Vermieter verweigert uns unser rechtmäßiges Geld

Begonnen von Katrin, 06. Oktober 2022, 11:55:08

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Ottokar

#15
Anmeldestopps gibt es nicht.
Man landet lt. Gesetz automatisch in der Grundversorgung des örtlichen Stromversorgers, wenn man keinen Sondervertrag abschließt (§ 36 EnWG, Strom GVV). Dazu ist nicht mal eine Meldung an den zuständigen Grundversorger/Netzbetreiber notwendig. Damit das reibungslos klappt, sollte man trotzdem den zuständigen Grundversorger/Netzbetreiber unter Angabe von Zählerstand, Zählernummer und Datum der Wohnungsübernahme (was ja üblicherweise im Übergabeprotokoll erfasst wird) informieren.
https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/A_Z_Glossar/N/Netzbetreiber%20(Energie).html

Zu Unrecht bereichert i.S.d. BGB hat sich hier der zuständige Grundversorger/Netzbetreiber (Gläubiger), da sich dessen Forderung gegen den Vermieter (Schuldner) richtet, aber unzuständig von euch beglichen wurde. Der Grund spielt dabei keine Rolle. Auf dieser Basis sehe ich keine Möglichkeit, die Zahlung vom VM erstattet zu bekommen.
Ich sehe jedoch zwei andere Möglichkeiten:
a) IMHO sind hier die rechtlichen Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag gegeben und man könnte gegenüber dem VM den Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB geltend machen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Vermieters sehe ich hier aber nur geringe Chancen auf eine außergerichtliche Klärung.
b) Zu Unrecht bereichert i.S.d. BGB hat sich hier der zuständigen Grundversorger/Netzbetreiber (Gläubiger), da sich dessen Forderung gegen den Vermieter (Schuldner) richtet, aber unzuständig von euch beglichen wurde, womit das Schuldverhältnis rechtlich weiter besteht.
Hinzu kommt, das ihr die Kosten ab 01/2022 mit dem zum 01.01.2022(?) in Kraft getretenen Vertrag mit EON quasi doppelt gezahlt habt.
Somit kann man von diesem die Herausgabe der zu Unrecht erlangten Zahlung fordern. Dabei sehe ich die größeren Chancen, insbesondere wegen der o.g. Doppelzahlung.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Ratlos

Zitat von: Katrin am 07. Oktober 2022, 11:01:19Anmeldestopps und man nahm uns erst nicht an.
Anmeldestop gibt es nicht. Wie sollte der auch begründet sein?

Zitat von: Ottokar am 06. Oktober 2022, 18:29:27Nein, nicht gegenüber dem VM, weil 812 voraussetzt, das der VM sich bereichert hat, das hat er aber nicht, denn er hat ja nichts bekommen.
VM hat seine Schulden aus 2021 vom Mieter bezahlen lassen. Damit ist er m.E. bereichert.
Zitat von: Ottokar am 07. Oktober 2022, 11:35:01Zu Unrecht bereichert i.S.d. BGB hat sich hier der zuständige Grundversorger/Netzbetreiber (Gläubiger),
Das sehe ich nicht so. EON hat per MB seine Gesamtforderung gegen VM geltend gemacht.
Der Zähler war auf den Namen des VM angemeldet. Wer letztendlich die Rechnung (MB) bezahlt muss EON nicht interessieren, zumal mit TE zum Zeitpunkt des MB-Erlass offenbar (Anmeldestop) noch kein Vertrag mit EON bestand. Zwar beginnt das Vertragsverhältnis bereits mit der 1. Stromentnahme aber der Zähler lief immer noch auf den VM als Zahlungspflichtigen.

Zitat von: Ottokar am 07. Oktober 2022, 11:35:01b) Zu Unrecht bereichert i.S.d. BGB hat sich hier der zuständigen Grundversorger/Netzbetreiber (Gläubiger), da sich dessen Forderung gegen den Vermieter (Schuldner) richtet, aber unzuständig von euch beglichen wurde, womit das Schuldverhältnis rechtlich weiter besteht.
Das Schuldverhältnis halte ich durch die Zahlung in jedem Fall für erloschen.
Nachdem EON lediglich seine Gesamt-Forderung eingetrieben hat, kann es sich nach meiner Meinung gar nicht zu Unrecht bereichert haben. Wie bemerkt: Zähler lief auf VM als Schuldner der EON.

Zitat von: Ottokar am 07. Oktober 2022, 11:35:01gegenüber dem VM den Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB geltend machen
§ 670 BGB spricht von Beauftragung. Eine solche lag aber nicht vor. Die Zahlung des Mieters erfolgte eigenmächtig ohne Auftrag, womit § 670 BGB m.E.n. ausscheiden müsste.

Zitat von: Ottokar am 07. Oktober 2022, 11:35:01Hinzu kommt, das ihr die Kosten ab 01/2022 mit dem zum 01.01.2022(?) in Kraft getretenen Vertrag mit EON quasi doppelt gezahlt habt.
Das verstehe ich jetzt nicht. Soweit ich erkenne hat TE die Gesamtrechnung der EON vom 10/2021 bis Mai 2022 in einer Summe bezahlt. Wie könnte da eine Doppelzahlung entstanden sein??

Es kommt auf die Summe an die TE für 2021 zu Gunsten des VM bezahlt hat, denn ab 01.01.2022 ist TE immer zahlungspflichtig.
Bei einer Kleinsumme würde ich es auf sich beruhen lassen um das Mietverhältnis nicht weiter zu strapazieren.
Bei einer größeren Summe würde ich an Stelle der TE einen Gerichtsentscheid herbeiführen und VM einen MB schicken und bei Widerspruch Klage einreichen.
Einen Beratungsschein und PKH dürfte die TE in jedem Fall bekommen womit das Gerichtsrisiko minimiert ist.
Das alles hier ist meine persönliche Meinung die keinen Rechtsanspruch auf Richtigkeit erhebt. Aber so würde ich handeln.

Ottokar

Zitat von: Ratlos am 07. Oktober 2022, 12:40:10VM hat seine Schulden aus 2021 vom Mieter bezahlen lassen. Damit ist er m.E. bereichert.
Nicht i.S.d. Gesetzes und nur das zählt.

Zitat von: Ratlos am 07. Oktober 2022, 12:40:10Wer letztendlich die Rechnung (MB) bezahlt muss EON nicht interessieren.
Nach dieser kuriosen Rechtsauffassung wäre es auch umöglich, eine wegen falscher IBAN fehlgeleitete Überweisung zurückzufordern. Tatsächlich ist es aber sehr wohl möglich.

Zitat von: Ratlos am 07. Oktober 2022, 12:40:10Das Schuldverhältnis halte ich durch die Zahlung in jedem Fall für erloschen.
Das Schuldverhältnis kann lt. Gesetz nur erlöschen, wenn der Schuldner leistet, oder der Gläubiger verzichtet. Beides hat nicht stattgefunden.

Zitat von: Ratlos am 07. Oktober 2022, 12:40:10§ 670 BGB spricht von Beauftragung. Eine solche lag aber nicht vor. Die Zahlung des Mieters erfolgte eigenmächtig ohne Auftrag, womit § 670 BGB m.E.n. ausscheiden müsste.
Konkret ist es § 683 i.V.m. § 670 BGB.

Zitat von: Ratlos am 07. Oktober 2022, 12:40:10Soweit ich erkenne hat TE die Gesamtrechnung der EON vom 10/2021 bis Mai 2022 in einer Summe bezahlt.
Ich erkenne nicht mal, dass es sich bei EON um den Netzbetreiber/Grundversorger handelt, denn das steht hier nirgendwo.
Ist aber nicht relevant.
Wenn der TE die Zählergebühr für den Zeitraum 01 - 04/2022 in Form der Rechnung des Versorgers gezahlt hat, und für den Zeitraum ab Januar 2022 ein Sondervertrag zwischen TE und Stromversorger zustande kam, dessen Kosten ja auch die Zählergebühr ab Januar 2022 beinhalten, wurde diese somit doppelt bezahlt. Einmal in Form der o.g. gemahnen an den VM gerichteten vom TE beglichenen Rechnung, und einmal in Form des ab 01.01.2022 vom TE geschlossenen Sondervertrages.
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Ratlos

#18
Tja, das hast du deine Meinung die ich gern akzeptiere. Ganz stimme ich mit dir nicht überein.
Es ist ein komplexes Thema.
Ich finde es aber sehr gut wenn verschiedene Meinungen zum Ausdruck und zur Diskussion kommen.

Nur meine ich dass deiner Meinung unter Umständen § 677 BGB entgegenstehen könnte.
"...Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert."
Liegt dieser Wille wenigstens mutmaßlich vor dann käme wohl ein  Anspruch auf Schadenersatz §§ 280/281 ff oder Aufwendungsersatz nach § 670 und 683 BGB zum tragen.

Es lag weder ein Auftrag noch eine Berechtigung vor, aber ganz bestimmt der Zahlungswille des VM zur Zahlung durch den TE, allein schon die Übergabe des MB spricht dafür.
Richtig ist natürlich dass eine Doppelzahlung der Zählerkosten vorliegt.
Leider liegen uns keine Zählerstände vor.
Sieht fast so aus als hätte TE auch die Stromkosten des VM für 2021 mit bezahlt.

TE hat ja nur 2 Möglichkeiten: Zu verzichten oder zu klagen.
Wäre interessant später zu erfahren wie das AG entschieden hat.
Persönlich ziehe ich sogar § 263 StGB in Betracht.

Was mir gerade aufgefallen ist:
TE hat per online Banking an das Gericht gezahlt steht im Eingangsbeitrag. Das ist gar nicht möglich - steht ausdrücklich in einem Mahnbescheid mit drin Zahlung nur an den Gläubiger.
Der MB ist nur eine gerichtliche Mahnung endlich zu zahlen - mehr erstmal nicht.

Die Staatskasse kann das Geld gar nicht annehmen.
Ggf. liegt es sogar noch dort, denn die Staatskasse leitet sicher nichts an EON weiter.
Zitat von: Leeres Portemonnaie am 07. Oktober 2022, 17:33:18Ich meine, bis 30.11. wohnte noch ein Vormieter in der Wohnung,
Lt. Eingangsbeitrag hat der VM ab 01.10.2021 keine Grundgebühr bezahlt, d.h. der Zähler lief auf seinen Namen. Glaube nicht dass er den Stromverbrauch eines Vormieters bezahlt hat.
Also dürfte es keinen Vormieter gegeben haben




Leeres Portemonnaie

Ich meine, bis 30.11. wohnte noch ein Vormieter in der Wohnung, leider kommt dazu keine Antwort, aber interessant wäre vielleicht auch, bis wann dieser Strom bezahlt hat.
Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

Ratlos

Zitat von: Leeres Portemonnaie am 07. Oktober 2022, 17:33:18Ich meine, bis 30.11. wohnte noch ein Vormieter in der Wohnung,
Lt. Eingangsbeitrag hat der VM ab 01.10.2021 keine Grundgebühr bezahlt, d.h. der Zähler lief auf seinen Namen. Glaube nicht dass er den Stromverbrauch eines Vormieters bezahlt hat.
Also dürfte es keinen Vormieter gegeben haben

Leeres Portemonnaie

Zitat von: Ratlos am 07. Oktober 2022, 18:10:01
Zitat von: Leeres Portemonnaie am 07. Oktober 2022, 17:33:18Ich meine, bis 30.11. wohnte noch ein Vormieter in der Wohnung,
Lt. Eingangsbeitrag hat der VM ab 01.10.2021 keine Grundgebühr bezahlt, d.h. der Zähler lief auf seinen Namen. Glaube nicht dass er den Stromverbrauch eines Vormieters bezahlt hat.
Also dürfte es keinen Vormieter gegeben haben


Das stimmt, aber es gab vor kurzem schon einen Thread dazu vom TE, deshalb mein Einwand #4.
Da steht irgendwas dazu. 
Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

Ottokar

Zitat von: Ratlos am 07. Oktober 2022, 17:09:58Es lag weder ein Auftrag noch eine Berechtigung vor
Deshalb heißt das ja auch Geschäftsführung ohne Auftrag.
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Schmidtchen

Also mal ganz praktisch: Ruf bei der Hotline von Eon an und lass dich mit der Beschwerdeabteilung verbinden. Dort erklärst du, dass du Angst vor einer Stromsperre hattest und nur deswegen die Rechnung des Vermieters bezahlt hast, dich die Rechnung de facto aber nicht in Gänze betrifft.
Dann bittest du um die Ausstellung einer korrekten Rechnung für dich ab 2022 und den Betrag sollen Sie dann mit deiner geleisteten Zahlung verrechnen.
Wahrscheinlich wollen sie dann das Übergabeprotokoll mit Zählerstand haben, das mailst du denen dann zu.

Die Damen der Beschwerdestelle sind ziemlich auf zack und kriegen so etwas schon auseinander klamüsert, wenn du sie nett darum bittest und sie auf die Ungerechtigkeit der Situation hinweist.
Vielleicht versuchen sie, dich abzuwimmeln, weil sie Verträge nur 3 Monate rückwirkend abwickeln können. Sie können aber mit gutem Willen durchaus alles rückabwickeln.

Ich habe das Thema schon mehrmals durch, weil es neue Mieter immer wieder schaffen, sich nicht bei einem Stromanbieter ihrer Wahl anzumelden und ich als Vermieter dann u. U. erst Monate später eine Rechnung über den Leerstand bekomme.
Ist dann immer irre kompliziert, aber sie können es. Ich besprech das mit denen, lass mir den Namen geben und schicke eine schriftliche Zusammenfassung des Sachverhalts als mail.

Diskutier das nicht mit der Hotline, sondern lass dich direkt mit der Beschwerdestelle verbinden.

Das kann schon mal ein paar Wochen dauern, aber i. d. R. funktioniert es irgendwann.

Wobei ich noch nie das Glück hatte, dass meine Mieter meine Rechnung gezahlt haben, ich zahle in solchen Fällen und bitte dann im Nachhinein um Korrektur. Bei dir ist es jetzt noch komplizierter, weil man ja nicht dem Rechnungsempfänger, dem Vermieter, den Betrag gutschreiben darf, sondern dir. Ich wünsche dir, dass du das hin bekommst.
Ansonsonsten kannst du ja kaum was machen, wenn der Vermieter nicht einsichtig ist. Für eine Klage dürfte der Betrag dann doch zu gering sein, als dass man sich das antun würde.

Ratlos

Für mich besteht in dieser Sache noch Erklärungsbedarf durch die TE.

1. Um welche Missverständnisse hat es sich bei der Anmeldung gehandelt?
Ein Aufnahmestop ist unwahrscheinlich. Wie wurde der begründet?

2. Auf welchen Tag ist der MB datiert.?
3. Hat VM dagegen Widerspruch eingelegt, was üblich wäre.
4. Wann erfolgte die 1. Zählerablesung und mit welchem Zählerstand
5. Wie war der Zählerstand am 01.01.2022 dem Tag des Einzuges
6. Gibt es zum übersandten MB ein Begleitschreiben (Mail etc.) des VM?
7. Welche Summe willst du genau zurück fordern?

Zitat von: Katrin am 07. Oktober 2022, 11:01:19Jedenfalls kam der Mahnbescheid, mit der drohung, dass wenn nicht gezahlt wird, auch storm abstellt wird.
Im MB steht ganz bestimmt keine Drohung auf Stromsperre. Das wäre extrem ungewöhnlich

Bitte mal den MB und ein evtl. Begleitschreiben hier hoch laden.
Bitte auch den online Überweisungsbeleg hoch laden.

Name schwärzen aber IBAN des Empfängers und der Verwendungszweck sollten sichtbar bleiben.

Zitat von: Katrin am 06. Oktober 2022, 13:59:53Ich habe den Originalmahnbescheid, den der VM uns per Mail schickte, nicht mehr. Nur noch den Onlinebankingbeleg, dass ich an das Amtsgericht gezahlt habe.

Eine Zahlung an das AG ist unmöglich. Woher hast du dessen IBAN?
Solltest du die IBAN der LZK (Landeszentralkasse) gegoogelt haben würde diese den Betrag umgehend an dich zurück überweisen.
Die LZK könnte den Betrag gar nicht verbuchen und leitet ihn ganz bestimmt nicht an EON weiter. Dürfen die gar nicht.
Im MB steht ausdrücklich vorgedruckt ,,Keine Zahlung an das Gericht"

Dass dein Geld bei der LZK auf einen durchlaufenden Posten steht ist zwar möglich, aber die Wahrscheinlichkeit liegt wohl bei 1 %.

@ Ottokar – es ist echt interessant mit dir zu diskutieren auch wenn die Meinungen teilweise konträr sind. Ist ernst gemeint, ist keine Ironie.
Unsere Meinungen geben der TE jedenfalls gute Anhaltspunkte bei einem Gespräch mit einem RA.
Über den Klageweg entscheidet letztendlich der RA auf Grund seiner Verpflichtung den für die TE erfolgversprechendsten Weg zu wählen.

Ob sich eine Klage wegen des möglicherweise geringen Anspruchs der TE lohnt, muss sie selber entscheiden.
Einfach wird der Weg bei der komplexen Sachlage nicht sein.

Bis die TE die Fragen hier beantwortet und die Unterlagen hoch geladen hat, ziehe ich mich erstmal aus dem Faden zurück.
Es kann nach Einsicht in die Unterlagen durchaus schlagartig zu einer neuen/erweiterten Rechtslage kommen.
Allerdings dürfte TE bei einer streitigen Auseinandersetzung - auch im Erfolgsfall - keine große Freude mehr an dem Mietverhältnis haben.

Ottokar

Du willst ja mehr wissen als ein Anwalt zur Klärung benötigt.
Klärungsbedarf besteht hier imho nur zu der Frage, wer der zuständige Grundversorger/Netzbetreiber ist.

Zitat von: Ratlos am 08. Oktober 2022, 11:04:56Im MB steht ganz bestimmt keine Drohung auf Stromsperre. Das wäre extrem ungewöhnlich
Nicht nur ungewöhnlich, sondern ausgeschlossen, da der MB direkt vom Gericht kommt.
Ich würde in dem Fall sogar einen gefälschten MB vermuten.

Zitat von: Ratlos am 08. Oktober 2022, 11:04:56Eine Zahlung an das AG ist unmöglich.
Deshalb halte ich diese Aussage auch für einen Schreibfehler.
Sollte das aber tatsächlich so in dem MB drin stehen, dürfte dieser tatsächlich gefälscht sein.
Das wäre dann ein Fall für den Staatsanwalt.
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Ratlos

#26
Zitat von: Katrin am 06. Oktober 2022, 11:55:08die Stromanmeldung bei der E.ON in unserer neuen Wohnung
So wie es geschrieben steht ist es die EON. Ein anderer Versorger wurde bisher nie genannt.

Meine Fragen im Beitrag Nr. 24 stellt jeder RA sonst fehlt ihm ja das Grund- bzw. Hintergrundwissen.

Zitat von: Ottokar am 08. Oktober 2022, 14:52:21Ich würde in dem Fall sogar einen gefälschten MB vermuten.
Hm ? Dann müsste VM den MB einscannen und verändern. Der Aufwand wäre gering, die Folgen katastrophal, denn er hätte ein gerichtliches, amtliches Schreiben gefälscht. Damit wären wir wieder beim StGB
Eigentlich unvorstellbar wäre so eine Dummheit.

Andererseits hat EON den MB ausgefüllt und was wirklich drin steht sieht man wenn er hier hoch geladen ist. Das Gericht gibt den MB nur weiter und prüft keine Forderung auf Richtigkeit.
Zitat von: Ottokar am 08. Oktober 2022, 14:52:21Deshalb halte ich diese Aussage auch für einen Schreibfehler.
Gerade deshalb habe ich um den Bankbeleg inkl. IBAN gebeten.

Wichtig wäre zu wissen, ob der VM einfach nur den MB kommentarlos gemailt hat, oder ob ein Begleittext dabei war.
Ohne Begleittext stellt die vorbehaltlose Zahlung der TE kein Anerkenntnis der Schuld  dar.
Hier aus BGH VIII ZR 265/07 vom 11.11.2008: - Volltext in der NJW nachlesbar
Die vorbehaltlose Bezahlung einer Rechnung rechtfertigt für sich genommen weder die Annahme eines deklaratorischen noch eines "tatsächlichen" Anerkenntnisses der beglichenen Forderung (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05, NJW-RR 2007, 530).

Hat TE aber gezahlt auf Grund einer Aufforderung / Schuldzuweisung / Bitte des VM und TE hat das akzeptiert, dann haben wir eine völlig andere Rechtsausgangsbasis.
Dann wäre Zahlung u.U. mit Anerkenntnis gleich zu setzen.
Ich drücke die Daumen, dass für die TE alles gut verläuft. Komplex ist das Ganze allemal.
Bin gespannt wann Katrin sich meldet.

Ottokar

#27
Zitat von: Ratlos am 08. Oktober 2022, 18:14:28Meine Fragen im Beitrag Nr. 24 stellt jeder RA sonst fehlt ihm ja das Grund- bzw. Hintergrundwissen.
Die Fragen 2 bis 5 stellt kein Anwalt, denn diese Infos sind für den Sachverhalt klar und deutlich vollkommen unrelevant.
Kontoauszug und Überweisungsbeleg gehen dich gar nichts an und sind zudem vollkommen unwichtig, es reicht vollkommen, wenn der TE die dazu gestellten Fragen beantwortet.
Das der TE den MB nicht mehr hat, hat er bereits in Antwort #10 mitgeteilt.
Zählerstände sind für die Zählergebühr, um die es hier geht, vollkommen irrelevant.
Woher soll der TE wissen, ob der Vermieter Widerspruch gegen den MB eingelegt hat?
Da die Forderung lt. MB bezahlt wurde, ist das Datum desselben vollkommen egal, ebenso, ob der VM Widerspruch eingelegt hatte.

Du schmeißt hier derart viel durcheinander...
Anmelden i.S.d. Abschlusses eines Sondervertrages kann man sich bei jedem Stromanbieter, nicht nur beim Grund-/Regionalversorger.
Die Schuld anerkennen kann nur der Schuldner (VM) und zwar nur gegenüber dem Gläubiger (Grundversorger). Schuldner ist hier der VM und nicht der Mieter, somit kann weder der VM gegenüber dem Mieter, noch der Mieter gegenüber dem Grundversorger, bezüglich der Mahnforderung ein gegenüber dem Gläubiger (Grundversorger) wirksames Schuldanerkenntnis abgeben. Deshalb besteht das Schuldverhältnis zwischen VM und Grundversorger trotz (und gerade aufgrund) der rechtsgrundlosen Zahlung des Mieters an den Grundversorger fort.
Denn die rechtsgrundlose Zahlung des Mieters an den Grundversorger stellt kein Schuldanerkenntnis dar und hat auch keine schuldbefreiende Wirkung, da es keinen Schuldnerwechsel gab.

Die Frage, die vom TE gestellt wurde lautet, ob er die gezahlte Mahnforderung zurück verlangen kann, wie und von wem.
a) Beim Bereicherungsvorwurf des BGB geht es um eine materielle Bereicherung, somit muss man die Frage stellen, wer hier materiell etwas erlangt hat, und das ist hier ausschließlich der Grundversorger. Unterstellt man, das der Mieter aus Angst vor einer Einstellung der Stromversorgung die Schuld zahlte und sich im Nachhinein bewusst wurde, dass er ohne Rechtspflicht eine fremde Schuld bezahlt hat, sind die Voraussetzungen des § 812 BGB gegeben. Der Grundversorger kann auch nicht einwenden, der Mieter hätte im Auftrag, oder i.S. einer GoA im Willen des Vermieters gehandelt und die Zahlung stelle ein Schuldanerkenntnis dar.
b) Was die Geltendmachung von Schadens- bzw. Aufwendungsersatz gegenüber dem VM betrifft, stellt sich die Frage, ob hier eine Geschäftsführung ohne oder mit Auftrag vorliegt.
Für das Vorliegen eines Auftrages spricht, dass der VM dem Mieter den MB übersandt hatte und eine Stromabschaltung drohte. Dieses Übersenden des MB an den Mieter kommt einer Aufforderung gleich, die geforderten Kosten zu bezahlen, um eine Stromabschaltung für den Mieterhaushalt zu verhindern. (Hier wäre noch die Frage zu klären, ob der VM den Mieter ev. sogar ausdrücklich zur Zahlung aufgefordert hat.)
Zudem kommt durch die Übersenden des MB an den Mieter der Wille des VM zum Ausdruck, dass die Kosten beglichen werden müssen, um eine Stromabschaltung zu verhindern. Insofern ist auch das Vorliegen einer Geschäftsführung ohne Auftrag zu bejahen (§ 677 BGB). Somit steht dem Mieter in jedem Fall das Recht auf Aufwendungsersatz nach § 683 BGB gegenüber dem VM zu.
Das Leisten auf eine fremde Schuld ist definitiv ein Tatbestand nach § 677 BGB, der zum Aufwendungsersatz nach § 638 BGB berechtigt, das ist sogar höchstrichterlich geklärt (u.a. BGH, VII ZR 326/64).
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Ratlos

#28
@ ottokar - Ich versuche mal deinen Beitrag zu beantworten.
Aus dem Zahlungsbeleg ergibt sich an wen Zahlung erfolgte - jedenfalls nicht an das AG wie es geschrieben steht.
Warum hat TE den MB nicht mehr? Muss doch auf seinem Rechner liegen? Komisch?
Die Zählerstände sind immer wichtig. Keiner weiß ob VM Strom z.B.für Renovierung entnommen hat den u.U. TE auch mit bezahlt.
Nach einem Widerspruch gegen den MB frage ich den VM oder das AG unter dem Aktenzeichen.
Bei erhobenen Widerspruch ist ein Verfahren alleine Sache des VM und die Angelegenheit wird automatisch gerichtlich geklärt. Dann sieht es mit der Zahlung und Rückforderung wieder ganz anders aus.
TE hat sich aber nicht bei irgendeinem Versorger angemeldet sondern rd. 5 Monate mit EON rum getan. Denke bitte an den nebulösen "Anmeldestop" der bisher ungeklärt ist.

Ich schmeiße nichts durcheinander:
Die TE hat bezahlt und damit ist der VM von jeder Schuld gegenüber EON befreit. Punkt.
Und zwar so lange bis ein Gericht etwas anderes feststellt.
Mit oder ohne Rechtsgrund spielt erst einmal eine untergeordnete Rolle und ist Sache eines Hauptverfahrens.
Zitat von: Ottokar am 09. Oktober 2022, 09:28:25Die Frage, die vom TE gestellt wurde lautet, ob er die gezahlte Mahnforderung zurück verlangen kann, wie und von wem.
Nur im Klageweg und vom VM. Für 2021 besteht ein Innenverhältnis zwischen VM und EON das TE durch Zahlung aufgelöst hat.
Zitat von: Ottokar am 09. Oktober 2022, 09:28:25wer hier materiell etwas erlangt hat, und das ist hier ausschließlich der Grundversorger
Den materiellen Vorteil hatte ausschließlich der VM denn seine Schuld aus 2021 ist bezahlt. Du darfst das aber gern anders sehen.
Nur... wenn ich DEINE Schuld an deinen Gläubiger bezahle, hat der keinen Anspruch mehr gegen dich. Genauso verhält es sich hier.

Die Voraussetzungen des § 812 BGB sind erfüllt, habe ich bereits vor Tagen geschrieben, ebenso die BGH-Entscheidung dass eine rechtsgrundlose Zahlung weder deklatorisch noch tatsächlich eine Schuldanerkennung für 2021 für die TE darstellt.
Zitat von: Ottokar am 09. Oktober 2022, 09:28:25Für das Vorliegen eines Auftrages spricht, dass der VM dem Mieter den MB übersandt hatte und eine Stromabschaltung drohte. Dieses Übersenden des MB an den Mieter kommt einer Aufforderung gleich, die geforderten Kosten zu bezahlen, um eine Stromabschaltung für den Mieterhaushalt zu verhindern.
(Hier wäre noch die Frage zu klären, ob der VM den Mieter ev. sogar ausdrücklich zur Zahlung aufgefordert hat.)
Und das alles mit einem von dir vermuteten durch den VM gefälschten MB?
Das Übersenden eines MB per Mail stellt noch lange keinen Geschäftsbesorgungsauftrag dar. Die Übersendung dient erstmal lediglich als Info.
Nach einem Begleitschreiben wegen Aufforderung zur Zahlung habe ich auch schon lange gefragt. Ein solches muss vorliegen. Woher sonst sollte TE von Stromsperre wissen. Der Inhalt ist enorm wichtig für einen evtl. Prozessverlauf.
Zitat von: Ottokar am 09. Oktober 2022, 09:28:25der zum Aufwendungsersatz nach § 638 BGB berechtigt, das ist sogar höchstrichterlich geklärt (u.a. BGH, VII ZR 326/64).
Aufwendungs- und Schadenersatz u.a. nach 683 habe ich ebenfalls schon bejaht.

Wo also bringe ich was durcheinander?
Vielmehr gehe ich einer Sache detailliert auf den Grund.
Über allem steht zudem die Frage ob sich eine Rückforderung überhaupt lohnt.

Die Grundgebühr alleine für einen Zähler beträgt umgerechnet monatlich rd. 10-15 €.
Für Oktober bis Dezember 2021 geht es also um 30-45 €. Für so einen geringen Betrag so ein (Gerichts)-Aufwand? - Nein Danke.
Um Kontroversen zu vermeiden äußere ich mich nicht mehr in diesem Faden.
Übergibt TE die Sache tatsächlich einen RA und informiert uns, wird man schnell sehen welche Rechtsauffassung der RA vertritt.
TE fragt im Eingangsbeitrag:
Zitat von: Katrin am 06. Oktober 2022, 11:55:08Was sollte man in so einem Fall tun?   
Danke für Rat!
Mein Rat = Nichts unternehmen wegen Geringfügigkeit der Summe.
Ausbuchen als Erfahrungswert spart dir viel Arbeit und Nervenkraft wegen lumpiger 30-45 €.
Es sei denn TE will einen Prinzipien-Prozess führen.

Ottokar

#29
Zitat von: Ratlos am 09. Oktober 2022, 12:14:24Ich schmeiße nichts durcheinander:
Und ob.

Zitat von: Ratlos am 09. Oktober 2022, 12:14:24Die TE hat bezahlt und damit ist der VM von jeder Schuld gegenüber EON befreit. Punkt.
Warum das nicht stimmt, habe ich bereits ausgeführt.

Das das
Zitat von: Ratlos am 09. Oktober 2022, 12:14:24ebenso die BGH-Entscheidung dass eine rechtsgrundlose Zahlung weder deklatorisch noch tatsächlich eine Schuldanerkennung für 2021 für die TE darstellt.
dem
Zitat von: Ratlos am 09. Oktober 2022, 12:14:24Für 2021 besteht ein Innenverhältnis zwischen VM und EON das TE durch Zahlung aufgelöst hat.
Zitat von: Ratlos am 09. Oktober 2022, 12:14:24Den materiellen Vorteil hatte ausschließlich der VM denn seine Schuld aus 2021 ist bezahlt. Du darfst das aber gern anders sehen.
Nur... wenn ich DEINE Schuld an deinen Gläubiger bezahle, hat der keinen Anspruch mehr gegen dich. Genauso verhält es sich hier.
widerspricht, ist dir ganz offensichtlich nicht klar.
Denn wenn (lt. BGH) eine rechtsgrundlose Zahlung keine Schuldanerkennung ist, dann besteht das Schuldverhältnis zwischen Vermieter und Grundversorger hier noch.

Zitat von: Ratlos am 09. Oktober 2022, 12:14:24Die Voraussetzungen des § 812 BGB sind erfüllt, habe ich bereits vor Tagen geschrieben,
Ja, aber im falschen Kontext und mit dem falschen Addressaten.

Zitat von: Ratlos am 09. Oktober 2022, 12:14:24Aufwendungs- und Schadenersatz u.a. nach 683 habe ich ebenfalls schon bejaht.
Nein, hast du nicht, wie man unschwer lesen kann. Stattdessen hast du behauptet, Aufwendungsersatz nach § 638 BGB würde nicht in Frage kommen, weil kein Geschäftsbesorgungsauftrag vorliegt.

Zitat von: Ratlos am 09. Oktober 2022, 12:14:24Das Übersenden eines MB per Mail stellt noch lange keinen Geschäftsbesorgungsauftrag dar.
Gerade deshalb heißt es im Gesetz ja Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), weil kein Geschäftsbesorgungsauftrag vorliegt, vorliegen muss.

Zitat von: Ratlos am 09. Oktober 2022, 12:14:24Den materiellen Vorteil hatte ausschließlich der VM denn seine Schuld aus 2021 ist bezahlt.
Es geht dabei nicht um einen materiellen Vorteil, sondern darum, das sich jemand zu Unrecht bereichert hat. Was das bedeutet, scheinst du aber nicht zu verstehen.
Im Zivilrecht bezeichnet der Begriff Bereicherung einen Vermögenszuwachs, der ohne rechtliche Grundlage auf Kosten eines anderen erlangt worden ist.
Der Vermieter hat hier ganz klar keinen Vermögenszuwachs erlangt, sondern der Grundversorger infolge der Zahlung der Vermieterschuld durch den Mieter.
Beim Vermieter ist lediglich die bei einer Bezahlung der Schuld zu erwartende Vermögensschmälerung nicht eingetreten. Dies kann man aber nicht - so wie du das tust - in einen Vermögenszuwachs umdeuten, das ist rechtlich gesehen totaler Nonsens.
Was bitte soll der VM denn herausgeben, er hat doch nichts erlangt! Er hat lediglich eine Aufwendung erspart, ein solcher Sachverhalt ist aber nicht Gegenstand der Regelungen in § 812 BGB.

Zitat von: Ratlos am 09. Oktober 2022, 12:14:24Um Kontroversen zu vermeiden äußere ich mich nicht mehr in diesem Faden.
Das begrüße ich, allerdings nur aus dem Grund, weil dem TE damit die Verunsicherung durch weitere Falschinformationen von dir erspart wird.
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