Nachzahlung bei NK-Abrechnung - Anstatt Übernahme, will JC auch Nachzahlung

Begonnen von Andy1989, 13. August 2022, 13:07:26

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Andy1989

Hallo.

Also nach 2,5 Monate hab ich endlich den Bescheid vom JC erhalten.

Meine Nachzahlung belief sich ca auf 20€ und jetzt hat das JC aber berechnet, dass sich ein Guthaben von 40€ ergibt, dass ich denen jetzt zurückzahlen soll.

Ich sollte vllt noch dazu sagen, dass die Abrechnung von meinem neuen Vermieter reinste Katastrophe ist.

Die Betriebskosten setzen sich zusammen aus Wasserverbrauch, Müllgebühren und Satellit.
Allerdings werden die beiden letzteren nicht in der Abrechnung erwähnt, sondern iwie automatisch miteinberechnet. Deshalb kommt das JC auch auf die Berechnung, dass ich denen 40€ zurückzahlen müsste.

Nur was mach ich jetzt am besten?
Widerspruch einlegen und denen meine Berechnung vorlegen?
Anrufen und nachfragen ob ich mit der zuständigen Person reden kann und Ihnen die Abrechnung erklären kann?
Oder gleich einen Anwalt nehmen?

Meinen Vermieter brauche ich gar nicht fragen, ob er mir eine neue Abrechnung ausstellt. Denn die erste Abrechnung war fehlerhaft und als ich ihn darauf hingewiesen habe und gesagt habe ich müsste ich die ja beim JC einreichen. Da meinte er nur, das geht denen gar nichts an und er verbietet mir diese einzureichen.

Also ich hoffe ihr könnt mir einen guten Tipp geben.
Danke schon mal.

PetraL

Zitat von: Andy1989 am 13. August 2022, 13:07:26Da meinte er nur, das geht denen gar nichts an und er verbietet mir diese einzureichen.
Okeee....  :scratch:  ... etwas eigenartig, der Mann, aber nun gut ...
Da es in Deutschland für so ziemlich alles mindestens 1-2 Gesetze gibt, gibt es ganz bestimmt auch irgendwelche Vorschriften, was in so einer Nebenkosten-Abrechnung drin stehen muss.
Dein Vermieter will die NK ja schliesslich von dir bezahlt bekommen - also muss er sie auch entsprechend korrekt abrechnen und belegen. Denke ich mal.  :weisnich:

Das JC zahlt natürlich nichts, was du denen nicht korrekt belegst. Wenn du also die entsprechenden Einzelbelege alle hast, solltest du Widerspruch einlegen. Dazu bräuchtest du - m.E. - die fehlerhafte Nebenkosten-Abrechnung deines Vermieters nicht, solltest aber das JC darauf hinweisen, dass die 1. fehlerhaft ist und du sie 2. auch bereits reklamiert hast.
Das JC sollte dann die von dir belegten Einzelposten alle entsprechend übernehmen.

Bei Eigentum gibt es ja auch keine Nebenkostenabrechnung sondern nur Einzelposten. Solange die belegt werden können, ist das beim JC kein Thema.

Andy1989

Danke für die Antwort.

Direkt Belege hab ich nicht, aber es steht ja zumindest so im Mietvertrag drin, wie die nk aufgeschlüsselt sind. Und anhand davon, kann man das ja ausrechnen. Und das hätte ich halt gemacht und den Widerspruch beigelegt.
Reicht das aus? Ich hätte zwar ne Rechtsschutzversicherung, aber will ja auch das JC nicht vor die Füße treten und gleich einen Anwalt einschalten  :grins:

PetraL

Zitat von: Andy1989 am 13. August 2022, 13:25:42Danke für die Antwort.

Direkt Belege hab ich nicht, aber es steht ja zumindest so im Mietvertrag drin, wie die nk aufgeschlüsselt sind. Und anhand davon, kann man das ja ausrechnen. Und das hätte ich halt gemacht und den Widerspruch beigelegt.
Reicht das aus? Ich hätte zwar ne Rechtsschutzversicherung, aber will ja auch das JC nicht vor die Füße treten und gleich einen Anwalt einschalten  :grins:
Wenn das genau im MV drin steht, dann würde ich mit dem MV Widerspruch einlegen. Dann hast du ja deine Belege und m.E. das JC keine Handhabe, deine NK nicht zu bewilligen. Wie das mit den Kosten für Satellit ist, weiß ich jetzt nicht - sowas zählt für das JC normalerweise nicht zu den KdU, da müsstest du dich erstmal schlau machen, wenn du die auch vom JC bezahlt haben möchtest, evtl. mit deinem Anwalt.

Zitat von: Andy1989 am 13. August 2022, 13:25:42aber will ja auch das JC nicht vor die Füße treten und gleich einen Anwalt einschalten
Pffft ...  :blum:
Die treten Bedürftigen nicht nur vor die Füße, und das ohne jeden Skrupel  :zwinker:
Aber du hast ein Anrecht darauf, auch schon einen Widerspruch von einem sachkundigen Beauftragten einlegen zu lassen. Es gibt keinen Zwang, das als Bedürftiger selbst machen zu müssen.

Andy1989

Also Satellit war auch in den 2 vorherigen Wohnungen in den BK enthalten und das hat das JC ja auch übernommen. Aber das sollte ich vllt gar nicht erwähnen, nicht das die dann dafür auch ne Rückzahlung wollen  :grins:

Ja ich denke ich erkundige mich mal bei meinem versicherungsmakler, wie es mit eigenbeteiligung usw aussieht und vllt nehme ich mir dann einen Anwalt.

Andy1989

Also ich hab jetzt etwas nachgelesen. Wenn Kabelfernsehen in den NK enthalten ist, muss diese das JC übernehmen.

ABER bei meinem Mietvertrag ist es so, dass ich dafür eine Pauschale, die rein rechtlich unzulässig ist. Von daher sieht es da schon mal schlecht für mich aus.

Und für die Müllgebühren wurden mir 18 € abgezogen, da sie niedriger waren. Aber es steht nicht dabei, wie hoch die Müllgebühren insgesamt waren und wie es auf die einzelnen Parteien verteilt wurde. Und das bei mir glatt 18€ rauskommen, ist auch unwahrscheinlich.

Ich schätze ohne eine neue Abrechnung vorzulegen, stehen die Chancen eher schlecht.

Kopfbahnhof

Zitat von: Andy1989 am 13. August 2022, 15:02:45Ich schätze ohne eine neue Abrechnung vorzulegen, stehen die Chancen eher schlecht
Ist die BK Abrechnung Müll, musst du gar nichts Nachzahlen.
So lange braucht man die auch nicht beim JC Einreichen, wenn sie nicht Korrekt ist.

Der VM muss eine BK Abrechnung machen die Nachvollziehbar und natürlich auch richtig ist.
Mit Schätzungen muss man sich als Mieter nicht Abgeben.

Zitat von: Andy1989 am 13. August 2022, 13:07:26Meinen Vermieter brauche ich gar nicht fragen
Nee aber dazu Auffordern eine vernünftige Abrechnung zu machen.
Zitat von: Andy1989 am 13. August 2022, 13:07:26und er verbietet mir diese einzureichen.
So ein Witzbold, dann kann er halt auch kein Geld von dir bekommen.

Zitat von: Andy1989 am 13. August 2022, 13:25:42Und anhand davon, kann man das ja ausrechnen
Damit kann man gar nichts Ausrechnen.

Primus von Quack

Das JC ist nicht befugt, die Nebenkostenabrechnung selbst zu ändern und die Nachzahlung zu verweigern.
Selbst bei einem Widerspruch durch den Mieter muss die Nachzahlung zunächst geleistet werden. Das JC kann in dem Fall zunächst nur anregen bzw. hinwirken, einen Widerspruch einzureichen und beratend tätig sein. Was in dem Fall z.B. auch einen Hinweis auf die Möglichkeit der Beratung durch einen Mieterverein oder auf die Beantragung eines Beratungshilfescheins bedeutet. Es gibt Jobcenter, die den Mitgliedsbeitrag des Mietervereins übernehmen.

Ich würde in dem Fall Widerspruch einreichen und dies ohne Begründung. Was bedeutet, dass die Widerspruchsstelle den Verwaltungsakt im Ganzen zu überprüfen hat und auf die Begründung wäre ich gespannt.

justine1992

Zitat von: Primus von Quack am 14. August 2022, 16:26:18Selbst bei einem Widerspruch durch den Mieter muss die Nachzahlung zunächst geleistet werden.
Wenn der Mieter erkennt und erklärt, dass die Abrechnung fehlerhaft ist, muss das JC der (falschen) Forderung jeder Vermietung nachkommen, sagst Du. Wo steht das?

Zitat von: Primus von Quack am 14. August 2022, 16:26:18Das JC ist nicht befugt, die Nebenkostenabrechnung selbst zu ändern und die Nachzahlung zu verweigern.
Selbstverständlich darf und kann niemand außer der Vermietung selbst die Abrechnung ändern. Und dass die Verweigerung der Zahlung einer eindeutig zu erkennenden nicht ordnungsgemäßen Rechnung verpflichtend ist, wirst Du TE ja gleich belegt haben werden.
Ich freue mich, wenn es regnet, denn wenn ich mich nicht freue, regnet es auch.

CCR

Zitat von: Andy1989 am 13. August 2022, 13:25:42Direkt Belege hab ich nicht, aber es steht ja zumindest so im Mietvertrag drin, wie die nk aufgeschlüsselt sind. Und anhand davon, kann man das ja ausrechnen. Und das hätte ich halt gemacht und den Widerspruch beigelegt.
Reicht das aus? Ich hätte zwar ne Rechtsschutzversicherung, aber will ja auch das JC nicht vor die Füße treten und gleich einen Anwalt einschalten  :grins:
dadurch das du es weißt hast du die falsche Nebenkostenabrechnung dem JC geschickt in der Hoffnung die werden schon zahlen.Hast du die Anhörung vom JC schon abgeschickt.

Fettnäpfchen

Andy1989

Zitat von: Andy1989 am 13. August 2022, 15:02:45Also ich hab jetzt etwas nachgelesen. Wenn Kabelfernsehen in den NK enthalten ist, muss diese das JC übernehmen.
und deswegen macht man einen Widerspruch aber
Zitat von: Primus von Quack am 14. August 2022, 16:26:18Ich würde in dem Fall Widerspruch einreichen und dies ohne Begründung.
MIT Begründung sonst wird der Widerspruch wegen fehlender sachlicher Begründung zurückgewiesen.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Primus von Quack

@justine1992
Zunächst ergibt sich die Leistungspflicht des JC aus § 22 SGB II. Danach hat das Jobcenter die tatsächlichen Kosten zu übernehmen. Über die Angemessenheit brauchen wir denke ich nicht diskutieren, da selbst eine falsche Abrechnung angemessen sein kann.

Die Leistungspflicht ergibt sich hier also aus der Nebenkostenabrechnung. Natürlich kann das JC darauf hinwirken, dass der TE hier der Nebenkostenabrechnung widerspricht. Durch den Widerspruch erlischt aber nicht die Leistungspflicht des JC oder gar die Zahlungspflicht des TE.
Auch wenn die Höhe von 40,- gesondert nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses führen kann, ist der VM dennoch berechtigt z.B. das gerichtliche Mahnverfahren zu betreiben, wenn der TE nicht innerhalb von 30 Tagen zahlt. Dies unabhängig von dem späteren Erfolg des Widerspruchs der Abrechnung.

Eine Zahlungspflicht besteht nicht, wenn die Abrechnung die formellen Anforderungen nicht erfüllt. Rechenfehler oder Unrichtigkeiten sind aber keine formellen Fehler, sondern materielle Fehler und dann muss dennoch die Nachzahlung geleistet werden. Es gibt zwar einzelne Gerichte, die davon ausgehen, dass wenn der Rechenfehler so offensichtlich ist, ebenfalls keine Nachzahlung erfolgen muss. Bei 20,- würde ich dieses Risiko aber nicht eingehen.

Ich kenne die Abrechnung nicht. Die Feststellung, ob die Abrechnung die formellen Anforderungen erfüllt, kann ohne die Abrechnung zu sehen nicht festgestellt werden. Bei 20,- würde ich aber dennoch zunächst zahlen (unter Vorbehalt).

Dem JC steht jedenfalls kein Recht zu, hier die Abrechnung eigenmächtig zu ändern und vom TE 40,- zu fordern.

Zitat von: Fettnäpfchen am 14. August 2022, 17:14:36MIT Begründung sonst wird der Widerspruch wegen fehlender sachlicher Begründung zurückgewiesen.
Wäre es starkes Ding. Im Zweifel ist anzunehmen, dass der TE eine Überprüfung in vollem Umfang begehrt. Hier gilt der Meistbegünstigungsgrundsatz.

Kopfbahnhof

Zitat von: Primus von Quack am 14. August 2022, 17:36:50Die Leistungspflicht ergibt sich hier also aus der Nebenkostenabrechnung.
Aber nicht wenn die, so wie hier, völlig daneben ist.
Da muss weder ein JC noch der Mieter, eine Nachzahlung leisten.

Ist man JC "Kunde" muss eine so falsche BK Abrechnung auch nicht eingereicht werden.

Zitat von: Primus von Quack am 14. August 2022, 17:36:50Bei 20,- würde ich aber dennoch zunächst zahlen (unter Vorbehalt).
Damit würde man aber sein Einverständnis zu dieser Abrechnung geben.
Einmal gezahlt, wird es extrem schwer den Betrag wieder zurück zu bekommen.

Gäbe es kein JC würde man auch nicht einfach mal so, diese Abrechnung akzeptieren.
Sondern dieser Widersprechen und so lange, auch nicht zahlen.

Primus von Quack

Zitat von: Kopfbahnhof am 14. August 2022, 17:56:50Aber nicht wenn die, so wie hier, völlig daneben ist.
Da muss weder ein JC noch der Mieter, eine Nachzahlung leisten.
Du kennst doch die Abrechnung im Einzelnen genauso wenig. Es kommt darauf an ob die Abrechnung formell richtig ist oder nicht. Materielle Unrichtigkeiten (falsche Berechnung etc.) entbinden grundsätzlich nicht von der Zahlungspflicht.

Zitat von: Kopfbahnhof am 14. August 2022, 17:56:50Ist man JC "Kunde" muss eine so falsche BK Abrechnung auch nicht eingereicht werden.
Wenn man das Geld nicht haben möchte, klar muss man dann die Abrechnung nicht einreichen. Es sei denn, das JC erwartet dies im Rahmen der Mitwirkungspflicht. Auch dann muss eine unrichtige Abrechnung natürlich eingereicht werden!

Zitat von: Kopfbahnhof am 14. August 2022, 17:56:50Damit würde man aber sein Einverständnis zu dieser Abrechnung geben. Einmal gezahlt, wird es extrem schwer, den Betrag wieder zurückzubekommen.
Zum einen habe ich von der Zahlung unter Vorbehalt gesprochen und zum anderen ist es gar nicht so schwer, das Geld zurückzubekommen. Außerdem handelt es sich um 20,-.

Mit der Zahlung befreit man sich gegenüber dem Vermieter zunächst vom Stress und kann in Ruhe die Abrechnung prüfen.


Andy1989

Hab jetzt mal all eure Beiträge gelesen.

Also dass das JC Geld von mir will, da bin ich mir ehrlich gesagt nicht mehr sicher. Liegt auch daran, dass der Bescheid so beschissen formuliert wurde.

Da ist eine Berechnung des tatsächlichen Verbrauchs und das der Verbrauch niedriger ist als die gezahlten NK. Und daraus resultiert ein Guthaben von 40€.

Dann steht unterhalb " Die Nachzahlung haben Sie eigenständig zu überweisen". Und das wars.

Ich dachte anfangs wirklich, die meinen ich soll das vom Jc errechnete Guthaben den JC zurückverweisen. Aber normalerweise wird das ja vom regelsatz abgezogen!?

Und das ich eine falsche Abrechnung eingereicht habe ist mir ja jetzt auch erst im Nachhinein aufgefallen. Dazu muss ich noch sagen, dass die erste Abrechnung von meinem Vermieter schon komplett falsch war und das war jetzt die "neue" Abrechnung. Die erstere habe ich gar nicht beim JC eingereicht.

Und das Geld hatte ich den Vermieter sowieso schon überwiesen, da es sich ja nur um einen kleinen Betrag handelt und natürlich im Glauben, dass diese mir dann auch vom JC übernommen wird.