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ALG2 trotz schulischer Ausbildung

Begonnen von Ycnan, 14. August 2022, 15:38:50

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Ycnan

Hallo ihr Lieben,
Ich habe eine Frage.
Und zwar geht es darum, dass ich schon länger wegen Arbeitsunfähigkeit ALG2 beziehe. Nach Besserung habe ich nun eine Ausbildung zur Sozialassistent/in angefangen. Die für mich persönlich auch super wichtig ist. Diese geht 2 Jahre und ist bis auf 16 Wochen Praktika schulisch.
Jetzt ist die Frage. Kriege ich weiterhin ALG2? Weil Bafög beantragen wäre ziemlich viel - wie zum Beispiel dass meine Eltern auch was ausfüllen müssen und ich ihre Lohnabrechbung benötige. Ich habe aber zu meiner Familie aus guten Gründen seit meinem Auszug keinen Kontakt mehr.
Ich bin etwas verzweifelt.. vielleicht hat jemand Erfahrung? Und kann mir weiter helfen?
Liebe Grüße
Y

CCR

Zitat von: Ycnan am 14. August 2022, 15:38:50Nach Besserung habe ich nun eine Ausbildung zur Sozialassistent/in angefangen. Die für mich persönlich auch super wichtig ist. Diese geht 2 Jahre und ist bis auf 16 Wochen Praktika schulisch.

wenn du nicht mehr dem Arbeitsmarkt zur verfügung stehst wird es auch kein ALG II mehr geben.

Schnuffel01

Das JC wird dich auffordern Schülerbafög zu beantragen.
Das Bafög wird als Einkommen abzüglich 100€ Freibetrag angerechnet. Der Bedarf, der dann noch besteht wird mit Alg2 aufgestockt.
"Wir beschließen etwas, stellen das dann in den Raum und warten einige Zeit ab, was passiert. Wenn es dann kein großes Geschrei gibt und keine Aufstände, weil die meisten gar nicht begreifen, was da beschlossen wurde, dann machen wir weiter - Schritt für Schritt, bis es kein Zurück mehr gibt."   Jean-Claude Juncker

Die glücklichen Sklaven sind die erbittertsten Feinde der Freiheit.   Marie von Ebner-Eschenbach

Leeres Portemonnaie

Schüler-Bafög und ALGII schließen sich aus.

Man liest zwar auch von Darlehen und (bzw. in) Ausnahmefällen, ich kann mir aber nicht vorstellen, welche Ausnahmen das sein sollen. Denn wir hatten keinen Erfolg, und ich kenne auch niemanden, der da bei Beantragung im JC erfolgreich war.

Lebt man bei den Eltern, also in einer BG, kann Schüler-Bafög hingegen angerechnet werden ...   :wand: 
Aber das ist hier ja nicht der Fall.

Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

TripleH

Zitat von: Leeres Portemonnaie am 15. August 2022, 07:33:01Schüler-Bafög und ALGII schließen sich aus.

Der Anspruchsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II wurde 2016 fast eingestampft. Im Prinzip sind nur noch Studenten mit eigener Wohnung ausgeschlossen.

Die Antwort von Schnuffel01 ist korrekt.

Leeres Portemonnaie

Das wäre mir neu.
Außerdem weiß ich nicht, ob es eine Erstausbildung bei der TE wäre.
Auch nicht, wie die Entfernung Elternhaus - Schule ist, ob alleine wohnen somit gerechtfertigt werden kann,  denn nur, um die Eltern nicht zu "behelligen" mit Unterlagen zum ausfüllen usw, wird das JC nicht unbedingt freudig finanziell einspringen.
Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧


Leeres Portemonnaie

Ok, danke.
Da stehen viele "wenn" und "aber" drin, und was hier in diesem Fall zutrifft? :weisnich:  ...
Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

JensM1

ZitatDa stehen viele "wenn" und "aber" drin, und was hier in diesem Fall zutrifft?

Es gibt kein "wenn" und "aber".

"Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts..." (§ 7 Abs. 5 SGB II)

OP hat dem Grunde nach einen BAföG Anspruch nach § 12 BAföG. Damit steht ihm SGB II grundsätzlich zu, sofern er BAföG beantragt oder erhält oder er es nur wegen der Vorschriften zu Einkommen- oder Vermögen nicht erhält (§ 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II).

Sollte trotz Aufforderung kein BAföG beantragt bzw. die Antragstellung nicht nachgewiesen werden, hat OP keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Er wäre nach Ablauf Fristsetzung von Leistungen nach dem SGB II auszuschließen, falls Mitglied einer BG mit mindestens einem Anspruchsberechtigten bzw. die Leistungen wären in dem Fall aufzuheben (fachliche Weisungen zu § 7 SGB II RZ 7.167).

Wortlaut FW 7.167:
"Die Antragstellung bei den BAföG-Ämtern ist nachzuweisen. Erfolgt kein Nachweis der Antragstellung, besteht kein Leistungsanspruch nach § 7 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe b SGB II."

Insofern würde ich die Beantragung dringend anraten...