Die Gewährung der Leistung erfolgt gemäß § 41 a SGB Il vorläufig.

Begonnen von FFMYEAH, 24. Oktober 2022, 01:01:11

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FFMYEAH

Ich habe einen vorläufigen Bescheid bekommen mit der Begründung:

Leistungen sind vorläufig zu gewähren, wenn:
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruches auf Leistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, oder ein Anspruch auf Leistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.
Die vorläufige Gewährung der Leistungen bezieht sich in Ihrem Fall u. a. auf die ungeklärten Einkommensverhältnisse in Bezug auf ALG I und Ihres Antrages auf
Erwerbsminderung.
Nach Vorlage der vollständigen Nachweise für den Bewilligungszeitraum erfolgt eine Überprüfung Ihres Leistungsanspruchs und gegebenenfalls eine abschließende
Entscheidung.


Ich verstehe das nicht. Ich hatte zuletzt vor über acht Jahren Arbeitslosengeld I bekommen. Habe auch nie einen Antrag auf Erwerbsminderung gestellt. Kann das jemand einordnen?

Yavanna

Mit so wenig Information,  schwierig.

Wurdest du aufgefordert EU Rente zu beantragen? Bist du schon länger krankgeschrieben?

Bzgl. ALG I, wann war deine letzte Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung? Wurdest du hier aufgefordert, den Anspruch prüfen zu lassen?

An sich sind das keine Gründe für Vorläufigkeit. Auch wenn die Prüfungen ausstehen, muss das JC sich per Erstattungsanspruch bei den jeweiligen Leistungsträgern absichern.