Bürgergeld und Umzug

Begonnen von dusselpassinhaber, 13. September 2022, 12:21:21

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dusselpassinhaber

Hallo zusammen.

Aufgrund psychosozialer Umstände wurde mir (nach entsprechender ärztlicher Attestierung) im August dieses Jahres ein Umzug vom Jobcenter genehmigt.

Aufgrund der angespannten Wohnungsmarktsituation stellt sich für mich die Frage, ob im Rahmen der Einführung des Bürgergeldes die geplante 2-jährige Karenzzeit betreffend die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft auch bisherige Leistungsbezieher ("Hartz IV") umfasst, die aufgrund des Vorgenannten erst nach dem 1. Januar 2023 eine neue Mietwohnung gefunden haben, und deren Mietpreisobergrenze möglicherweise leicht über den bisherigen Mietpreisobergrenzen liegt.

Vielen Dank euch.

Yavanna

Keine gesicherte Information, aber da der §67 schon nicht für Neuanmietung gilt, sollte es das Bürgergeld auch nicht.

Fettnäpfchen

dusselpassinhaber

Zitat von: dusselpassinhaber am 13. September 2022, 12:21:21des die geplante 2-jährige Karenzzeit betreffend die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft auch bisherige Leistungsbezieher ("Hartz IV") umfasst,
Nein das gilt nur für Neukunden. Ebenso beim Vermögen.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

dusselpassinhaber

Zitat von: dusselpassinhaber am 13. September 2022, 12:21:21Hallo zusammen.

Aufgrund psychosozialer Umstände wurde mir (nach entsprechender ärztlicher Attestierung) im August dieses Jahres ein Umzug vom Jobcenter genehmigt.

Aufgrund der angespannten Wohnungsmarktsituation stellt sich für mich die Frage, ob im Rahmen der Einführung des Bürgergeldes die geplante 2-jährige Karenzzeit betreffend die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft auch bisherige Leistungsbezieher ("Hartz IV") umfasst, die aufgrund des Vorgenannten erst nach dem 1. Januar 2023 eine neue Mietwohnung gefunden haben, und deren Mietpreisobergrenze möglicherweise leicht über den bisherigen Mietpreisobergrenzen liegt.

Vielen Dank euch.

Hallo.

Vielen Dank für die Info. Leider bin ich Laie, was die korrekte Einordnung in den jeweiligen gesetzlichen Kontext angeht. Darf ich fragen, wie der Vorrang des SGB XII gegenüber dem SGB II in meinem Fall zu verstehen ist? Ich beziehe ja aktuell ALG II nach § 7 SGB II, da ich erwerbsfähig bin.

Vielen Dank.

Fettnäpfchen

dusselpassinhaber

Zitat von: dusselpassinhaber am 17. September 2022, 12:41:26Darf ich fragen, wie der Vorrang des SGB XII gegenüber dem SGB II in meinem Fall zu verstehen ist? Ich beziehe ja aktuell ALG II nach § 7 SGB II, da ich erwerbsfähig bin.
Dann ist für dich das SGB 2 zuständig falls du das mit Vorrang meinst.

MfG FN
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dusselpassinhaber

Vielen Dank euch für eure Antworten.

Ich habe auch in diesem Beitrag gepostet:

https://hartz.info/index.php?topic=129728.msg1553784#msg1553784

Anhand der zusammengetragenen Informationen steht für mich fest, dass die Vertrauenszeit bezüglich der Prüfung auf Angemessenheit der KdU nur für Leistungsbezieher ab dem 1. Januar 2023 gelten wird.