom 09.05.16 noch gültig wäre
Na jetzt bin ich aber mal basserstaunt.
Du bist bereits voll erwerbsgemindert? Warum hast du das mit keinem Wort erwähnt? Das ändert doch alles!
Wenn du bereits (und weiterhin) voll erwerbsgemindert bist, dann erhälst du doch bereits seit dem 09.05.2016 Sozialgeld und damit steht dir seit 16.09.2021 Mehrbedarf nach § 23 Nr. 4 SGB II zu!

Zitat von: PetraL am 01. August 2022, 14:10:51Da fällt mir noch ein, dass das JC den Mehrbedarf im Widerspruchsbescheid auch abgelehnt hat, weil die volle Erwerbsminderung befristet wäre
Eine derartige Einschränkung hat der Gesetzgeber nicht getroffen, der Widerspruchsbescheid ist damit rechtswidrig. Ich empfehle hier umgehend zu klagen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


PetraL

#33
Zitat von: Ottokar am 01. August 2022, 16:13:22Na jetzt bin ich aber mal basserstaunt.
dito

Zitat von: Ottokar am 01. August 2022, 16:13:22Du bist bereits voll erwerbsgemindert? Warum hast du das mit keinem Wort erwähnt?
Hätte ich, wenn ich es gewusst hätte :zwinker:

Zitat von: Ottokar am 01. August 2022, 16:13:22Das ändert doch alles!
Äh ... jaaa... ??

Zitat von: Ottokar am 01. August 2022, 16:13:22Wenn du bereits (und weiterhin) voll erwerbsgemindert bist, dann erhälst du doch bereits seit dem 09.05.2016 Sozialgeld und damit steht dir seit 16.09.2021 Mehrbedarf nach § 23 Nr. 4 SGB II zu!
Öhm ... ???

Hätte sich dann nicht mal irgendwann irgendwas in den Bescheiden ändern müssen?  :scratch:  :weisnich:
Und hätte dann nicht eigentlich meine Tochter Vertreterin der BG werden müssen?
Zwischendurch haben wir auch mal für eine kurze Zeit Geld vom Sozialamt bekommen, weil ich nicht erwerbsfähig und auch meine Tochter nicht leistungsberechtigt (zu jung) war - wann das aber war, weiß ich nicht mehr. Könnte aber da gewesen sein. Muss ich aber eh alles durchstöbern, weil aus der Zeit (2016) auch Meldezeiten bei der RV fehlen.
Irgendwann danach hatte die Amtsärztin des MD für das JC jedenfalls festgestellt, dass ich nicht mehr voll erwerbsgemindert sei (sie wollte mir "etwas Gutes tun" und mir eine Chance geben, meine Versicherungszeiten doch noch voll zu bekommen für die EM-Rente). Und dann war ich irgendwann wieder "Scheffin vons BG" und Töchterlein Mitglied in meiner BG und Ende aus Punkt...  :scratch:  :weisnich:  :weisnich:

P.S.:
Zitat von: Ottokar am 01. August 2022, 16:13:22
ZitatDa fällt mir noch ein, dass das JC den Mehrbedarf im Widerspruchsbescheid auch abgelehnt hat, weil die volle Erwerbsminderung befristet wäre
Eine derartige Einschränkung hat der Gesetzgeber nicht getroffen, der Widerspruchsbescheid ist damit rechtswidrig. Ich empfehle hier umgehend zu klagen.
Boa ey - noch ne Klage??? Und das dauert dann doch auch wieder Jahre ...
Und zwar Jahre, in denen ich KEIN Geld sehe. Und in denen wahrscheinlich doch das Sozialamt zuständig wird für mich - weshalb das Ganze dann sowieso hinfällig wird?

P.P.S.:
Die nette Dame vom Sozialamt hatte mir gestern noch direkt das Schreiben von der DRV per Email geschickt - und in ihrer Nachricht sogar ein Smiley ! Ist das nicht lieb?! Das hat mir den ganzen Abend versüßt und da freue ich mich jetzt noch drüber.  :sehrgut:
Schade, dass die beim JC nicht wenigstens zu 10 % so sind ...  :no:

PetraL

Ich hatte kurzerhand aufgrund der "geänderten Situation" (volle Erwerbsminderung schon seit 05.09.2019) einen neuen Antrag gestellt, weil eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid ja wieder Jahre in Anspruch nehmen würde.
Der Antrag wurde wieder abgelehnt!
Diesmal, weil ich
1. ALG II und kein Sozialgeld erhalten würde und
2. wieder, weil ich keine Eingliederungsmaßnahme mache ...
w t f ????  :wand:  :wand:  :wand:
Es wurde auch nur die Bewilligung ab 01.09.22 überprüft - hä ?  :scratch:
Und auch hier wieder - wie bei dem Aufhebungsbescheid - statt einer Rechtsfolgebelehrung (Rechtsmittel-/Rechtsbehelfs-/??Belehrung?) die Formulierung "Dieser Bescheid wird Gegenstand des Widerspruchsverfahrens". Okeee ????  :weisnich:
Ich kann wirklich nur hoffen, dass ich bald die Sozialhilfe bewilligt bekomme und das rückwirkend ab 01.06., damit ich wenigstens ein paar Euro mehr in der Kasse habe bei den hammermäßigen Preiserhöhungen in letzter Zeit ...  :heul:
Ganz ehrlich: Dieser Verein fu..t total ab!  :nea:
Ansonsten: Hat das überhaupt Hand und Fuß, was jetzt diese (wieder mal eine) neue SB als Begründung anführt? Das mit der Eingliederungsmaßnahme ist ja Mumpitz, das ist klar, aber das mit ALG II und nicht Sozialgeld???  :weisnich:

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

PetraL

Und jetzt, @Ottokar?
Oder sonst jemand eine Meinung zu #33 und #34? @Ratlos vielleicht? Oder auch ratlos?

PetraL

Weiß niemand, wie die rechtliche Lage tatsächlich ist?

Ottokar

Das Einzige was mir für dieses, und das andere, Chaos einfällt ist ein qualifizierter Anwalt.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


PetraL

Zitat von: Ottokar am 14. September 2022, 18:19:41Das Einzige was mir für dieses, und das andere, Chaos einfällt ist ein qualifizierter Anwalt.
LOL
Hast du einen, den du mir hier hochladen kannst?  :zwinker:

TripleH

Lade mal die Feststellung der Erwerbsminderung von 2019 hoch. Wie hast du den Überprüfungsantrag formuliert? Und läuft aktuell noch ein Widerspruch, wenn der Ablehnungsbescheid mit § 86 SGG versehen wurde?

tsumo

mein papa hatte auch 100% schwerbehindertenausweis mit G und weiteren buchstaben. wusste nicht dass er dadurch mehr GruSi bekommt. hätten all die jahre mehr bekommen können. keiner hat uns vom amt gesagt dass anspruch besteht. nun ist papa nicht mehr da ;(