Verwirrung um Mehrbedarf für Warmwasser / Zündstrom

Begonnen von hanskanns, 21. August 2022, 19:27:16

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hanskanns

Hello,

ich hatte vor 2 Monaten meine letzte Gasrechnung eingereicht und dabei auch noch mal schriftlich angefragt, ob mir ein Zündstromzuschlag gewährt werden könnte.

Ich besitze eine Gasetagenheizung in meiner Wohnung, ohne Durchlauferhitzer. Die Gasheizung ist also für Heizung UND Warmwasser zuständig.

Mir wurde bisher immer, hatte abundzu mal nachgefragt, vom Amt und auch anderen Stellen gesagt, ich hätte kein Anspruch auf ein Mehrbedarf für Warmwasser. Klang für mich auch immer logisch, da die Gasrechnung ja beides Enthält Heizung und auch Warmwasser.

1. Frage: Ist in meinem Fall das also wirklich so, dieser Artikel ist irgendwie nicht klar zu dem Thema:

https://www.hartziv.org/mehrbedarf/warmwasser/

Nun hatte ich abundzu mal gelesen, man hätte in diesem Falle aber ein Anspruch auf einen "Zündstrom", da die Gasetagenheizung ja auch ordentlich Strom verbraucht, den ich aber in diesem Falle selber zahlen muss, obschon es sich dabei um Stromkosten handelt die für Heizung und Warmwasser drauf gehen. Pumpe der Heizung usw.

Dies hatte ich bei meinem Schreiben formlos beantragt.

Nun kam jedoch die Antwort vom Amt, dass ich einen Nachweis einreichen sollte über eine dezentrale Warmwasseraufbereitung. Die Dame die das Schreiben bearbeitet hat, kennt also den Begriff Zündstrom nicht und hat mich falsch verstanden.

2. Gibt es irgend ein ofizielles Dokument dass ich noch mal einsenden könnte, Gerichtsbeschluss zb, wo ich auf einen Zündstrom hinweisen könnte?

Wenn ich danach Google finde ich nur: "Stromkosten für den Betrieb einer Heizungsanlage sind seit 01.01.2011 sowohl bei Mietern als auch bei Wohneigentümern im Regelbedarf enthalten und werden nicht als zusätzliche Kosten der Unterkunft anerkannt."

Was ja absoluter Schwachsinn ist, weil der Regelsatz für alle gleich ist, und nicht jeder eine Gasetagenheizung besitzt.

Habe auch das hier gefunden das recht neu zu sein scheint:

https://www.gegen-hartz.de/urteile/hartz-iv-beziehern-kann-mehrbedarf-fuer-gasthermenbetrieb-zustehen

"Hartz-IV-Bezieher können für den Betrieb einer im Haushalt befindlichen Gastherme vom Jobcenter eine zusätzliche Finanzspritze erhalten. Denn dient die Gastherme nicht nur der Heizung, sondern auch der dezentralen Warmwasserversorgung, steht erwachsenen Arbeitslosengeld-II-Beziehern der gesetzliche Mehrbedarf für Warmwasser in Höhe von 2,3 Prozent des Regelbedarfs zu, urteilte am Mittwoch, 18. Mai 2022, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 7/14 AS 1/21 R). Bei Kindern liegt der Mehrbedarf – je nach Alter – zwischen 0,8 und 1,4 Prozent."