Umzug in ein anderes Bundesland

Begonnen von Moderat, 18. August 2022, 11:49:43

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Moderat

Ich plane im Oktober/November in ein anderes Bundesland zu ziehen. Wie verhält sich das aktuell mit der Angemessenheitsprüfung? Die Aussetzung besagter Prüfung wurde ja bis 31.Dez 2022 verlängert.

Gilt das nur für Erstanträge? Ist der Neuantrag im neuen Bundesland quasi ein Erstantrag?

Die neue Wohnung würde 420€ warm kosten(genau so viel wie meine aktuelle Wohnung). Die (offensichtlich nicht mehr zeitgemäße) Angemessenheitsgrenze liegt bei 395€, insofern ich das richtig recherchiert habe. Ich gehe auch davon aus, dass die Angemessenheit zum 1.1.2023 angepasst/steigen wird(muss).

Grundsätzlich wird die ja regelmäßig angepasst. Fraglich ist nur, in wie weit die momentane Krise dabei Beachtung findet.

Vermutlich natürlich wieder massiv verzögert *sad

OLD-MAN

Umzug in ein anderes Bundesland oder "nur" in eine andere Kommune ist unerheblich. Neues JC = neue Angemessenheit!

Die einzelnen Kommunen bestimmen die Angemessenheit immer an Bruttokaltmieten. Du schreibst von 420,- € warm ./. 395,- € Bruttokalt. Da mind. 25,- € Heizkosten noch obendrauf kämen, würde ich die Angemessenheit annehmen.

Wenn dem so ist, wie ich vermute, ist deine andere Frage, die nach "Aussetzung der Angemessenheit", unerheblich!

Moderat

Zitat von: OLD-MAN am 18. August 2022, 13:46:32395,- € Bruttokalt.

Die Bruttokaltmiete läge wohl bei ca. 360€.

Ich werde hieraus nicht so ganz schlau...

https://www.jobcenter-uckermark.de/Geldleistungen/Bedarf-f%C3%BCr-Unterkunft-und-Heizung/

Bezieht sich die Tabelle auf Bruttokalt, warm, whatever? I don't know...


Spritzenhalter

Zumindest wären für die ersten 6 Monate des neuen Bewilligungszeitraums die Wohnkosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen und somit auch über der Angemessenheit. Wie weit man aber den Bogen überspannen kann entzieht sich meiner Kenntnis. Erst nach Ablauf der Schonfrist darf das Jobcenter Sie auffordern, innerhalb einer Frist von weiteren sechs Monaten Ihre Wohnkosten auf das "angemessene" Maß abzusenken, sollten Ihre tatsächlichen Wohnkosten höher sein als die "angemessenen" Kosten.

Mit der Sonderregelung gelten die Wohnkosten, unabhängig von ihrer Höhe, für einen befristeten Zeitraum als angemessen.

Fazit: Wer jetzt nicht umzieht hat es später schwerer einen passenden Wohnraum zu finden. Da die Angemessenheit einer Reform bedarf kann es durchaus vorstellbar sein, dass die Angemessenheit neu definiert wird (nach oben), und die jetzt zu tuere Wohnung sich später als angemessen herausstellt.

No Risk, no Fun!


OLD-MAN

Du willst umziehen? Dann erkunde ich bei der Gemeinde / Kommune / dem Jobcenter des Ortes, wo du hinziehen willst, welche Angemessenheit für deine BG die richtige ist.

Ggf, kannst auch hier nachschlagen:

https://www.tacheles-sozialhilfe.de/informationen/weisungen-unterkunftskosten.html


Yavanna

Bei Neuanmietung greift der §67 nicht
Z. b. https://sozialberatung-kiel.de/2021/05/01/kein-neuanmietung-einer-zu-teuren-wohnung-wegen-corona-pandemie/

Die Intention des Paragraphen war ja ein Bestandsschutz und nicht, dass durch die Babk teurere Wohnungen neu angemietet werden.

SuuSanne

der link im beitrag #5 ist von 2021
was ist damit :
Rundschreiben Soz Nr. 05/2020 über die befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen (§ 67 Abs. 3 SGB II)

https://www.berlin.de/sen/soziales/service/berliner-sozialrecht/kategorie/rundschreiben/2020_05-913907.php

Yavanna

ZitatEs soll sich niemand aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie auch noch um seinen Wohnraum sorgen müssen

Aus dem Link von @SuuSanne

Daher die gleiche Intention  wie von mir verlinkt. Es MUSS jetzt keiner in eine unangemessene Wohnung ziehen und erwarten, jetzt die vollen Kosten bewilligt zu kommen.

SuuSanne

man sollte hier nicht mit seinen "Intention" vesuchen Leute in die Irre zu führen. Dass man Hartz4 beziehen muss, ist schicksal  genug, dann kommen solche Intentionen
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Diese Regelung, die sich in § 67 Abs. 3 SGB II findet, ist also wichtig für Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung wohnen, die über der Mietobergrenze liegt, aber noch die tatsächlichen Mietkosten vom Jobcenter erhalten, etwa weil sie seit dem 01. März 2020 erstmals ALG II beantragen mussten oder weil das Jobcenter die Leistungen für die Unterkunft noch nicht abgesenkt hat. Von § 67 Abs. 3 SGB II profitieren aber auch Leistungsberechtigte, in seit dem 01. März 2020 umgezogen sind. Denn auch bei der Neuanmietung einer Wohnung gilt, dass in der Corona-Pandemie die tatsächlichen Mietkosten als ,,angemessen" im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gelten und deswegen vom Jobcenter zu übernehmen sind.
Das Sozialgericht Kiel hat nun entschieden, dass § 67 Abs. 2 SGB II auch auf Leistungsberechtigte anzuwenden ist, deren Hilfebedürftigkeit nicht ursächlich auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist. Mieten diese im Leistungsbezug eine neue Wohnung an, sind deren Kosten auch dann zu übernehmen, wenn sie sehr hoch sind. Einer vorherigen Zusicherung des Jobcenters zur Übernahme der tatsächlichen Mietkosten bedarf es nicht. Nach Ablauf des letzten noch im Jahre 2022 begonnen Bewilligungszeitraum kann das Jobcenter dann aber ein Mietsenkungsverfahren einleiten – es sei denn, es gibt bis dahin das neue ,,Bürgergeld" mit neuen gesetzlichen Regelungen zu den Unterkunftskosten.
https://sozialberatung-kiel.de/tag/%C2%A7-67-abs-3-sgb-ii-corona-pandemie-kosten-der-unterkunft-miete/

Auch Ottokar kann dazu vielleicht etwas sagen


Kopfbahnhof

Zitat von: Moderat am 18. August 2022, 14:27:58Bezieht sich die Tabelle auf Bruttokalt, warm, whatever?
Üblicherweise ist Bruttokalt die reine Miete + der kalten BK

Heizung läuft extra und kommt in der Summe, dann noch dazu.

Moderat

Danke erstmal für die Antworten.

Zitat von: Yavanna am 18. August 2022, 16:16:11Bei Neuanmietung greift der §67 nicht

Das war meine Vermutung. Ich will ja aus freien Stücken/persönlichen Gründen und selbstfinanziert umziehen.

Zitat von: Kopfbahnhof am 18. August 2022, 17:07:55Üblicherweise ist Bruttokalt die reine Miete + der kalten BK

Das ist klar. Aber vllt. kannst du(oder wer auch immer) nochmal dem Link folgen und mir sagen, was denn nun laut dem Link die angemessene Miete wäre?

So wie ich das jetzt verstanden habe, liegt die Angemessenheit laut Tabelle zu § 12 WoGG mit 10 % Erhöhung ab 01.01.2022 bei 382€(Mietstufe 1).

Heißt also 382€ sind Bruttokalt angemessen?



jens123

Hole beim zukünftig zuständigen Jobcenter eine Angemessenheitsbescheinigung zur anzumietenden Wohnung ein. Nur so bist du auf der (relativ) sicheren Seite. Diese Bescheinigung ist separat zu einem Antrag auf H4 zu sehen, hierdurch soll nur die Info eingeholt werden können, ob die angedachte Wohnung im Rahmen der örtlichen KdU liegt.

SuuSanne

Am Ende der Seite unter dem Link im Beitrag #8 schreibt der Rechtsanwalt aus Kiel, wenn ich das richtig sehe und verstehe, dass ein Gericht gegen die Neuanmietung unter den Corona Regeln entschieden hat und alle anderen Gerichte, wie er auflistet, dafür.
Vielleicht könnte Ottokar dazu etwas schreiben, wie diese Urteile unter Strich zu beurteilen sind.