Sammelthema: Hartz IV wird zu Bürgergeld, zu mehr wird's nicht

Begonnen von Ottokar, 15. August 2022, 14:07:27

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Yasha

Zitat von: Ottokar am 20. August 2022, 13:55:19Die ganzheitliche Betreuung nach § 16k SGB II n.F. geht viel weiter..

Versus

Zitat10.  Ganzheitliche Betreuung nach § 16k (neu)
Das Ganze ist sehr vage gehalten, § 16k (neu)Die neue ganzheitliche Betreuung ist unzureichend geregelt.Positiv ist, dass die Teilnahme laut Begründung des Gesetzentwurfs freiwillig ist.

Quelle: https://sozialrecht-justament.de/data/documents/SJ-8-2022.pdf
 Seite 19.

ella

Hallo Ottokar, das kämme ja fast einer gesetzlichen Betreuung gleich. Nur das ein SB das anordnet und kein Betreuungsgericht.

Ottokar

Zitat von: Subkulturmann am 20. August 2022, 14:01:07denn darauf wird das neue Bürgergeld aufgebaut sein- Vertrauen und keine Überwachung bis in den kleinsten Winkel meines Privatlebens.
Wenn du das aus dem vorliegenden Gesetzesentwurf herleitest, dann hast du diesen inhaltlich offensichtlich nicht mal ansatzweise verstanden.

Zitat von: Yasha am 20. August 2022, 14:06:52Positiv ist, dass die Teilnahme laut Begründung des Gesetzentwurfs freiwillig ist.
Der Autor spielt auf folgende Aussage an
ZitatDa die Schaffung eines Vertrauensverhältnisses beim Coaching nach § 16k eine wesentliche Grundlage des Erfolgs ist, werden erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht mit
Rechtsfolgen verbunden zur Teilnahme am Coaching verpflichtet.
Offenbar hat er jedoch zwei wichtige Fakten übersehen:
1. gehört die ganzheitliche Betreuung zu den Leistungen zur Eingliederung, die lt. § 15 SGB II in einem Kooperationsvertrag und im Weiteren - bei fehlender Kooperation des Leistungsbeziehers - lt. § 15a SGB II in einem Verpflichtungs-Verwaltungsakt geregelt werden sollen, und
2. beinhalten weder § 16k SGB II noch §§ 31 oder 31a SGB II eine Ausnahme zu den Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen, wie sie sich z.B. zur Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit in § 56 Abs. 1 S. 2 SGB II findet.
Einfach ausgedrückt stimmt diese Aussage im Gesetzesentwurf deutlich erkennbar nicht mit den zugehörigen gesetzlichen Regelungen überein.
Diese regeln weder eine Freiwilligkeit, noch eine Rechtsfolgenfreiheit.

Zitat von: ella am 20. August 2022, 14:20:46Hallo Ottokar, das kämme ja fast einer gesetzlichen Betreuung gleich. Nur das ein SB das anordnet und kein Betreuungsgericht.
Einem Betreuuer ist es gesetzlich verboten, gegen den Willen des Betreuten zu handeln. Selbst im Falle einer Eigen- oder Fremdgefährdung, hier muss der Betreuer zuvor die Zustimmung des Betreuungsgerichtes einholen.
In der im SGB II geplanten ganzheitlichen Betreuung gibt es diese Grenze nicht, im Gegenteil.
Das was da geregelt wird, ist weit umfassender und imho nicht vergleichbar mit den Aufgaben eines gerichtlich bestellten Betreuers.

Offensichtlich verstehen Grüne und SPD unter "mehr Selbstbestimmung", dass der ganzheitliche Betreuer mit mahnend oder auch drohend erhobenem Zeigefinger hinter dem Leistungsempfänger steht und diesen dazu drängt ("darauf hinwirkt"), zu tun was das Jobcenter will.
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Yasha

Zitat von: Ottokar am 20. August 2022, 14:40:56Einfach ausgedrückt stimmt diese Aussage im Gesetzesentwurf deutlich erkennbar nicht mit den zugehörigen gesetzlichen Regelungen überein.
Diese regeln weder eine Freiwilligkeit, noch eine Rechtsfolgenfreiheit.

Vollkommen normal  -ist auch jetzt schon so, dass sowas nicht im Detail im Gesetz geregelt werden kann. Denn ansonsten würde das vielfältige Konzeptionen extrem behindern, von denen auch in 2023 Maßnahmen bislang keine als unabdingbarer Zwang konzipiert ist.

Und -Du blendest mal wieder das Schlichtungsverfahren vor dem Eingliederungsverwaltungsakt aus, im Entwurf des Bürgergeldes.

Zitat von: Ottokar am 20. August 2022, 14:40:56oder auch drohend erhobenem Zeigefinger hinter dem Leistungsempfänger steht und diesen dazu drängt, zu tun was das Jobcenter will.

Was Konzeptionen betrifft , so passt das bisher und auch zukünftig nur zum 16e und 16i Coaching -weil  der Coach ja diese langjährige Kennzahlerreichung des JC bewahren soll,  indem er den Teilnehmer zur Leistungssteigerung ermahnt und  -bei Nichterscheinen  -zu Hause abholen soll. Aber da auch  -ohne Betreten der Wohnung.

Ottokar

Zitat von: Yasha am 20. August 2022, 14:51:06Vollkommen normal
Diese Aussage ist vollkommen unsinnig.
Bekanntermaßen zählt allein das, was im Gesetz geregelt ist.
Und wenn im Gesetz weder eine Freiwilligkeit noch eine Ausnahme zu den Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen geregelt ist, gibt es auch keine. So einfach ist das.

Zitat von: Yasha am 20. August 2022, 14:51:06Und -Du blendest mal wieder das Schlichtungsverfahren vor dem Eingliederungsverwaltungsakt aus,
Im Gegenteil, mir ist sogar bewusst, dass bei einem gescheiterten oder nicht binnen 4 Wochen beendeten Schlichtungsverfahren sofort ein Verpflichtungs-Verwaltungsakt erlassen wird. Diesen Fakt hast du jedoch offensichtlich außer Acht gelassen.
Wenn das JC also der Meinung ist, dass eine ganzheitliche Betreuung im Kooperationsplan zu vereinbaren ist, dann kann es dies auch tun, auch wenn der Leitungsempfänger das nicht will - denn es gibt keine gesetzliche Regelung, die dies verhindert.
Und sollte der Leistungsempfänger seine Mitwirkungspflichten bei der ganzheitlichen Betreuung nicht nachkommen, wird ein Mitwirkungs-Verwaltungsakt erlassen und bei weiterer Pflichtverletzung sanktioniert - denn es gibt keine gesetzliche Regelung, die dies verhindert.
Das sind aktuell die Fakten.
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Yasha

#95
Zitat von: Ottokar am 20. August 2022, 15:06:49
Zitat von: Yasha am 20. August 2022, 14:51:06Vollkommen normal
Bekanntermaßen zählt allein das, was im Gesetz geregelt ist.

Die Konzeptionen der aufsuchenden Coachings unterliegen  -in der Ausgestaltung  -auch keiner gesetzlichen Regelung. Das entscheidet jedes Jobcenter allein, inwiefern der Träger da Kompetenzen oder Aufträge bekommt, mit oder ohne Hausbesuche.Auch für 2023.Jedenfalls sind mir da keine geplanten Änderungen bekannt.

Zitat von: Ottokar am 20. August 2022, 15:06:49Wenn das JC also der Meinung ist, dass eine ganzheitliche Betreuung im Kooperationsplan zu vereinbaren ist, dann kann es dies auch tun, auch wenn der Leitungsempfänger das nicht will - denn es gibt keine gesetzliche Regelung, die dies verhindert.

Eine Meinung allein genügt nicht. Das wäre willkürliches Ermessen und ist so auch schon heute gerichtlich überprüfbar

Insbesondere dann, wenn dem kein wahrheitsgemäßer  vermittlungsrelevanter Handlungsbedarf zugrunde läge, der im System hinterlegt ist. Und dann auch eben auch ergänzend keine übereinstimmende Ziegruppendefinition mit der Maßnahme vorläge. Beides kann der Elo einsehen bzw. die IFK muss dazu ggf. schriftlich Auskunft geben.

Das kann alternativ auch beim Träger oder ergänzend erfragt und eine Kopie der gemeldeten Handlungsbedarfe (Vermittlungshemmnisse) gefordert werden.

Und mal ganz generell -der Bürgergeldentwurf wird die ethischen Grundsätze der Verfassung nicht aushebeln können. Ansonsten würde Deutschland zu einer Bananenrepublik mutieren.
https://www.ethikrat.org/fileadmin/PDF-Dateien/Veranstaltungen/plenarsitzung-27-11-2014-hoefling-ppt.pdf
 

Ottokar

Zitat von: Yasha am 20. August 2022, 15:12:10Die Konzeptionen der aufsuchenden Coaching unterliegen  -in der Ausgestaltung  -auch keiner gesetzlichen Regelung.
Das ist alles bekannt, dafür gab es die EinV sowie die sog. freiwillige Selbstverpflichtung in Form eines Vertrages zwischen Coach und Leistungsempfänger, und gibt es zukünftig den Kooperationsplan.

Mit
Zitat von: Ottokar am 20. August 2022, 15:06:49Bekanntermaßen zählt allein das, was im Gesetz geregelt ist.
beziehe ich mich erkennbar darauf:
Zitat von: Ottokar am 20. August 2022, 14:40:562. beinhalten weder § 16k SGB II noch §§ 31 oder 31a SGB II eine Ausnahme zu den Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen, wie sie sich z.B. zur Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit in § 56 Abs. 1 S. 2 SGB II findet.
deshalb
Zitat von: Ottokar am 20. August 2022, 15:06:49Wenn das JC also der Meinung ist, dass eine ganzheitliche Betreuung im Kooperationsplan zu vereinbaren ist, dann kann es dies auch tun, auch wenn der Leitungsempfänger das nicht will - denn es gibt keine gesetzliche Regelung, die dies verhindert.
Und sollte der Leistungsempfänger seine Mitwirkungspflichten bei der ganzheitlichen Betreuung nicht nachkommen, wird ein Mitwirkungs-Verwaltungsakt erlassen und bei weiterer Pflichtverletzung sanktioniert - denn es gibt keine gesetzliche Regelung, die dies verhindert.

Es ging mir nie um das Konzept des aufsuchenden Coaching, sondern um den Fakt, dass im Gesetz für das Eingliederungsinstrument "ganzheitliche Betreuung" keine Freiwilligkeit und keine Ausnahme zu den Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen geregelt ist.
Und genau darauf kommt es letztlich an.
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angi

Zitat von: Yasha am 19. August 2022, 16:59:16Interessantes Statement zum Gesetzentwurf Bürgergeld entdeckt.
https://sozialrecht-justament.de/data/documents/SJ-8-2022.pdf

Bezüglich § 11a nicht zu berücksichtigendes Einkommen.
Weiß jemand, wie das Einkommen berechnet wird, wenn der ELO (ALG 2) nach §3 Abs. 26 des EStG berechtigt ist?
Wäre dann der Freibetrag von 100 €/mtl. zusätzlich anrechnungsfrei zu den 3.000 €/jährlich ?

Yasha

#98
Zitat von: Ottokar am 20. August 2022, 15:17:20Fakt, dass im Gesetz für das Eingliederungsinstrument "ganzheitliche Betreuung" keine Freiwilligkeit und keine Ausnahme zu den Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen geregelt ist.
Und genau darauf kommt es letztlich an.

Keine Freiwilligkeit nur dann, wenn eine Notwendigkeit und ein nachgewiesener vermittlungsrelevanter Handlungsbedarf eindeutig vorhanden ist,dann wäre das ggf. auch gerechtfertigt, nach meiner Meinung.

Aber eben nicht nur aufgrund einer Meinung der IFK. Solche vollkommen eindeutigen Sachverhalte sind aber bislang  äußerst selten und erscheinen mir nur bei zusätzlichem, begründetem Verdacht von Leistungsmissbrauch durchsetzbar. Ansonsten wäre hier zudem nicht der Grundsatz der Verhältnisnäßigkeit gewahrt. Es kommt dabei auf den Einzelfall an,was auch nicht gesetzlich regelbar ist.

https://www.hartz4.org/grundsatz-der-verhaeltnismaessigkeit/

https://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/der-verhaeltnismaessigkeitsgrundsatz/

Fettnäpfchen

 :flag:

Von den Erfahrungen bis jetzt, also Hartz 4, ausgehend!
§ 15b
Schlichtungsverfahren
(1) Ist die Erstellung, die Durchführung oder die Fortschreibung eines
Kooperationsplans aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen Agentur für Arbeit oder kommunalem Träger und leistungsberechtigter Person nicht möglich, so kann auf Verlangen einer oder beider Seiten ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden. Die Agentur für Arbeit schafft im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger
die Voraussetzungen für einen Schlichtungsmechanismus unter Hinzuziehung einer bisher unbeteiligten Person innerhalb oder außerhalb der Dienststelle. Das nähere Verfahren entsprechend § 44c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 legt die Trägerversammlung fest.
(2) In dem Schlichtungsverfahren soll ein gemeinsamer Lösungsvorschlagentwickelt werden.
(3) Während des Schlichtungsverfahrens findet § 15a Absatz 1 Satz 3
entsprechende und § 15a Absatz 2 Satz 1 und 3 Satz 1 keine Anwendung.
(4) Das Schlichtungsverfahren endet durch eine Einigung oder spätestens mit Ablauf von vier Wochen ab Beginn.
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

Ich habe da schon arge bedenken was das Schlichtungsverfahren angeht, weiß man doch dass wenn ein JC etwas bearbeiten soll das zum "Vorteil" des eLB geht vier Wochen viel zu kurz und ein Witz sind.
Die muss man ja vor Fristablauf noch erinnern bevor man dann eine Untätigkeitsklage erhebt und das sind dann schon mehrere Monate.

Dazu noch das der "Schlichter" beim JC arbeitet, also der Bock zum Gärtner gemacht wird, umgangssprachlich.

Da warten die also wenn man ein Schlichtungsverfahren beantragt vier Wochen ab und damit ist das Verfahren ohne Verhandlung abgeschlossen und das JC macht was es immer macht nämlich "sein Ding".

Ein schönes WE
FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Reiner1970

"begründetem Verdacht von Leistungsmissbrauch durchsetzbar"

Eigentlich ist das Aufgabe von Polizei und Staatsanwaltschaft, da es eine Straftat ist. Jobcenter dürfen da garn nichts ermitteln

Ottokar

Zitat von: angi am 20. August 2022, 15:40:11Bezüglich § 11a nicht zu berücksichtigendes Einkommen.
Weiß jemand, wie das Einkommen berechnet wird, wenn der ELO (ALG 2) nach §3 Abs. 26 des EStG berechtigt ist?
Wäre dann der Freibetrag von 100 €/mtl. zusätzlich anrechnungsfrei zu den 3.000 €/jährlich ?
Dazu müsstest du erst mal deine Frage präzisieren.
Bislang war bei steuerfreien Aufwandsentschädigungen 250€ statt des Grundfreibetrages von 100€ abzusetzen, das entspricht einem Betrag von 3000€ pro Jahr.
Zukünftig wird (zur Verwaltungsvereinfachung) steuerfreie Aufwandsentschädigung bis einem Betrag von 3000€ pro Jahr gar nicht erst als Einkommen berücksichtigt.
Alles was darüber hinaus geht, wird als Erwerbseinkommen berücksichtigt, davon muss dann natürlich der Erwerbseinkommensgrundfreibetrag von 100€ pro Monat abgesetzt werden.
Unabhängig davon wird, zeitgleich zur anrechenfreien steuerfreien Aufwandsentschädigung, zufießendes Erwerbseinkommen entsprechend berücksichtigt und dort der Erwerbseinkommensgrundfreibetrag abgesetzt.
Fließen in einem Monat Erwerbseinkommen und (den summierten Grenzbetrag von 3000€ übersteigende) steuerfreie Aufwandsentschädigung zu, werden die Beträge summiert und vom Gesamtbetrag die Absetzungen vorgenommen.

Zitat von: Reiner1970 am 20. August 2022, 17:02:28"begründetem Verdacht von Leistungsmissbrauch durchsetzbar"

Eigentlich ist das Aufgabe von Polizei und Staatsanwaltschaft, da es eine Straftat ist. Jobcenter dürfen da garn nichts ermitteln
Auch wenn dies einige JC anscheinend nicht so sehen, haben und erhalten JC auch mit dem Bürgergeldgesetz keine polizeilichen Befugnisse.
Angesichts dessen, dass das neue IFSG jedoch bereits sowohl polizeiliche als auch richterliche Befugnisse für Gesundeitsämter vorsieht (Betreten von Privaträumen, Entnahme von Proben jeglicher Art, somit u.a. Blutproben und Abstriche), würde es mich nicht wundern, wenn das noch kommt.
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Yasha

#102
Zitat von: Fettnäpfchen am 20. August 2022, 16:31:41Dazu noch das der "Schlichter" beim JC arbeitet, also der Bock zum Gärtner gemacht wird, umgangssprachlich.

Ja- eher ein schlechter Witz. Die neue Regelung entspricht zudem so -meiner Meinung nach  -nicht dem Grundsatz auf "Waffengleichheit" Das dürfte so keinen Bestand haben.

ZitatEr gilt im Zivilverfahren ebenso wie im Strafprozess,[2] Verwaltungsprozess und im Verwaltungsverfahren

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Grundsatz_der_Waffengleichheit

Zitat von: Reiner1970 am 20. August 2022, 17:02:28"begründetem Verdacht von Leistungsmissbrauch durchsetzbar"

Eigentlich ist das Aufgabe von Polizei und Staatsanwaltschaft, da es eine Straftat ist. Jobcenter dürfen da garn nichts ermitteln

Letzteres ist so pauschal unzutreffend. Vielmehr ermittelt dann ggf. die Polizei ergänzend, sofern das JC eine Strafanzeige stellt. Wobei da jedes JC eine andere Verfahrenswerise betreibt.

Strafanzeige ggf.. Beispiel:
https://www.mainarbeit-offenbach.de/arbeitsuchende/verhinderung-von-leistungsmissbrauch.html

Jobcenter Oldenburg hat wiederum ein Merkblatt, mit dem Hinweis, dass bei Bekanntwerden von verschwiegenem Vermögen oder Einkommen auf jeden Fall eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erfolgen würde.

oldhoefi

Laut großspuriger Ankündigung sollten Eingliederungsvereinbarungen "vereinfacht" werden (sinngemäß) - davon kann ich nichts finden.

Vielmehr hat das Chaos endlich einen Namen mit "Kooperationsplan und Konsorten" gem. §§ 15 ff SGB II.

Sollten diese tatsächlich so durchgewunken werden, bin ich jetzt schon gespannt, welche Eigeninterpretationen bei den Leistungsträgern daraus "gesponnen" werden.

Des Weiteren schließe ich mich erneut den Ausführungen von @Ottokar an, der die Übel (plural) richtig erkannt hat.

angi

Zitat von: Ottokar am 20. August 2022, 17:07:53Dazu müsstest du erst mal deine Frage präzisieren.
Bislang war bei steuerfreien Aufwandsentschädigungen 250€ statt des Grundfreibetrages von 100€ abzusetzen, das entspricht einem Betrag von 3000€ pro Jahr.
Zukünftig wird (zur Verwaltungsvereinfachung) steuerfreie Aufwandsentschädigung bis einem Betrag von 3000€ pro Jahr gar nicht erst als Einkommen berücksichtigt.
Alles was darüber hinaus geht, wird als Erwerbseinkommen berücksichtigt, davon muss dann natürlich der Erwerbseinkommensgrundfreibetrag von 100€ pro Monat abgesetzt werden.
Unabhängig davon wird, zeitgleich zur anrechenfreien steuerfreien Aufwandsentschädigung, zufießendes Erwerbseinkommen entsprechend berücksichtigt und dort der Erwerbseinkommensgrundfreibetrag abgesetzt.
Fließen in einem Monat Erwerbseinkommen und (den summierten Grenzbetrag von 3000€ übersteigende) steuerfreie Aufwandsentschädigung zu, werden die Beträge summiert und vom Gesamtbetrag die Absetzungen vorgenommen.

Ich habe Einkommen aus künstlerischer Tätigkeit. Die Tätigkeit wird mit dem ermäßigkten Umsatzsteuersatz von 7% besteuert.
Gehört mE zu den Tätigkeiten, die unter § 3 Abs. 26 des EStG aufgezählt werden.

Unter dem Link https://sozialrecht-justament.de/data/documents/SJ-8-2022.pdf steht :
"§ 11a nicht zu berücksichtigendes Einkommen
Neu in die Liste § 11 Abs. 1 der nicht zu berücksichtigenden Einkommen wird aufgenommen:
5. Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten
"

Hätten dann alle unter den genannten Absätzen aufgezählte Tätigkeiten wie zB die künstlerische Tätigkeit 3.000 € Grundfreibetrag im Jahr?