Vermieter verweigert uns unser rechtmäßiges Geld

Begonnen von Katrin, 06. Oktober 2022, 11:55:08

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Ratlos

Zitat von: Ottokar am 18. Oktober 2022, 10:29:55Hat EON euch etwa die zu unrecht gezahlte Zählergebühr für Januar bis April 2022 erstattet?
Wenn nicht, geht es um die gesamte Zahlung.
Seit 01.01.2022 wohnt aber TE dort und entnimmt Strom auch wenn das schriftliche Vertragsverhältnis mit EON erst ab 01.05.2022 beginnt.
Aus BGH:
Mieter müssen sich darüber im Klaren sein, dass sie durch ihre Stromentnahme zu den entsprechenden Konditionen des Stromanbieters einen Vertrag schließen.
Damit kommt doch alleine schon durch die Stromentnahme ab 01.01.2022 ein Vertrag mit EON zustande der die Zahlungspflicht der TE begründet. Oder sehe ich das falsch?

Ottokar

Wie in Antwort #37 unschwer zu lesen ist, beginnt das Vertragsverhältnis mit dem Sondernutzungsvertrag am 01.01.2022. Darüber wird auch die Zählergebühr berechnet.
Aber auch wenn vom 01.01.2022 bis 30.04.2022 nur ein Grundversorgungsvertrag bestanden hätte, würde darüber die Zählergebühr berechnet.
Die Zählergebühr für den Zeitraum 01.01.2022 bis 30.04.2022 wurde aber bereits dem Vermieter berechnet und - zu Unrecht - vom Mieter gezahlt.
Du darfst raten, wer die Zählergebühr für den Zeitraum 01.01.2022 bis 30.04.2022 erstattet bekommt. Hier natürlich der Vermieter, dem sie zu Unrecht berechnet und über dessen Nutzerkonto sie bezahlt wurde.
Das der Mieter sie auf das Nutzerkonto des Vermieters zahlte, ist dabei so lange unrelevant, bis bei EON eine Forderung des Mieters auf Rückgabe nach § 812 BGB eingeht.
Erstattet EON die Zählergebühr für den Zeitraum 01.01.2022 bis 30.04.2022 an den Vermieter, bevor eine Forderung des Mieters auf Rückgabe nach § 812 BGB eingeht, geschieht dies imho mit befreiender Wirkung. D.h. der Mieter kann von EON dann nicht mehr die Rückgabe der Zählergebühr für den Zeitraum 01.01.2022 bis 30.04.2022 fordern.

Ich würde alle Unterlagen einpacken, auch die welche die Zahlung der Zählergebühr belegen, bei EON einen Termin machen und das vor Ort klären.
EON dürfte an der Klärung durchaus erhebliches Interesse haben.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Ratlos

Zitat von: Ottokar am 18. Oktober 2022, 11:30:59Die Zählergebühr für den Zeitraum 01.01.2022 bis 30.04.2022 wurde aber bereits dem Vermieter berechnet und - zu Unrecht - vom Mieter gezahlt.
Stimmt, denn diese Gebühr ist im Mahnbescheid enthalten.
Zitat von: Ottokar am 18. Oktober 2022, 11:30:59Du darfst raten, wer die Zählergebühr für den Zeitraum 01.01.2022 bis 30.04.2022 erstattet bekommt. Hier natürlich der Vermieter, dem sie zu Unrecht berechnet und über dessen Nutzerkonto sie bezahlt wurde.
Stimmt auch, darum schrieb ich ja dass der VM und nicht EON ungerechtfertigt bereichert ist nach § 812.
Zitat von: Ottokar am 18. Oktober 2022, 11:30:59bei EON einen Termin machen und das vor Ort klären.
Hätte TE schon lange machen müssen. Jetzt sind bereits 10 Monate vergangen.


Ottokar

Zitat von: Ratlos am 18. Oktober 2022, 12:41:12Stimmt auch, darum schrieb ich ja dass der VM und nicht EON ungerechtfertigt bereichert ist nach § 812.
Aber erst dann, wenn EON die Gebühr an den Vermieter erstattet hat und dann auch nur hinsichtlich dieses Erstattungsbetrages. Allerdings besteht dann ein schuldrechtliches Herausgabeverhältnis zwischen EON und dem VM, denn der VM hat dann von EON zu Unrecht diese Erstattung erhalten.
Das ändert zudem nichts am Innenverhältnis EON <> Mieter, da bleibt der Herausgabeanspruch des Mieters gegenüber EON weiterhin in voller Höhe bestehen. EON kann hier nicht mit befreiender Wirkung an den VM leisten.

Zitat von: Ratlos am 18. Oktober 2022, 12:41:12Hätte TE schon lange machen müssen. Jetzt sind bereits 10 Monate vergangen.
Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.
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Ratlos

@ ottokar - es wird verzwickt. Jetzt lehnst du dich an die §§ 185 und 362 BGB = schuldbefreiende Wirkung an.
Ich sehe das alles etwas anders als du.
Ich glaube auch nicht dass EON so ohne weiteres an den VM eine Rückerstattung aus einem erledigten MB leistet.
Das würde im Umkehrschluss bedeuten, dass EON Geld einklagen wollte das ihr nicht zusteht, sprich einen Mahnbescheid fälschlich erlassen und damit den VM mit einem negativen Schufa-Eintrag belastet hat.

EON will ganz bestimmt keine Doppelzahlung 1 mal über den MB den TE bezahlt hat und 1 mal über die offizielle Rechnung ab 01.01.22 an die TE.
Insofern kann ich mir gut vorstellen, dass EON die Rechnung an TE abändert.

Um Wiederholungen und rechtliche Überforderung der Katrin zu vermeiden, ist der Vorschlag eines persönlichen Gespräches Katrin <> EON unter Vorlage aller Unterlagen der einfachste Weg und für einen Rückzahlungserfolg wohl der Beste.

Katrin hat einfach den Fehler gemacht einen MB der sie nichts angeht zu bezahlen.




Ratlos

#50
An diesem Thread stört mich besonders, dass TE den Bankbeleg für die geleistete Zahlung nicht zur Einsichtnahme hoch lädt und dass ominös der Mahnbescheid plötzlich vom Rechner verschwunden ist.

Auch bei einer versehentlichen Löschung lässt sich der MB über das Wiederherstellungscenter wieder zum Vorschein bringen. Er liegt ja nach wie vor auf der Festplatte.

Jeder RA und auch EON will die vollständigen Unterlagen sehen.
Nur wir User von denen rechtskonforme Antworten gefordert werden tappen da im dunkeln und sind auf Erzählungen angewiesen.


terrier

Ich hab mir das Ganze nochmal in aller Ruhe durchgelesen.Sorry leutz, so langsam kriegt dieser Thread für mich ein "Gschmäckle" wie der Schwabe sagt.
-Terriermentalität-
Ironie ist mein Schild

Ratlos

#52
Zitat von: terrier am 20. Oktober 2022, 12:59:47Gschmäckle
Musste erstmal 'Wikipedia bemühen und stelle fest "Gschmäckle" hat die Bedeutung:

Im Schwäbischen wird das Wort "Gschmäckle" insbesondere verwendet, wenn Speisen oder Getränke übel, fremdartig oder verdächtig riechen und die Vermutung nahe liegt, dass diese verdorben sind.
Im übertragenen Sinne steht das Wort "Gschmäckle" für etwas Spezifisches, was anderen auffällt; für etwas Sonderbares, widerwärtiges oder lächerliches an einer Person oder Sache.
Auf den Punkt gebracht :ok: 

Ottokar

Zitat von: Ratlos am 20. Oktober 2022, 10:53:35An diesem Thread stört mich besonders, dass TE den Bankbeleg für die geleistete Zahlung nicht zur Einsichtnahme hoch lädt
Datenschutz? Außerdem: was geht dich dieser MB eigentlich an?

Zitat von: Ratlos am 20. Oktober 2022, 10:53:35und dass ominös der Mahnbescheid plötzlich vom Rechner verschwunden ist.
Vielleicht eine Notlüge, um deine Forderung abzuwehren?

Zitat von: Ratlos am 20. Oktober 2022, 10:53:35Jeder RA und auch EON will die vollständigen Unterlagen sehen.
Der TE ist hier aber nicht bei einem Anwalt, sondern in einem öffentlichen Forum!
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Ratlos

Zitat von: Ottokar am 21. Oktober 2022, 13:17:49Datenschutz? Außerdem: was geht dich dieser MB eigentlich an?
Welche schützenswerten Daten wenn sie nur anonymisiert geladen werden dürfen?
Aus dem MB ergeben sich sehr genaue Daten die wichtig für die Beurteilung der Sache sind
Zitat von: Ottokar am 21. Oktober 2022, 13:17:49Vielleicht eine Notlüge, um deine Forderung abzuwehren?
Notlüge, wenn TE rechtskonformen Rat sucht  :mocking:
Zitat von: Ottokar am 21. Oktober 2022, 13:17:49Der TE ist hier aber nicht bei einem Anwalt, sondern in einem öffentlichen Forum!
Und was will ein TE in einem öffentlichen Forum wenn nicht einen belastbaren Ratschlag?

Jedenfalls bin ich nicht der einzige dem die Sache nebulös vorkommt.
Und doch hatte ich recht, dass VM bereichert ist und nicht EON wie du meintest.
TE wurden Ratschläge erteilt - machen kann sie nun was sie für richtig hält.
 :flag:


Ottokar

Zitat von: Ratlos am 21. Oktober 2022, 13:27:13Welche schützenswerten Daten wenn sie nur anonymisiert geladen werden dürfen?
Wenn man alles schwärzt, was Rückschlüsse auf den TE zulässt, dazu gehört z.B. auch der Mahnbetrag, kann man mit dem MB nichts mehr anfangen. Also dürften bestimmte Daten nicht geschwärzt werden, die jedoch unter den Datenschutz fallen und wo es ganz allein im Ermessen des TE steht, ob und wem er diese Daten zugängig macht.

Zitat von: Ratlos am 21. Oktober 2022, 13:27:13Und doch hatte ich recht, dass VM bereichert ist und nicht EON wie du meintest.
Und nach wie vor ist diese Aussage aus schuldrechtlicher Sicht totaler Nonsens, denn der VM hat nachweislich nicht hinzu erhalten.
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Ratlos

Zitat von: Ottokar am 18. Oktober 2022, 11:30:59Erstattet EON die Zählergebühr für den Zeitraum 01.01.2022 bis 30.04.2022 an den Vermieter,
Das wäre wohl das 1. mal dass ein Gläubiger aus einem bezahlten und erledigten MB an den Schuldner zurück zahlt wenn eine dritte Person Doppelzahlung geleistet hat und das beweist.

Um Bereicherung, schuldbefreiender Wirkung etc. ginge es nur in einem Gerichtsverfahren was die Sache bei dem wohl geringen Streitwert gar nicht wert ist.
Zitat von: Katrin am 06. Oktober 2022, 11:55:08Der Vermieter will uns aber kein Geld mehr für den Zeitraum 1.10.21 – 31.12.21 zurückerstatten. Was ist zu tun
Das ist Katrins Frage und die ist beantwortet mit dem besten Rat nämlich mit EON zu reden und alle Unterlagen vorzulegen. Dann kriegt sie mit 99,99 %iger Sicherheit überzahltes Geld problemlos zurück und garantiert nicht der Vermieter!!
Du selbst schriebst:
Zitat von: Ottokar am 10. Oktober 2022, 10:23:59Ich finde den Vorgang jedenfalls reichlich suspekt.
Ich auch  :yes:
Und du hast sogar einen gefälschten MB in Betracht gezogen was mangels dem gerichtlichen Aktenzeichen das der VM gar nicht kennen kann gar nicht möglich ist.

Wenn du meinst recht zu haben, sollst du gern recht haben.
Ich akzeptiere deine Meinung auch wenn ich sie für fehlerhaft halte. Du bist Admin nicht ich.
TE hat 3 Möglichkeiten: Geldverzicht, Klage einreichen oder mit EON vernünftig zu reden.
Wie du selbst schreibst: Es liegt im Ermessen von Katrin die vor 4 Tagen letztmals online war

Jetzt verabschiede ich mich endgültig aus diesem Faden.
Schade nur dass kein neutraler RA hier ist der unsere verschiedenen Meinung beurteilt.


Ottokar

Zitat von: Ratlos am 21. Oktober 2022, 14:18:49Schade nur dass kein neutraler RA hier ist der unsere verschiedenen Meinung beurteilt.
:wand:
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