Jobcenter will nun doch nicht voll für Auto bezahlen

Begonnen von Büropony, 15. Oktober 2022, 16:00:30

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Büropony

Kurz meine Situation:
Ich mache eine Ausbildung und meine Lebenspartnerin ist auf H4 angewiesen.
Da wir zusammenleben sind wir eine Bedarfsgemeinschaft.
Von meinen 800€ Ausbildungslohn wird mir der großteil abgezogen, eben als Einkommen.

Für die Ausbildung bin ich auf ein Auto angewiesen, da ich auf dem Land lebe und mit Öffis der Weg einfach 2.5 Stunden dauern würde, heißt 5 Stunden jeden Tag insgesamt.

Ursprünglich wollte ich Urlaubsgeld, Erholungsgeld, Weihnachtsgeld usw. für Werkstattkosten des Autos beiseite legen. Dann hab ich vom JC erfahren das mir diese aber als Einkommen angerechnet werden und ich so gut wie nichts davon habe.

Damals hatte mir mein SB dann versprochen, das ich für Werkstatt-Termine einen Antrag stellen kann, damit die das übernehmen.

Nun muss bei mir was gemacht werden, Kostenvoranschlag von der Werkstatt 600€. Nun sagt mein SB ich kann nur einen 50/50 Antrag stellen, also 50% Darlehen und 50% Zuschuss.
Heißt ich müsste dann 10 Monate lang je 30€ / Monat abbezahlen.

Für mich ist das jetzt aber schon schwer, weil sich seit meinem Ausbildungsbeginn vor über 1 Jahr meine Spritkosten um fast 50% erhöht haben, aber mein Freibetrag um 0 cent.
Zudem sind die Werkstätten alle teurer geworden, Lebensmittel, Stromkosten - na ihr kennt das ganze gejammere ja selbst :D

Nächstes Jahr kommen 2 weitere Werkstatt-termine auf mich zu: TÜV muss gemacht werden und ich brauch ab April neue Sommerreifen.
Wenn da jedesmal ein Darlehen kommt, wie soll ich das bezahlen. Ich bekomm ja nicht mehr Geld.
Wenn das so weitergeht, kann ich nächstes jahr mir die Ausbildung nicht mehr leisten?

Jemand ne Idee?

Fred

Echt das Jobcenter übernimmt Reparaturkosten fürs Auto? Hab sowas Mal gehört, aber dann nicht mehr nachgefragt.

Hier habe ich tatsächlich was gefunden.https://www.gegen-hartz.de/urteile/hartz-iv-jobcenter-muss-pkw-reparatur-zahlen

Hier heißt es, dass ein Leistungsempfänger eine Arbeit wegen fehlendem Auto auch nicht ablehnen darf, ergo muss das Jobcenter auch Pflichten übernehmen. Macht ja Sinn.

Artikel 19. Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

goingtolegend

Joa, die bezahlen das bestimmt nicht alles. Kannst ja Bus und Bahn benutzen, werden sie sagen.  :flag:  :flag:  :flag:
Keine ahnung, ob man da gerichtlich was amchen kann, kannst ja mal nach urteilen suchen.

Musst erstmal schriftlich den Antrag mit der Rechnung stellen. Und dann kannst erst dagegen vorgehen, falls da was zu machen ist, gerichtlich.


180

Zitat von: Büropony am 15. Oktober 2022, 16:00:30Wenn da jedesmal ein Darlehen kommt, wie soll ich das bezahlen. Ich bekomm ja nicht mehr Geld.
Wenn das so weitergeht, kann ich nächstes jahr mir die Ausbildung nicht mehr leisten?
Die Rückzahlung von Darlehen ist auf 10% vom Regelsatz gedeckelt. Da du in einer BG bist, wären das 40€ pro Monat.
Ist zwar ne Sauerei, dass man dich zwingt Schulden zu machen, um hinterher berufstätig zu sein, aber nach der Ausbildung wirst du sicher deutlich mehr Geld haben und ohne weiteres die Schulden zurückzahlen können.

Leeres Portemonnaie

Zitat von: lappa am 16. Oktober 2022, 10:11:40
Zitat von: Büropony am 15. Oktober 2022, 16:00:30Wenn da jedesmal ein Darlehen kommt, wie soll ich das bezahlen. Ich bekomm ja nicht mehr Geld.
Wenn das so weitergeht, kann ich nächstes jahr mir die Ausbildung nicht mehr leisten?
Die Rückzahlung von Darlehen ist auf 10% vom Regelsatz gedeckelt. Da du in einer BG bist, wären das 40€ pro Monat.
Ist zwar ne Sauerei, dass man dich zwingt Schulden zu machen, um hinterher berufstätig zu sein, aber nach der Ausbildung wirst du sicher deutlich mehr Geld haben und ohne weiteres die Schulden zurückzahlen können.


Die warten aber nicht mit der Ratenzahlung bis zum Ende der Ausbildung.  :scratch:  
Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

Ottokar

Bei der Fahrtzeit ist die Nutzung des ÖPNV unzumtbar, d.h. das der PKW zum Erreichen des Ausbildungsbetriebes erforderlich ist.
Somit können die erforderlichen Reparaturkosten nach § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II vom Einkommen abgesetzt werden.
Ich würde hier zunächst unter Beifügung eines Kostenvorschlages einen Antrag stellen, die Reparaturkosten als Aufwendungen nach § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II anzuerkennen (Antrag auf Zusicherung nach § 34 SGB X).
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


TripleH

Sind die Kfz Reparaturkosten nicht wie auch die Steuern pauschal im Absetzbetrag für die Fahrtkosten enthalten?

Ottokar

Seit wann sind in der - steuerrechtlich nicht relevanten - Fahrtkostenpauschale nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 ALG II-V Steuern und Reparaturkosten enthalten?
Das sind ausschließlich Kosten für die "Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit", nicht für dessen Instandhaltung oder Reparatur.
Kosten für Instandhaltung und Reparatur können im Übrigen auch im Steuerrecht neben der Kilometerpauschale geltend gemacht werden.
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Yasha

Zitat von: Büropony am 15. Oktober 2022, 16:00:30Jemand ne Idee?
Guck einfach mal die Regelungen insgesamt an, die Dein Jobcenter in seiner sogenannten Handlungsanweisung, Geschäftsanweisung, bzw. Weisung zum Vermittlungsbudget festgelegt hat, sofern Dein JC die online veröffentlicht hat. Einfach mal die Suchmaschine bemühen.

Vielleicht erfährst Du so mindestens, was bei Deinem JC da generell möglich ist -bzw. möglich gewesen wäre.

Es gibt JC, die tatsächlich alle notwendigen Betriebskosten eines Autos für bis  zu 6 Monate übernehmen.

Wenn, dann aber erst meist -wenn mindestens 3 Kostenvoranschläge eingereicht werden.

TripleH

ZitatSeit wann sind in der - steuerrechtlich nicht relevanten - Fahrtkostenpauschale nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 ALG II-V Steuern und Reparaturkosten enthalten?
Das sind ausschließlich Kosten für die "Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit", nicht für dessen Instandhaltung oder Reparatur.

Das LSG NSB sieht das wohl anders:

ZitatAußerdem seien die Kfz-Steuern bereits durch das zu berücksichtigende Kilometergeld abgedeckt. Dafür habe der Kläger bereits eine separate Fahrtkostenpauschale erhalten und eine doppelte Berücksichtigung komme nicht in Betracht


ZitatAbgesehen davon hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beträge für Kfz-Steuer und Kfz-Versicherung nicht doppelt in Ansatz gebracht werden dürfen, denn der Kläger hat eine separate Fahrtkostenpauschale erhalten

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/205281

Das hessische anscheinend auch:

ZitatHinsichtlich der Fahrtkostenpauschale änderten die Ausführungen der Klägerin ebenfalls nichts an der angegriffenen Entscheidung des Sozialgerichtes Marburg. Denn TÜV-Kosten sowie die KfZ-Steuer seien bereits berücksichtigt worden. Diese Kosten führten nicht zu einer Erhöhung der Pauschale nach § 6 Absatz 1 Nr. 2 b) Alg ll-V in Höhe von 0,20 EUR pro Entfernungskilometer. 

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/140348

Aber, selbst wenn nicht, dürfte das Auto nicht privat genutzt werden:

ZitatEine Berücksichtigung von Reparatur- und TÜV Kosten sowie der KFZ-Steuer scheitert zudem bereits daran, dass es sich auch hierbei nicht um mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben handelt. Dafür reicht nämlich die Angabe, das Fahrzeug sei für die Fahrten zur Arbeit benutzt worden, nicht aus. Dass das Kraftfahrzeug ausschließlich für diese Zwecke eingesetzt wurde, behauptet die Klägerin nicht. Im Hinblick auf die damit auch anzunehmende private Nutzung des Kfz ergibt sich nicht, dass es sich bei der Kfz-Steuer um eine mit der Erzielung des Einkommens verbundene "notwendige" Ausgabe handelt, denn die Steuererhebung knüpft allein an die Haltung des Fahrzeugs an; die Abgabe wäre also auch dann angefallen, wenn die Klägerin das Kfz nicht für die Fahrten zur Arbeit genutzt hätte (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 5. Juli 2012 – L 9 AS 224/09 NZB –, juris). Auch soweit es um Inspektions- und Reparaturkosten geht, behauptet die Klägerin nicht, dass diese allein aus der Nutzung des Fahrzeugs für die Fahrten zu und von der Arbeit entstanden sind.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/166941#suchwort=Kfz-steuer+ALG+II-V+




Ottokar

Zunächst mal war und ist nirgendwo geregelt, dass mit der Pauschale sowohl Betriebs- als auch Reparaturkosten abgegolten sind. Allein der Wortlaut der Regelung lässt derartige Rückschlüsse nicht zu (BSG u.a. zum Thema Brillenkosten). Wie die Gerichte zu dieser absurden Annahme kamen, ist nirgendwo belegt.
Diese Urteile beruhen zudem auf veralteten rechtlichen Grundlagen, denn seit 2009 beinhaltet die Regelung zur Pauschale eine Öffnungsklausel.
Zitat § 6 Abs. 1 Nr. 5 ALG II-V:
Zitatvon dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist.
Den relevanten Teilsatz habe ich mal unterstrichen.
Es bedarf hier also lediglich des Nachweises höherer notwendiger Ausgaben.
Notwendig ist die Reparatur, wenn der PKW unverzichtbar ist, was hier angesichts der unzumutbaren Wegezeiten beim ÖPNV zutrifft.
In welcher Höhe diese Kosten dann anerkannt werden können, hängt davon ab, in welchem Umfang der PKW auch privat genutzt wird.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Büropony

Ich hab jetzt einen Antrag nach § 16f SGB II gestellt.
Sollte der abgelehnt werden erbitte ich einen höheren Freibetrag nach § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II.

Büropony

Beides wurde abgelehnt.
Ich kann nur 50% Förderung und 50% Darlehen bekommen.
Jemand noch eine Idee?

Leeres Portemonnaie

Wenn das JC sich querstellt, gibt es eigentlich keine Lösung.
Dann ist man gef***t.
:sad:

• Ratenzahlung im Autohaus / Werkstatt?

• Umzug? 

Besteht die Möglichkeit der Übernahme nach der Ausbildung? Dann vielleicht:
• Darlehen vom Ausbildungsbetrieb erfragen

• anderes Auto, wenn sowieso so viel reingesteckt werden muss in nächster Zeit?

• Ausbildung hinschmeißen

Leider fällt mir nichts anderes ein. Ich kenne diese Situation ...  :sad:

:mail:
• Wochenendblatt / Amtsblatt / Werbung austragen, sowas kommt ja nicht täglich ... brachte uns damals 35,- € monatlich, Knochenjob, aber das wäre die Rate dann. 
Wenn Deine Freundin keinen Job hat, kann sie offiziell sowas machen, betr. Anrechnung. :scratch:

Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

Fred

35 Euro monatlich fürs Zeitung austragen?

Ich würde jetzt nicht gleich verzagen. 50/50 ist ja schon was. Besser als 100% Ablehnung.
Artikel 19. Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.