Hartz IV zurückzahlen?

Begonnen von fineline, 05. November 2022, 13:30:22

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

fineline

Hallo,

nachdem ich einen neuen Job zum 1.9.22 gefunden haben, habe ich mich aber erst am 18.9.22 per Mail abgemeldet. Ich habe dem JC zusätzlich noch geschrieben, das meine Hilfebedürftigkeit ja rückwirkend zum 1..9.22 beendet ist, und das mir das JC eine Zahlungsaufforderung zur Rückzahlung des ALG 2 für das ALG 2 für September zuschickt. Das ich mich erst am 18.9.22 abgemeldet habe, hat damit zu tun, das ich erst sicher sein wollte, das ich den neunen Job auch schaffe.

Am 21.9.22 hat mir das JC einen Brief geschickt, das ich zum 1.10.22 abgemeldet werde. Das hat mich gewundert, und ich war der Meinung, das ich wohl das ALG 2 für September behalten darf. Mein Erstes Gehalt habe ich dann am 15.9.22 bekommen.

2 Tage später hat mich das JC nochmal angeschrien, und meine Gehaltsabrechnung vom September angefordert. Diese hat das JC dann von mir bekommen.

Am 2.11.22 hat mir dann einen Brief mit dem Titel Anhörung zur Überzahlung zugeschickt. Muss ich das ALG 2 vom September nun doch zurückzahlen?

Vielen Dank im Voraus

Viele Grüße

Fineline

Yavanna

Ja, musst du.
Verzicht geht nur für die Zukunft. In deinem Fall Oktober.
Ob die Leistungen im September rechtmäßig waren,  wird geprüft.  Du hattest Einkommen im September, was auch im September angerechnet wird. Daher die Anhörung zur Überzahlung. Schließlich gab es volles ALG II ohne Berücksichtigung des Lohns.

Hary

Das ist so korrekt. Alg2 wird ja um voraus gezahlt und der Lohn rückwirkend, es gilt das Zuflussprinzip. Es wäre clever von dir die Füße ruhig zu halten, da dein Jobcenter sehr kulant reagiert hat auf deine verspätete Meldung. Du bist nämlich verpflichtet eine Arbeitsaufnahme vor Beginn zu melden, nicht danach. Nicht ungewöhnlich das auf so was sogar strafrechtliche Konsequenzen folgen.

Ratlos

Aus H 4 kopiert:
Übrigens: Auch wenn die Arbeitsaufnahme im laufenden Monat erfolgt, haben Sie als Hartz-4-Empfänger weiterhin einen Leistungsanspruch auf ALG 2 bis das erste Entgelt gezahlt wird. Dementsprechend kann Hartz 4 auch noch gezahlt werden, wenn Sie sich vom Jobcenter abmelden.
Insofern kann es gar nicht zu einem strafrechtlichen Verhalten gekommen sein @ Hary

fineline

Hallo,

vielen Dank für die Antworten. Ich hatte mir das irgendwie schon gedacht. Natürlich geht es nach dem Zufluss Prinzip.

Viele Grüße
Fineline

Hary

Zitat von: Ratlos am 05. November 2022, 14:07:47Insofern kann es gar nicht zu einem strafrechtlichen Verhalten gekommen sein @ Hary

Sie ist hierbei in einer Bringschuld, muss also unverzüglich und unaufgefordert Meldung erstatten welche über die Veränderung informiert. Tut man dies nicht, dann kann es sich um einen Straftatbestand handeln oder um eine Ordnungswidrigkeit. Im Strafgesetzbuch findet sich ein Delikt, dass unter Anderem dann erfüllt ist, wenn jemand Fakten verschweigt, um sich dadurch finanziell zu bereichern: Der Sozialleistungsbetrug.

Den Vorsatz zu beweisen wäre dann natürlich die Herausforderung der Behörde. Aber wenn der Verdacht im Raum steht hat man erst einmal den Ärger und vor allem die Leistungseinstellungen. Bei so einem Vorwurf kommen ja erhebliche Kosten für einen Strafverteidiger dazu, da man sich bei einem solchen Vorwurf nicht alleine verteidigen sollte, außer man will sich selber überführen :)

Ratlos

@ Hary
Zitat von: Ratlos am 05. November 2022, 14:07:47Auch wenn die Arbeitsaufnahme im laufenden Monat erfolgt, haben Sie als Hartz-4-Empfänger weiterhin einen Leistungsanspruch auf ALG 2 bis das erste Entgelt gezahlt ist
Dann kennen sich halt die Kommentatoren von H 4 nicht aus :mocking:
Solange ein Leistungsanspruch besteht kann der Empfang der Leistung innerhalb dieses Anspruchszeitraumes auch kein Straftatbestand sein. Das dürfte doch verständlich sein?

Dass TE zuviel erhaltenes Geld zurück zahlen muss, weiß sie ja selber.
Daher braucht man sich über Bring- und Holschuld (§ 269 BGB) nicht unterhalten.

Hary

Zitat von: Ratlos am 05. November 2022, 17:52:38Solange ein Leistungsanspruch besteht kann der Empfang der Leistung innerhalb dieses Anspruchszeitraumes auch kein Straftatbestand sein. Das dürfte doch verständlich sein?
Jein. In dem Fall ist ja alles gut, die Kundin hat das ganze ja gemeldet. Somit ist es wohl nur in Vergessenheit geraten und gut ist es. Hätte sie es nicht gemeldet im laufenden Monat und das Jobcenter wäre von alleine darauf gestoßen, dann würde die Sache schon anders aussehen, da dann der Vorwurf im Raum steht dass man es nicht melden wollte. Aber das ist ja hier nicht mehr relevant. Das Problem besteht ja nicht darin dass aktuell noch ein Anspruch besteht, sondern in der Tatsache das man annehmen kann, dass jemand verschweigen wollte, dass in kürze kein Anspruch mehr besteht.

Aus dem Grund sollte man es ja wie vorgegeben sofort melden, damit überhaupt nicht die Möglichkeit entsteht etwas hinein interpretieren zu können.

Ratlos

Zitat von: Hary am 05. November 2022, 22:10:26Das Problem besteht ja nicht darin dass aktuell noch ein Anspruch besteht, sondern in der Tatsache das man annehmen kann, dass jemand verschweigen wollte, dass in kürze kein Anspruch mehr besteht.
Das ist rein hypothetisch und hat rechtlich keine Bedeutung.

TE hat im Anspruchszeitraum Doppelzahlung (H 4 und Lohn) erhalten und am 18.09. dem JC die Arbeitsaufnahme ab 01.09. gemeldet.
H 4 wird im voraus bezahlt, der JC-Zahlungslauf ist aber bereits am 28./29.08. ausgeführt und beendet. Damit wäre das H4-Geld auch nicht mehr zu stoppen gewesen.
Wäre die JC-Zahlung zu stoppen gewesen, hätte TE den ganzen September über kein Geld für Miete, Strom und Lebenshaltung weil der Lohn erst zum Ende September rückwirkend bezahlt wird.
Genau darauf zielt auch der Bericht der H4-Kommentatoren (siehe Antwort Nr. 3) ab.
Der TE könnte max. eine Pflichtverletzung/Pflichtversäumnis vorgehalten werden aber niemals eine Betrugsabsicht.


Die Überzahlung zahlt sie nach eigener Angaben problemlos zurück.