Bei drohender Obdachlosigkeit zu teure Wohnung beziehen?

Begonnen von hansstramm, 22. August 2022, 09:26:45

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OLD-MAN

Zitat von: Bundspecht am 23. August 2022, 07:43:13Es wurde aber auch schon Wohnungen "abgelehnt" die nur ein paar Euro zu teuer waren

Einen sog. Puffer, bzw. Kulanzzusage (bei wenigen Euro drüber) gibt es nicht. Denn, wo sollte die Grenze gezogen werden?

Anderes Bsp., das diese Bestimmung untermauert: Du hast ein Guthabenkonto und noch 99,99 € auf der Habenseite. Nun kommt eine Kontobelastung in Höhe von 100,- €. Die Bank lehnt die Begleichung ab, wegen fehlender Kontodeckung. Rechnerisch ist das richtig, denn es fehlt ja 0,01 €. Die Rückbuchungskosten eben wegen dieser fehlender Kontodeckung belaufen sich auf das Vielfache, des fehlenden Cents. Darüber regt man sich zwar auf, ändert aber nichts.

Genauso ist es bei JC, wenn die Wohnung auch nur 1,- € über die Angemessenheitsgrenze liegt. Sie ist dann schlicht - nicht angemessen. Nur hier wird die starrsinnige Haltung des JC ist vielen, vielen Beiträgen beschimpft.

Bundspecht

Zitat von: OLD-MAN am 23. August 2022, 08:09:10Einen sog. Puffer, bzw. Kulanzzusage (bei wenigen Euro drüber) gibt es nicht. Denn, wo sollte die Grenze gezogen werden?

Mein Reden .... Ab und an funktioniert das mit der 10% Geschichte, wenn eine Wohnung "knapp" zu Teuer ist, Aber bei 50€ für eine Einzel Person sehe ich da schwarz.

Und gerade in der jetzigen Zeit , wo zu Teil extrem hohe Nachzahlungen zu erwarten sind, würde ich es mir 100 mal überlegen in eine Wohnung einzuziehen, die nicht den Anforderungen des JC entspricht.
So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

PetraL

Zitat von: OLD-MAN am 23. August 2022, 08:09:10
Zitat von: Bundspecht am 23. August 2022, 07:43:13Es wurde aber auch schon Wohnungen "abgelehnt" die nur ein paar Euro zu teuer waren

Einen sog. Puffer, bzw. Kulanzzusage (bei wenigen Euro drüber) gibt es nicht. Denn, wo sollte die Grenze gezogen werden?

Anderes Bsp., das diese Bestimmung untermauert: Du hast ein Guthabenkonto und noch 99,99 € auf der Habenseite. Nun kommt eine Kontobelastung in Höhe von 100,- €. Die Bank lehnt die Begleichung ab, wegen fehlender Kontodeckung. Rechnerisch ist das richtig, denn es fehlt ja 0,01 €. Die Rückbuchungskosten eben wegen dieser fehlender Kontodeckung belaufen sich auf das Vielfache, des fehlenden Cents. Darüber regt man sich zwar auf, ändert aber nichts.

Genauso ist es bei JC, wenn die Wohnung auch nur 1,- € über die Angemessenheitsgrenze liegt. Sie ist dann schlicht - nicht angemessen. Nur hier wird die starrsinnige Haltung des JC ist vielen, vielen Beiträgen beschimpft.
Der ganz entscheidende Unterschied - den es zumindest geben SOLLTE - ist:
Beim Beispiel mit der Konto-Buchung steckt da einfach nur ein Programm auf einem Computer dahinter. Ohne Grips, ohne Seele, ohne Gewissen. Einfach nur ein Taschenrechner!
Beim Jobcenter SOLLTEN aber Menschen arbeiten, die mehr sind als nur ein popeliger Taschenrechner ...


Primus von Quack

Die Prüfung der Angemessenheit bestimmt sich nicht nur durch Zahlen. Die Zahlen dienen grundsätzlich nur der Orientierung. Zusätzlich muss natürlich auch ermittelt werden, ob überhaupt Wohnraum zur Verfügung steht. Dann können natürlich auch persönliche Umstände im Einzelfall (z.B. Notlage) eine teurere Wohnung begründen. Damit wird die Wohnung im Einzelfall auch angemessen.

Das pflichtgemäße Ermessen ist auch nicht gleichzusetzen mit einer Kulanz und jeglicher Vergleich in der Richtung spiegelt eine falsche rechtliche Auffassung wider.

Eine starrsinnige Haltung des JC führt damit zu einer fehlerhaften Angemessenheitsprüfung.

Bundspecht

Zitat von: PetraL am 23. August 2022, 11:24:45Beim Jobcenter SOLLTEN aber Menschen arbeiten, die mehr sind als nur ein popeliger Taschenrechner ...

Sollte man meinen ja.... Aber auch diese Menschen haben sich an ihre Vorschriften/Vorlagen zu halten .....

Und ich spreche da aus leidvoller Erfahrung als ich mir 2008 in HH eine Wohnung gesucht habe ! Die war um popelige 2.60€ zu teuer. Zack abgelehnt !

Zitat von: Primus von Quack am 23. August 2022, 12:35:24Die Prüfung der Angemessenheit bestimmt sich nicht nur durch Zahlen.

Aber sicher ! denn alles andere wie persönliche Umstände interessieren das JC herzlich wenig !

Wobei mir auch nicht vergessen sollten, dass ein JC NICHT die Kosten für Wohnraum festlegt, sondern die zuständige Gemeinde/Stadt ect. !

Ergo , hat sich auch ein JC da an gewissen Vorlagen (der Gemeinde/Stadt ect.) zu halten 
So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

angi

Zitat von: hansstramm am 22. August 2022, 09:26:45Nun spiele ich mit dem Gedanken, eine vom JC nicht angemessene Wohnung zu beziehen, um wenigstens ein Dach über dem Kopf zu haben.
Ist dies denn möglich?
Welche Konsequenzen würden mir drohen?

Ja, es ist möglich, wenn du einen Vermieter findest, der dich nimmt. Darauf sollte dein Hauptfokus liegen.
Konsequenzen : du mußt evtl. deinen Umzug selber zahlen, obwohl er notwendig ist.
Hier kommt es darauf an, wie dein SB entscheidet. Er muß mE den Umzug nicht zahlen, wenn die neue Wohnung nicht angemessen ist.

Ich würde sagen, es ist besser, erst mal irgendein Dach überm Kopf zu haben, egal wie teuer, als obdachlos zu sein.
Oder eben ein paar Kilometer weiter weg vom Wunschort hinzuziehen, wo es angemessene Wohnungen gibt. Ist auch besser als Obdachlosigkeit.



Bundspecht

Zitat von: angi am 23. August 2022, 13:56:12Ich würde sagen, es ist besser, erst mal irgendein Dach überm Kopf zu haben, egal wie teuer, als obdachlos zu sein.

Und was bringt es dann, aus der Wohnung wieder raus zu müssen, weil man sich die schlicht nicht "leisten" kann !?

Zitat von: angi am 23. August 2022, 13:56:12Er muß mE den Umzug nicht zahlen, wenn die neue Wohnung nicht angemessen ist.

Das JC muss den Umzug aus NICHT zahlen wenn die Wohnung angemessen wäre....Nur dann , wenn besondere Gründe vorliegen.


So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

Primus von Quack

Zitat von: Bundspecht am 23. August 2022, 13:41:32Aber sicher ! denn alles andere wie persönliche Umstände interessieren das JC herzlich wenig !
Wobei mir auch nicht vergessen sollten, dass ein JC NICHT die Kosten für Wohnraum festlegt, sondern die zuständige Gemeinde/Stadt ect. !
Ergo , hat sich auch ein JC da an gewissen Vorlagen (der Gemeinde/Stadt ect.) zu halten
Zum Glück entscheidest nicht du, was das JC interessieren muss und was nicht. In erster Linie hat sich das Jobcenter an die Vorgaben des Gesetzgebers zu halten. Bis auf einzelne kreisfreie Städte erlässt auch keine Gemeinde oder Stadt irgendwelche Vorlagen oder Richtlinien, an denen das Jobcenter seine Entscheidung auszurichten hat. Dem TE oder generell Leistungsempfänger ihre Rechte abzusprechen finde ich zudem höchst bedenklich.

Wenn hier weder die Zusicherung zur Kostenübernahme des Umzuges und KdU etc. erfolgte bzw. über den Antrag nicht unverzüglich entschieden wurde, kommt auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch in Betracht. Bei drohender Obdachlosigkeit und Anmietung der Wohnung würde dies (im Einzelfall) dann bedeuten, dass das JC nicht mehr geltend machen kann, dass die KdU unangemessen ist. In einer solchen Situation würde ich aber kurzfristig einen Fachanwalt für Sozialrecht hinzuholen, der auch eine Einschätzung über das Schreiben (Verwaltunsakt oder Hinweis) gibt.



Bundspecht

Zitat von: Primus von Quack am 23. August 2022, 17:35:04Zum Glück entscheidest nicht du, was das JC interessieren muss

Du aber zum Glück auch nicht !!!

Zitat von: Primus von Quack am 23. August 2022, 17:35:04Bis auf einzelne kreisfreie Städte erlässt auch keine Gemeinde oder Stadt irgendwelche Vorlagen oder Richtlinien, an denen das Jobcenter seine Entscheidung auszurichten hat.

Keine Ahnung wo Du lebst, aber HIER bei uns (und auch da wo ich mal gelebt habe) machen die Gemeinden/Städte die Vorgaben wie die Kosten für eine Wohnung auszusehen haben. Und da gibt es nun mal Grenzen, an die sich auch die JC zu halten haben !

Zitat von: Primus von Quack am 23. August 2022, 17:35:04Dem TE oder generell Leistungsempfänger ihre Rechte abzusprechen finde ich zudem höchst bedenklich.

Das habe ich in keinster Weise getan. Nur ICH halte es für extrem bedenklich einem "fast" Obdachlosen zu raten auch in eine für ihn teure Wohnung zu ziehen, die zu 100 % vom JC nicht bezahlt würde, da schlicht zu teuer !

Zitat von: Primus von Quack am 23. August 2022, 17:35:04Bei drohender Obdachlosigkeit und Anmietung der Wohnung würde dies (im Einzelfall) dann bedeuten, dass das JC nicht mehr geltend machen kann,

Das ist deine Meinung, willst Du es drauf ankommen lassen wenn der TE wieder auf der Straße sitzt !?

In einem stimme ich aber zu .....
Zitat von: Primus von Quack am 23. August 2022, 17:35:04In einer solchen Situation würde ich aber kurzfristig einen Fachanwalt für Sozialrecht hinzuholen,

Nur bis da was entschieden ist, ist die Wohnung mit Angrenzender Sicherheit bereit anderweitig vergeben !

Daher würde ich meine Energie darauf verwenden eine von Haus aus passende Wohnung zu finden, bevor ich mich auf so einen Eiertanz einlasse, der in die Hose geht


So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

Primus von Quack

Zitat von: Bundspecht am 23. August 2022, 18:26:14Du aber zum Glück auch nicht !!!
Maße ich mir auch nicht an! Es gibt aber gesetzliche Vorgaben!
Zitat von: Bundspecht am 23. August 2022, 18:26:14Keine Ahnung wo Du lebst, aber HIER bei uns (und auch da wo ich mal gelebt habe) machen die Gemeinden/Städte die Vorgaben wie die Kosten für eine Wohnung auszusehen haben. Und da gibt es nun mal Grenzen, an die sich auch die JC zu halten haben !
Wird auch bei dir nicht so sein! Die Satzungsermächtigung zu bestimmten in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind, bezieht sich nur auf Kreise und kreisfreie Städte. In erster Linie hat sich das JC an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Dies beinhaltet auch eine Prüfung, ob entsprechender Wohnraum überhaupt zur Verfügung steht. Damit sind die Werte, die sich aus den Richtlinien ergeben, keine fixen Werte. Insbesondere auch, weil sich die Angemessenheit nicht alleine an den ermittelnden Werten orientiert. Zudem müssen die ermittelten Werte auch die gesetzlichen Vorgaben erfüllen.

Zitat von: Bundspecht am 23. August 2022, 18:26:14Das ist deine Meinung, willst Du es drauf ankommen lassen wenn der TE wieder auf der Straße sitzt !?
Deshalb habe ich auch empfohlen in dem Fall einen Fachanwalt für Sozialrecht hinzuziehen. Was du ja auch zitiert hast. Der Hinweis/Vorwurf/Angriff ist damit völlig absurd.

Zitat von: Bundspecht am 23. August 2022, 18:26:14Nur bis da was entschieden ist, ist die Wohnung mit Angrenzender Sicherheit bereit anderweitig vergeben !
Dafür gibt es u.a. das Eilverfahren vor dem Sozialgericht. Außerdem bei meiner These könnte die Möglichkeit bestehen den Vertrag zu unterschreiben ohne auf die Entscheidung des JC zu warten. Sicherheitshalber aber noch mal angemerkt, wenn dann nicht ohne Fachanwalt.

Zitat von: Bundspecht am 23. August 2022, 18:26:14Daher würde ich meine Energie darauf verwenden eine von Haus aus passende Wohnung zu finden, bevor ich mich auf so einen Eiertanz einlasse, der in die Hose geht
Was ja auf dem angespannten Markt ja super einfach ist. Ich habe irgendwie den Eindruck, dass es dir nicht gefällt, wenn ein Leistungsbezieher seine Rechte ausspielt.



Bundspecht

Zitat von: Primus von Quack am 23. August 2022, 19:37:12Wird auch bei dir nicht so sein! Die Satzungsermächtigung zu bestimmten in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind, bezieht sich nur auf Kreise und kreisfreie Städte.


Wie gesagt, keine Ahnung wo Du lebst ( hinterm Mond bestimmt).
Zitat von: Primus von Quack am 23. August 2022, 19:37:12In erster Linie hat sich das JC an die gesetzlichen Vorgaben zu halten

Welche soll das denn sein bitte ? Du kannst da gar keine gesetzliche Vorgabe haben, weil nicht überall die selben Wohnungspreise als angemessen gelten ! 

Zitat von: Primus von Quack am 23. August 2022, 19:37:12Damit sind die Werte, die sich aus den Richtlinien ergeben, keine fixen Werte. Insbesondere auch, weil sich die Angemessenheit nicht alleine an den ermittelnden Werten orientiert

Achja .... Das JC (die Gemeinde ect.) sagt dir ganz genau, was eine Wohnung kosten darf. Egal ob nun als Einzelperson , oder als Familie ! Und ist die Wohnung zu teuer, ist diese eben NICHT angemessen und wird abgelehnt ... DAS ist nun mal FAKT ! Keine Ahnung , was es daran nicht zu verstehen gibt  :nea:

Und wer dann dennoch in eine nicht angemessene Wohnung einzieht (und dazu auch noch ermutigt wird) hat selber Schuld !!!

Zitat von: Primus von Quack am 23. August 2022, 19:37:12Außerdem bei meiner These könnte die Möglichkeit bestehen den Vertrag zu unterschreiben ohne auf die Entscheidung des JC zu warten.

Achso, und Du meinst, dass ein VM jemanden einen Mietvertrag gibt, ohne das es als Sicher gilt das die Miete  auch gezahlt wird ?   :no:  :nea:

Zitat von: Primus von Quack am 23. August 2022, 19:37:12Was ja auf dem angespannten Markt ja super einfach ist.

Ich habe nicht behauptet, dass es einfach ist auf dem Wohnungsmarkt, aber von vornerein gleich auf alle Vorgaben nicht einzugehen, und das vielleicht noch einzuklagen, halte ich für den falschen Weg !!!

Zitat von: Primus von Quack am 23. August 2022, 19:37:12ch habe irgendwie den Eindruck, dass es dir nicht gefällt, wenn ein Leistungsbezieher seine Rechte ausspielt.

Keine Ahnung , was für ein Kraut Du rauchst, aber ICH halte es schon für kriminell , wenn hier versucht wird einem Menschen in eine (in meinen Augen) aussichtslose Situation zu drängen, zu mahl das JC diese Wohnung schon als unangemessen abgelehnt hat !
 
So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

Primus von Quack

Zitat von: Bundspecht am 24. August 2022, 07:45:20Wie gesagt, keine Ahnung wo Du lebst ( hinterm Mond bestimmt).
Zitat(1) Die Länder können die Kreise und kreisfreien Städte durch Gesetz ermächtigen oder verpflichten, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind.
Die "Mond-Situation" dürfte damit geklärt sein.

Zitat von: Bundspecht am 24. August 2022, 07:45:20Keine Ahnung , was für ein Kraut Du rauchst, aber ICH halte es schon für kriminell , wenn hier versucht wird einem Menschen in eine (in meinen Augen) aussichtslose Situation zu drängen, zu mahl das JC diese Wohnung schon als unangemessen abgelehnt hat !
Das JC hat nichts abgelehnt! Das JC hat nur nicht bestätigt, dass die KdU sich innerhalb der Höchstgrenzen befindet.
Der TE hat diverse Möglichkeiten, was das Mietangebot betrifft und natürlich macht dies Sinn seine Rechte vollständig auszuschöpfen.

Fettnäpfchen

 :flag:

Das JC leistet bis zur Angemessenheitsgrenze wenn ein eLB mit Genehmigung innerhalb des selben Zusändigkeitsbereich umzieht.

Das JC leistet nur in der selben Höhe wie aktuell wenn ein eLB ohne Genehmigung innerhalb des selben Zusändigkeitsbereich umzieht.

Das JC leistet bis zur Angemessenheitsgrenze wenn ein eLB in einen anderen Zuständigkeitsbereich als des momentanen umzieht.

Wenn bei Unangemessenheit eine BK/NK Abrechnung kommt leistet das JC nur bis zur Angemessenheitsgrenze den Rest muss der eLB selber bezahlen.

Bei den Zitaten den Button "erweitern" drücken!
Ratgeber Angemessenheit der Kosten der Unterkunft
ZitatEine nur anteilige Übernahme nach angemessener Wohnungsgröße ist ebenfalls unzulässig, da dies eine rechtswidrige Pauschalierung darstellt. Der Hilfebedürftige kann aber im Regelfall seine tatsächlichen Heizkosten nur bis zur Obergrenze aus dem Produkt des Wertes für extrem hohe Heizkosten lt. Heizkostenspiegel mit der angemessenen Wohnfläche (in Quadratmetern) geltend machen (vgl. auch BSG Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R).

Zitat von: SuuSanne am 22. August 2022, 13:44:39gilt das?
Leider ist es nur ein SG Urteil und daher kann ein anderes SG anderer Meinung sein also keine "Sicherheit"

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

SuuSanne

Zitat von: Fettnäpfchen am 24. August 2022, 16:34:46:flag:

Das JC leistet bis zur Angemessenheitsgrenze wenn ein eLB mit Genehmigung innerhalb des selben Zusändigkeitsbereich umzieht.

Das JC leistet nur in der selben Höhe wie aktuell wenn ein eLB ohne Genehmigung innerhalb des selben Zusändigkeitsbereich umzieht.

Das JC leistet bis zur Angemessenheitsgrenze wenn ein eLB in einen anderen Zuständigkeitsbereich als des momentanen umzieht.

Wenn bei Unangemessenheit eine BK/NK Abrechnung kommt leistet das JC nur bis zur Angemessenheitsgrenze den Rest muss der eLB selber bezahlen.

Bei den Zitaten den Button "erweitern" drücken!
Ratgeber Angemessenheit der Kosten der Unterkunft
ZitatEine nur anteilige Übernahme nach angemessener Wohnungsgröße ist ebenfalls unzulässig, da dies eine rechtswidrige Pauschalierung darstellt. Der Hilfebedürftige kann aber im Regelfall seine tatsächlichen Heizkosten nur bis zur Obergrenze aus dem Produkt des Wertes für extrem hohe Heizkosten lt. Heizkostenspiegel mit der angemessenen Wohnfläche (in Quadratmetern) geltend machen (vgl. auch BSG Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R).

Zitat von: SuuSanne am 22. August 2022, 13:44:39gilt das?
Leider ist es nur ein SG Urteil und daher kann ein anderes SG anderer Meinung sein also keine "Sicherheit"

MfG FN

da gibt es unten auf der seite auch LSG URTEILE

Fettnäpfchen

Zitat von: SuuSanne am 24. August 2022, 17:01:09da gibt es unten auf der seite auch LSG URTEILE
Schon aber:
Anderer Ansicht jetzt der 6. Senat am Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht, Beschluss vom 23.03.2022, L 6 AS 28/22 B ER: Neuanmietungen im ALG II-Leistungsbezug sind von § 67 Abs. 3 SGB II nicht erfasst (Bestätigung des Beschlusses des Sozialgerichts Kiel vom 09.03.2022, S 31 AS 17/22 ER) .
Wie Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 28.01.2022, S 34 AS 4/22 ER: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.09.2020, L 11 AS 508/20 B ER; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28.07.2021, L 16 AS 311/21 B ER; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.03.2022, L 4 AS 40/22 B ER; Sozialgericht Neuruppin, Gerichtsbescheid vom 25.02.2022, S 25 AS 865/20; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.02.2022, L 6 AS 585/21 B ER; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.02.2022, L 21 AS 66/22 B ER.

Habe das obere nachträglich eingefügt daher kann man nichts hervorheben. Gemeint wäre:
Anderer Ansicht + Neuanmietungen im ALG II-Leistungsbezug sind von § 67 Abs. 3 SGB II nicht erfasst.

Ändert leider auch nichts wenn ein Richter urteilt tut er das ja unabhängig
kann ja sogar gegen ein BSG Urteil anders urteilen, was eher selten, aber trotzdem, der Fall sein dürfte.

Im Zweifel muss man dann weiterklagen und Recht haben und bekommen sind zwei verschiedene Dinge. Ich hatte auch schon SG Richter die sich nicht für BSG Urteile interessiert haben.

MfG FN
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