Wohngeld + KiZ ./. GEZ?

Begonnen von TG, 26. Juli 2022, 18:27:11

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TG

Hallo,
gibt es bei Wohngeld- und KiZ Bezug auch Befreiung von GEZ Gebühren?

Ratlos


PetraL

Ich meine, irgendwo gelesen zu haben, dass es auch eine Ermäßigung oder gar Befreiung für Gering-Verdiener gibt ...

Ratlos

Zitat von: PetraL am 27. Juli 2022, 19:03:43Ich meine, irgendwo gelesen zu haben, dass es auch eine Ermäßigung oder gar Befreiung für Gering-Verdiener gibt ...
Wo hast du das gelesen. Bitte mal die Quelle angeben.
Der Bezug von Wohngeld ist kein Befreiungsgrund!

PetraL

Zitat von: Ratlos am 28. Juli 2022, 09:04:52
Zitat von: PetraL am 27. Juli 2022, 19:03:43Ich meine, irgendwo gelesen zu haben, dass es auch eine Ermäßigung oder gar Befreiung für Gering-Verdiener gibt ...
Wo hast du das gelesen. Bitte mal die Quelle angeben.
Der Bezug von Wohngeld ist kein Befreiungsgrund!
Das mit dem Wohngeld weiß ich, die Quelle habe ich - leider - gestern so auf die Schnelle nicht wiedergefunden. Hatte es auch nur "nebenher" zur Kenntnis genommen und mir nicht wirklich gemerkt, da es für mich/uns nicht relevant ist, sorry. Irgendwas war da bei sehr geringem Einkommen, auch wenn man "zuviel" verdient um Sozialleistungen zu beziehen - da müsste TE vielleicht selber mal googeln?

Ratlos

Ich habe mir für dich @ PetraL mal die Mühe gemacht die gesamten Befreiungsgründe für den GEZ-Beitrag zusammenzustellen. Kindergeld und Wohngeld sind nicht dabei:
Wer kann sich von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreien lassen?
Einen Befreiungsantrag stellen können:

Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)
Empfänger von Grundsicherung im Alter und Grundsicherung bei Erwerbsminderung
Empfänger von Sozialgeld und Arbeitslosengeld II
Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Empfänger von BaföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld, die nicht bei den Eltern leben
Sonderfürsorgeberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 27 e BVG)
Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel (§§ 61 bis 66) des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches - SGB XII)
Empfänger von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Empfänger von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften (Landespflegegeldgesetz, nicht bei Pflegegeld nach § 37 SGB XI)
Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 Lastenausgleichsgesetz (LAG)
Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 c des LAG ein Freibetrag zuerkannt wird
Volljährige, die in einer stationären Einrichtung leben (§ 45 Achtes Buch des Sozialgesetzbuches - SGB VIII)
taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) sowie § 27 des BVG.
Die Bedürftigkeit müssen Sie mittels eines Bewilligungsbescheides einer Behörde nachweisen.

Sie bekommen keine der genannten Sozialleistungen, weil ihre Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze überschreiten? Dann können Sie eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderer Härtefall beantragen. Voraussetzung ist, dass die Überschreitung geringer ausfällt als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags, also derzeit 18,36 Euro. Für die Befreiung müssen Sie einen ablehnenden Leistungsbescheid vorlegen, den Sie von der Sozialbehörde bekommen haben. Daraus muss hervorgehen, dass die Bedarfsgrenze um maximal 18,36 Euro überschritten wurde.

PetraL

Zitat von: Ratlos am 28. Juli 2022, 14:32:49Sie bekommen keine der genannten Sozialleistungen, weil ihre Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze überschreiten? Dann können Sie eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderer Härtefall beantragen. Voraussetzung ist, dass die Überschreitung geringer ausfällt als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags, also derzeit 18,36 Euro. Für die Befreiung müssen Sie einen ablehnenden Leistungsbescheid vorlegen, den Sie von der Sozialbehörde bekommen haben. Daraus muss hervorgehen, dass die Bedarfsgrenze um maximal 18,36 Euro überschritten wurde.
Achja, genau das war es  :sehrgut: