Amtsärztliches Gutachten

Begonnen von seanni68, 25. August 2022, 17:02:21

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hanskanns

Ich hab mal eine Frage bezüglich amtsärztliches Gutachten oder auch von der Rentenversicherung wenn man in Grusi ist. Wie lange sind diese gültig im Schnitt? 2 Jahre? 5 Jahre? Also müsste es nicht alle 2-5 Jahre eine neue Musterung geben zur arbeitsfähigkeit?

Ratlos

@  seanni68
Du wirst mitbekommen haben, das viele / etliche Beiträge für dich nicht zielführend sind.
Bisher war ich der Einzige der dir die beiden alternativen Möglichkeiten aufgezeigt hat.

Ich gebe dir zum Abschluss einen sicher guten Rat:
- drucke die wenigen wichtigen Beiträge aus
- hol dir beim Gericht für 10 € einen Beratungsschein
- lege die Beiträge einem versierten Rechtsanwalt vor der dir den weiteren Vorgehensweg erklären ggf. durchführen wird, nachdem du diese "gutachterliche Stellungnahme als unvollständig betrachtest.

Der RA dürfte sich zu 99 % meiner Rechtsauffassung anschließen.
Dir hier den Weg zu erklären würde nur zu endlosen Diskussionen führen.
Unternimmst du nichts, musst du halt die Folgen tragen
die sich bei der Arbeitsvermittlung aus der unvollständigen, damit fehlerhaften Stellungnahme ergeben.

Und vergiss nicht:
Jedes fehlerbehaftete Gutachten ist angreifbar wenn Korrekturbedarf besteht, egal wer es erstellt hat.
Ich wünsche dir viel Glück und Erfolg.

seanni68

#47
Ok ich weiss nun was zu tun ist . Danke Dir!!

seanni68

Hallo,
Ich habe heute einen Brief von der Agentur für Arbeit bekommen.
Der Einspruch den ich gegen die Stellungnahme eingelegt hatte ,
Wurde ABGELEHNT!!
Der Widerspruch wird als unzulässig verworfen.
Begründung:
Nach Paragraf 62 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Verbindung
Mit Paragraf 78 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) ist der Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte im Sinne des Paragraf 31 SGB X zulässig.
Das Widerspruch Verfahren wird danach
Nur eröffnet, wenn ein Verwaltungsakt
Ergangen ist.
Durch die Stellungnahme der Ärztlichen
Dienstes der Agentur für Arbeit wird unmittelbar keine Entscheidung über etwaige Rechtsansprüche des Widerspruchführers getroffen.
Damit liegt kein mit dem Rechtsbehelf
Des Widerspruches anfechtbarer Verwaltungsakt vor.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann belm Sozialgericht in xxx schriftlich
Oder in elektronischer Form oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle Klage erhoben werden.
Frist: 4 Wochen

Was kann ich jetzt noch tun??
Rechtsanwalt?

Gruss S.

Kopfbahnhof

Zitat von: seanni68 am 05. Oktober 2022, 16:06:52Was kann ich jetzt noch tun??
Da gar nichts, weil der Widerspruch gegen das Gutachten Blödsinn ist.
Darum natürlich auch die Antwort vom JC, was anderes können die gar nicht machen in dem Fall.

Wenn das Gutachten Müll ist, dann brauchst du ein neues Gutachten Quasi als Gegengutachten.
Verlange eine Untersuchung vor Ort, keins per Aktenlage.

Weiß nicht wie es bei dir ist, Antrag auf EM Rente bei der RV stellen wäre eine Möglichkeit.
Dort bekommt man meist ein ordentliches Gutachten und vielfach, auch eine Untersuchung vor Ort.

Ratlos

#50
@ seanni68
Zitat von: Kopfbahnhof am 05. Oktober 2022, 16:45:53Da gar nichts, weil der Widerspruch gegen das Gutachten Blödsinn ist.
Das war doch schon lange klar, dass gegen ein Gutachten kein Widerspruch möglich ist.
Verstehe echt nicht warum du den dann doch eingelegt hast.
Du selbst kannst nur die Richtigkeit des GA bestreiten oder es auch direkt gerichtlich angreifen. Aber eben das GA nicht das JC.
Das aber sollte ein RA tun, denn dir fehlt die Argumentation gegen das per GA erstellte Kranken- bzw. Leistungsbild.

Wenn du per VA eine Arbeit zugewiesen bekommst die du krankheitsbedingt nicht leisten kannst, dann kannst du Widerspruch gegen VA einlegen und damit wiederum das GA gerichtlich als fehlerhaft und unzureichend angreifen. Eben mit der Begründung dass das GA dein Krankheitsbild nur unzulänglich wiedergibt und entscheidungserhebliche Einschränkungen von dir nicht berücksichtigt.
Dann wird ein neues GA durch das Gericht angeordnet.
Das kannst du aber auch jetzt schon (wäre ratsam) dem JC mitteilen.

Was du jetzt noch tun kannst steht deutlich in meiner Antwort Nr. 46 das du noch bestätigt hast
Zitat von: seanni68 am 29. August 2022, 14:15:11Ok ich weiss nun was zu tun ist . Danke Dir!!

seanni68

Zitat von: Ratlos am 05. Oktober 2022, 17:06:44@ seanni68
Zitat von: Kopfbahnhof am 05. Oktober 2022, 16:45:53Da gar nichts, weil der Widerspruch gegen das Gutachten Blödsinn ist.
Das war doch schon lange klar, dass gegen ein Gutachten kein Widerspruch möglich ist.
Verstehe echt nicht warum du den dann doch einen eingelegt hast.
Du selbst kannst nur die Richtigkeit des GA bestreiten oder es auch direkt gerichtlich angreifen. Aber eben das GA nicht das JC.
Das aber sollte ein RA tun, denn dir fehlt die Argumentation gegen das per GA erstellte Krankenbild.

Wenn du per VA eine Arbeit zugewiesen bekommst die du krankheitsbedingt nicht leisten kannst, dann kannst du Widerspruch gegen VA einlegen und damit wiederum das GA gerichtlich als fehlerhaft und unzureichend angreifen. Eben mit der Begründung dass das GA dein Krankheitsbild nur unzulänglich wiedergibt und entscheidungserhebliche Einschränkungen von dir nicht berücksichtigt.
Dann wird ein neues GA durch das Gericht angeordnet.
Das kannst du aber auch jetzt schon (wäre ratsam) dem JC mitteilen.

Was du jetzt noch tun kannst steht deutlich in meiner Antwort Nr. 46 das du noch bestätigt hast
Zitat von: seanni68 am 29. August 2022, 14:15:11Ok ich weiss nun was zu tun ist . Danke Dir!!


Was bedeutet VA?
Ich habe bereits bei der DRV einen Antrag auf EU Rente gestellt und dies auch der Agentur für Arbeit mitgeteilt.
Natürlich werde ich jetzt zu einem Anwalt für soziales gehen.
Ich bin seit ca 3 Jahren fast ununterbrochen krank geschrieben ind werde es auch weiterhin sein.
Ich glaube du hast auch vergessen was
Ich gesagt habe nämlich dass das erste Gutachten von Juli 2021 ergeben
Hat dass ich unter 3 Stunden arbeitsfähig bin. Dieses Gutachten
Habe ich selbst gelesen!
Erst über 1 Jahr später kam dann diese Stellungnahme von Amtsärztin die mich noch nie persönlich gesehen hat.
Das Gutachten von 2021 hatte ich angefordert beim JC aber es wurde mir bis heute nicht ausgehändigt.
Ich gehe jetzt erst einmal zum RA.und
Hole mir Beratungshilfeschein auf Amtsgericht.


Kopfbahnhof

Zitat von: seanni68 am 05. Oktober 2022, 17:28:20Was bedeutet VA?
Verwaltungsakt, gibt es beim JC sehr oft in Form von einer Eingliederungsvereinbarung :sad:

Zitat von: seanni68 am 05. Oktober 2022, 17:28:20habe bereits bei der DRV einen Antrag auf EU Rente gestellt
Dann warte doch ab was raus kommt, evtl. bekommst du auch eine Einladung von da für eine Untersuchung beim dortigen Med. Dienst.

Mit Sicherheit aber ein Gutachten und Wichtig, an das hat sich das JC zu halten.
Das ist höherwertig als irgendein "Gefälligkeitsgutachten" der AfA.

Zitat von: seanni68 am 05. Oktober 2022, 17:28:20werde ich jetzt zu einem Anwalt für soziales gehen
Was willst du damit Erreichen? (für mich momentan unnütze Zeitverschwendung)

Zitat von: seanni68 am 05. Oktober 2022, 17:28:20nämlich dass das erste Gutachten von Juli 2021
Dann gilt das auch weiterhin, eine sogenannte Stellungnahme ist da völlig Wertlos.
Damit ist das JC auch an dieses Gutachten gebunden, so lange bis ein neues von der RV kommt.

Lass es dir von der Stelle raus geben, die das Gutachten Erstellt hat.
Darauf hast du einen Anspruch.

oldhoefi

@seanni68,

das der (vorgetippte) Widerspruch als unzulässig verworfen wurde, verwundert mich in keinster Weise. Eine Klage gegen diese Entscheidung des Jobcenters dürfte mit ziemlicher Sicherheit nicht anders ausfallen.

Liegt Dir zwischenzeitlich der ausführliche Teil A des aktuellen Gutachtens vor, bzw. hast Du diesen überhaupt angefordert, wie ich bereits in Beitrag # 18 geraten hatte?

Ohne komplett (!) vorliegendes o. g. Gutachten würde ich im Moment gar nichts unternehmen.

Zumal augenscheinlich bei der DRV ein entsprechender Rentenantrag (mit ggf. separaten RV-Gutachten) am Laufen ist.

seanni68

Zitat von: oldhoefi am 05. Oktober 2022, 19:12:24@seanni68,

das der (vorgetippte) Widerspruch als unzulässig verworfen wurde, verwundert mich in keinster Weise. Eine Klage gegen diese Entscheidung des Jobcenters dürfte mit ziemlicher Sicherheit nicht anders ausfallen.

Liegt Dir zwischenzeitlich der ausführliche Teil A des aktuellen Gutachtens vor, bzw. hast Du diesen überhaupt angefordert, wie ich bereits in Beitrag # 18 geraten hatte?

Ohne komplett (!) vorliegendes o. g. Gutachten würde ich im Moment gar nichts unternehmen.

Zumal augenscheinlich bei der DRV ein entsprechender Rentenantrag (mit ggf. separaten RV-Gutachten) am Laufen ist.

Ich frage mich gerade ob die DRV in Kenntnis darüber gesetzt worden ist dass vom JC Amtsarzt ein ursprüngliches Gutachten im Juli 2021 erstellt wurde?!
Also soll ich jetzt gar nichts tun ausser abzuwarten bis ich Bescheid bekomme von der DRV? Gut, ok..

TripleH

ZitatDas war doch schon lange klar, dass gegen ein Gutachten kein Widerspruch möglich ist.

Herrlich.

Schreibt den Entwurf für den Widerspruch und tönt dann rum, dass das doch klar war, dass kein Widerspruch möglich ist....


seanni68

Zitat von: TripleH am 05. Oktober 2022, 22:04:27
ZitatDas war doch schon lange klar, dass gegen ein Gutachten kein Widerspruch möglich ist.

Herrlich.

Schreibt den Entwurf für den Widerspruch und tönt dann rum, dass das doch klar war, dass kein Widerspruch möglich ist....


Ja das habe ich auch nicht so ganz verstanden was das heissen soll!?

Ratlos

Liebe TripleH ... alias  :mocking:
Das Wort Widerspruch musst in dem Fall schon richtig interpretieren.
Natürlich ist ein Widerspruch (gemeint ist damit ein Angriff gegen das GA) möglich.
Wer sollte den auch verhindern.
TE schrieb dass das 2. GA seine Erkrankungen nicht vollumfänglich berücksichtigt und beruft sich auf das GA aus 2021, was allerdings nicht ganz einfach ist.
Auch Krankheiten können sich verbesseren.
Außerdem handelt es sich nicht um ein GA im Sinne eines GA nach den Vorschriften der GA-Richtlinien sondern lediglich um die sujektive Meinung eines Begutachters auf Aktenlage.
Aber woher solltest du das Wissen? Schon Frau Deadpool war nicht unfehlbar :grins:

TE hat 2 Möglichkeiten:
Das 2. "GA" zu akzeptieren wie es ist oder das GA als unzulänglich anzugreifen.
Ob das "GA" überhaupt erfolgreich angriffsfähig ist lässt sich erst nach Kenntnis des GA entscheiden.
Das müsste TE hoch laden und dazu schreiben was seiner Meinung nach nicht berücksichtigt wurde. Eine Vorab-Mitteilung an das JC schadet dabei bestimmt nicht.
Zur Erinnerung:
Zitat von: Ratlos am 29. August 2022, 10:45:46@  seanni68
Du wirst mitbekommen haben, das viele / etliche Beiträge für dich nicht zielführend sind.
Bisher war ich der Einzige der dir die beiden alternativen Möglichkeiten aufgezeigt hat.

Ich gebe dir zum Abschluss einen sicher guten Rat:
- drucke die wenigen wichtigen Beiträge aus
- hol dir beim Gericht für 10 € einen Beratungsschein
- lege die Beiträge einem versierten Rechtsanwalt vor
der dir den weiteren Vorgehensweg erklären ggf. durchführen wird, nachdem du diese "gutachterliche Stellungnahme als unvollständig betrachtest.

Der RA dürfte sich zu 99 % meiner Rechtsauffassung anschließen.
Dir hier den Weg zu erklären würde nur zu endlosen Diskussionen führen.
Unternimmst du nichts, musst du halt die Folgen tragen
die sich bei der Arbeitsvermittlung aus der unvollständigen, damit fehlerhaften Stellungnahme ergeben.

Und vergiss nicht:
Jedes fehlerbehaftete Gutachten ist angreifbar wenn Korrekturbedarf besteht, egal wer es erstellt hat.
Ich wünsche dir viel Glück und Erfolg.

Ratlos

Zitat von: TripleH am 27. August 2022, 09:43:17Es gibt keine Rechtsgrundlage, wonach ein Gutachten auf Antrag weitergehend erklärt werden muss.
Das zeugt von totaler Unkenntnis. Vor dem schreiben sollte man sich klug machen wenn man es nicht ist :yes:
Zitat von: TripleH am 26. August 2022, 20:06:23Ein Widerspruch wäre unzulässig.
Zitat von: TripleH am 27. August 2022, 19:15:48Ein Widerspruch mit anschließender Klage gegen das Gutachten geht genau so aus:
Wer widerspricht sich denn hier?  :grins:
Das waren wirklich sehr nützliche Beiträge. :heul:
TE wurde hier umfassend informiert. Nach meiner Meinung wird er sich von seiner Linie nicht abbringen lassen. Was im Endeffekt  daraus wird bleibt abzuwarten.
@ seanni68
Lese doch nochmal die Beiträge 10, 13 und 23
Damit beende ich diesen Faden für mich und überlasse das Feld der klugen Frau TripleH.
Meine Beiträge sind allesamt rechtlich überprüfbar ... wenn man sich die kleine Mühe einer Recherche macht


violet

Ein Widerspruch ist nur gegen VA zulässig. Was ein VA ist, ist im Gesetz definiert.
Da gibt es nichts zu interpretieren, Möchtegernjurist.
Und dass du dein Gefasel auch noch als "Rechtsauffassung" betitelst, setzt dem Ganzen auch noch die Krone auf.