§ 16i SGB II - freiwillig RV- und Arbeitslosenversichung

Begonnen von Beluga2, 20. August 2022, 15:50:01

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Beluga2

Hallo,

es handelt sich um Arbeitsgelegenheit (abgek.: AGH),gem. § 16i SGB II.
Es werden keine RV- und Arbeitslosenversichung bezahlt.
Wie funktioniert die freiwillig RV- und Arbeitslosenversichung hierbei?

CCR

Zitat von: Beluga2 am 20. August 2022, 15:50:01Es werden keine RV- und Arbeitslosenversichung bezahlt.
Wie funktioniert die freiwillig RV- und Arbeitslosenversichung hierbei?

freiwillig einzahlen kann man doch immer bei 60.000 € Schonvermögen im Bürgergeld, aber hallo.

Spritzenhalter

Zitat von: CCR am 20. August 2022, 16:02:26
Zitat von: Beluga2 am 20. August 2022, 15:50:01Es werden keine RV- und Arbeitslosenversichung bezahlt.
Wie funktioniert die freiwillig RV- und Arbeitslosenversichung hierbei?

freiwillig einzahlen kann man doch immer bei 60.000 € Schonvermögen im Bürgergeld, aber hallo.

In die gesetzliche?

CCR


Beluga2

Zitat von: Spritzenhalter am 20. August 2022, 16:07:51
Zitat von: CCR am 20. August 2022, 16:02:26
Zitat von: Beluga2 am 20. August 2022, 15:50:01Es werden keine RV- und Arbeitslosenversichung bezahlt.
Wie funktioniert die freiwillig RV- und Arbeitslosenversichung hierbei?

freiwillig einzahlen kann man doch immer bei 60.000 € Schonvermögen im Bürgergeld, aber hallo.

In die gesetzliche?
Ja, ich meinte die freiwillige Einzahlung in die gesetzliche Versicherung.

Quinky

Freiwillige Einzahlung in gesetzliche Versicherung:

Rentenversicherung ist möglich

Arbeitslosenversicherung ist gesetzlich VERBOTEN

Meph1977

Rentenversicherung ist nicht nur möglich sondern Pflicht bei einer Beschäftigung nach §16i SGB 2

des weiteren gibt es keine AGH nach §16i SGB2 es ist im wesentlichen ein ganz normales Arbeitsverhältniss bei der der Arbeitnehmer sich die Stelle aussucht, natürlich nur wenn der Arbeitgeber auch mitspielt und die Stelle die Förderungsvorraussetzung erfüllt. Die Förderung hingegen ist an Verpflichtung an den Coachings Teilzunehmen gebunden. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer im ersten Jahr für die Coachings freizustellen. Für den Arbeitnehmer ergibt sich die Verpflichtung an den Coachings teilzunehmen als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag.

Die beiden wesentlichsten Unterschiede zum regulären Arbeitsverhältniss sind das keine Arbeitslosenversicherung gezahlt wird und der Arbeitgeber ohne EInhaltung einer Frist Kündigen kann wenn das Jobcenter die Förderung beendet. Das heist aber nicht das er das muss er kann den Arbeitnehmer auch Weiterbeschäftigen dann aber mit Arbeitslosenversicherung.

Im Übrigen sei noch gesagt. Der nach §16i SGB2 geförderte Arbeitnehmer ist bei Betriebsratswahlen genauso aktiv und passiv Wahlberechtigt wie jeder andere Mitarbeiter auch.
Seid vorsichtig was ihr dem JC erzählt. Die machen aus nem französischen Rotwein eine rothaarige Französin und drehen euch noch eine BG mit der Französin an.

Beluga2

Zitat von: Quinky am 21. August 2022, 11:35:52Freiwillige Einzahlung in gesetzliche Versicherung:

Rentenversicherung ist möglich

Arbeitslosenversicherung ist gesetzlich VERBOTEN
Gibt es für das "Verbot", der Einzahlung, für die freiwillige Arbeitslosenversicherung
auch eine/n Paragraphen/Verordnung etc.?

Yasha

Zitat von: Meph1977 am 22. August 2022, 07:38:01es ist im wesentlichen ein ganz normales Arbeitsverhältnis..
:no:
ZitatZählt § 16i SGB II als Integration? Nein. Förderungen nach § 16i SGB II sind eine Aktivierung im Sinne der Ergänzungsgröße K3E2 und eine öffentlich geförderte Beschäftigung im Sinne der Ergänzungsgröße K2E2 und stellen demzufolge keine Integration i.S.d. Kennzahl K2 der KennzahlenVO nach § 48a SGB II dar

Und- bezüglich der dann, nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages,fälligen Zuweisung des Pflichtcoachings:

ZitatVerbleibt der Teilnehmende in der Betreuung durch das Jobcenter, auch wenn das Coaching ausschließlich von Dritten durchgeführt wird? Ja. Die Integrationsverantwortung obliegt für die gesamte Förderdauer, auch bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit, dem Jobcenter.,,

https://harald-thome.de/files/pdf/redakteur/Harald_2020/FAQ___16i_Maerz2020.pdf

Der 16i geförderte Arbeitnehmer hätte auch keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld! Der Ausschluss beruht auf § 27 Abs. 3 Nr. 5 SGB III und ist eindeutig:

 https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__27.html

Zitat von: Meph1977 am 22. August 2022, 07:38:01bei der der Arbeitnehmer sich die Stelle aussucht.

Mehrheitlich entscheidet das allein das Jobcenter, welchen Elo er welchem AG zuweist. Es gibt ganz wenige Ausnahmen bei den JC dazu. Ob und inwiefern, das ist allein abhängig von der Geschäftspolitik des jeweiligen Jobcenters. Am besten -der Interessierte informiert sich dazu vorher über das entsprechende JC Arbeitsmarktprogramm des aktuellen Jahres, die meistens im Internet per Suchmodus zu finden sind.

Meph1977

Yasha eine solche Zuweisung zu den Arbeitgeber wie du sie beschreibst ist nur unter Missachtung der Der Weisungen der BA möglich. Da Verfahren sieht vor das der Arbeitgeber unter Nennung des Bewerbers die Förderung zu beantragen hat und dieser Antrag gilt auch nur für diesen einen potentiellen Arbeitnehmer.

Hier die Weisung der BA dazu.
ZitatZum Zeitpunkt der Antragstellung des Arbeitgebers auf einen Lohnkostenzuschuss und der
Förderentscheidung darf der Arbeitsvertrag noch nicht abgeschlossen sein. Erst nachdem die
gemeinsame Einrichtung die Entscheidung getroffen hat, dass die/der ELB gefördert wird, darf
der Arbeitsvertrag geschlossen werden. Die Vordrucke zur Antragstellung und Information des
Arbeitgebers zur Zuweisung der/des ELB enthalten hierzu einen Hinweis. Der Arbeitsvertrag
wird zwischen den beiden Vertragsparteien Arbeitgeber und ELB freiwillig geschlossen (Vertragsfreiheit). Nach Abschluss des Arbeitsvertrages wird die, der ELB dem geförderten Arbeitsverhältnis bei dem Arbeitgeber und der Maßnahme zur ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung zugewiesen.

https://www.arbeitsagentur.de/datei/weisung-im-sgb-paragraph-16i-sgb-ii-teilhabe-am-arbeitsmarkt_ba147246.pdf

Im Gegensatz zu dir hab ich das Verfahren schon durch.
Seid vorsichtig was ihr dem JC erzählt. Die machen aus nem französischen Rotwein eine rothaarige Französin und drehen euch noch eine BG mit der Französin an.

Yasha

#10
Zitat von: Meph1977 am 22. August 2022, 16:46:34Yasha eine solche Zuweisung zu den Arbeitgeber wie du sie beschreibst ist nur unter Missachtung der Der Weisungen der BA möglich.
Im Gegensatz zu dir hab ich das Verfahren schon durch.
Das ist vollkommener Blödsinn. Denn die Weisung sagt nichts über die Formulare oder das Antragsprozedere. Denn die Antragsformulare für AG auf Förderung beeinhalten eben nicht automatisch auch eine Auswahl des Geförderten.

In Berlin -zum Beispiel -da entscheiden die JC allein, was schon auf der Infoseite für AG klargestellt wird.

ZitatWir klären mit Ihnen individuell, was Ihr/e neue/r Mitarbeiter/in leisten soll und vermitteln Ihnen eine/n möglichst passende/n Bewerber/in

https://www.zwei-gewinner.de/

Woran mag das liegen`? Nun, dazu bemühe ich mal behelfsweise Auszüge aus einem Infoblatt einer OK -ganz östlich von Berlin:

"Bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsmarkt handelt es sich um Ermessensleistungen dem Grunde und der Höhe nach"

Zu den Voraussetzungen dort gehört auch:

•   Vorangehende ganzheitliche Unterstützung durch das Jobcenter...

Mit der Antragsausgabe ist keine Förderzusage verbunden. Die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i SGB II steht unter Vorbehalt verfügbarer Haus-haltsmittel.

Quelle: https://www.landkreis-oder-spree.de/media/custom/2689_2475_1.PDF?1605015838

Was nicht bedeutet, dass der AG nicht jemanden vorschlagen kann/darf. Aber einen Anspruch auf diesen Elo hat der AG nicht.

In Berlin absolut nicht, nach meiner Erfahrung.


Meph1977

Der Arbeitgeber kann nur dann überhaupt einen Antrag stellen wenn er einen Interessenten für die Stelle hat der die Vorraussetzung für die Förderung erfüllt. Jede anderweitige Behauptung von dir ist schlicht eine Lüge. Bzw. vorsätzliches verdrehen der Tatsachen. Das der Arbeitgeber natürlich beim Arbeitsamt nachfragen kann ob es Potentielle Bewerber gibt und welche Fördermöglichkeitetn es gibt steht dem nicht mal ansatzweise entgegen.
Seid vorsichtig was ihr dem JC erzählt. Die machen aus nem französischen Rotwein eine rothaarige Französin und drehen euch noch eine BG mit der Französin an.