Wie lange muss man Nebenkosten nachzahlen?!

Begonnen von Katrin, 24. Juli 2022, 13:55:36

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Katrin

Hallo liebe Leute,

wir sind am 01.05.21 aus einer Mietwohnung umgezogen. Der alte Vermieter hat uns nun am 20.07.22 die Nebenkostenabrechnung für 2021 zugeschickt mit der Bitte um eine Nachzahlung.

Ist das noch rechtens? Es sind immerhin 1 Jahr und fast 3 Monate vergangen.

Danke für Rat!

OLD-MAN

Ist aber korrekt!

Vermieter haben bis 31.12.Folgejahr Zeit, die Nebenkosten zu erstellen und zuzustellen. Also ist die Nebenkostenabrechnung fristgerecht zugestellt worden.

PetraL

Zitat von: Katrin am 24. Juli 2022, 13:55:36Nebenkostenabrechnung für 2021 zugeschickt mit der Bitte um eine Nachzahlung.

Ist das noch rechtens? Es sind immerhin 1 Jahr und fast 3 Monate vergangen.
Ich denke, es kommt auf den Zeitraum an, auf den sich die Nebenkosten beziehen. Wenn ihr zum 01.05.21 ausgezogen seid, stehen dem Vermieter die Nebenkosten für Januar - April 21 zu.

Kopfbahnhof

Zitat von: Katrin am 24. Juli 2022, 13:55:36Ist das noch rechtens? Es sind immerhin 1 Jahr und fast 3 Monate vergangen.
Wenn der Abrechnungszeitraum von 01.21 bis 12.21 geht ist das völlig in Ordnung.
Das Auszugsdatum spielt da keine Rolle.

Viele haben noch keine Abrechnung aus 2021

Katrin

Zitat von: Kopfbahnhof am 24. Juli 2022, 15:53:08Wenn der Abrechnungszeitraum von 01.21 bis 12.21 geht ist das völlig in Ordnung.
Das Auszugsdatum spielt da keine Rolle.

Viele haben noch keine Abrechnung aus 2021

Dann müssen wir wohl die NK zahlen, wenn der Vermieter bis zum 31.12. des Folgejahres Zeit hat

Kopfbahnhof

Ja so sieht es aus, wenn die Abrechnung korrekt ist.

Ratlos

Die Abrechnungsfrist ist im § 556 Abs. 3 Satz 2 des BGB geregelt.

Die Abrechnung muss dir spätestens bis Ende des zwölften Monats Abrechnungszeitraumes zugegangen sein oder der VM bleibt auf den Kosten sitzen-

Katrin

Zitat von: Ratlos am 24. Juli 2022, 16:13:41Die Abrechnungsfrist ist im § 556 Abs. 3 Satz 2 des BGB geregelt.

Die Abrechnung muss dir spätestens bis Ende des zwölften Monats Abrechnungszeitraumes zugegangen sein oder der VM bleibt auf den Kosten sitzen-

Und Abrechungszeitraum für das Jahr 2021 ist das Jahr 2022?

PetraL

Zitat von: Kopfbahnhof am 24. Juli 2022, 15:53:08Wenn der Abrechnungszeitraum von 01.21 bis 12.21 geht ist das völlig in Ordnung.
Das Auszugsdatum spielt da keine Rolle.
Echt nicht?  :schock:
Als (ehemaliger) Mieter muss man doch keine Nebenkosten für die Zeit bezahlen, in der man da gar nicht gewohnt hat?  :scratch:  :weisnich:

OLD-MAN

Zitat von: Katrin am 24. Juli 2022, 16:40:59Und Abrechungszeitraum für das Jahr 2021 ist das Jahr 2022?

siehe Antwort # 1.

Was ist daran noch unverständlich, auch im Hinblick auf weitere gleichlautende Antworten hier?

Kopfbahnhof

Zitat von: PetraL am 24. Juli 2022, 16:57:31Echt nicht?
Ja echt, beim Auszug/Übergabe werden die Verbrauchsdaten erfasst.
Die sind dann für die Abrechnung zu nehmen, nicht die Zeit ab da man nicht mehr dort gewohnt hat .

Das sollte doch jeder Wissen, es wird Anteilig auf die Mietdauer abgerechnet.

Leeres Portemonnaie

Zitat von: PetraLAls (ehemaliger) Mieter muss man doch keine Nebenkosten für die Zeit bezahlen, in der man da gar nicht gewohnt hat?  :scratch:  :weisnich:

Den Anteil für die Zeit bis zum Auszug, aber die Abrechnung für das gesamte Haus wird eben erst nach dem 31.12. d. J. erstellt.
Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

PetraL

Zitat von: Leeres Portemonnaie am 24. Juli 2022, 17:30:02
Zitat von: PetraLAls (ehemaliger) Mieter muss man doch keine Nebenkosten für die Zeit bezahlen, in der man da gar nicht gewohnt hat?  :scratch:  :weisnich:

Den Anteil für die Zeit bis zum Auszug, aber die Abrechnung für das gesamte Haus wird eben erst nach dem 31.12. d. J. erstellt.

Ja, das ist klar.
Hörte sich erst missverständlich an für mich, sorry.

Ratlos

Zitat von: Leeres Portemonnaie am 24. Juli 2022, 17:30:02erst nach dem 31.12. d. J. erstellt.
auch falsch - die ist schon erstellt.  :grins: Siehe Eingangsfrage

PetraL

Zitat von: Katrin am 24. Juli 2022, 16:40:59Und Abrechungszeitraum für das Jahr 2021 ist das Jahr 2022?
Zitat von: Ratlos am 24. Juli 2022, 16:13:41§ 556 Abs. 3 Satz 2 des BGB
Bis Ende des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums.
Also nehmen wir einmal an, bei euch wäre der Abrechnungszeitraum der 01.01.2021 bis 31.12.2021, dann hat der Vermieter Zeit bis zum 31.12.2022, um Nebenkosten nachzufordern.
Wenn ich da richtig rechne?