Boni Krankenkasse

Begonnen von Fred, 13. Oktober 2022, 21:14:07

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Ottokar

Prämien (auch als Beitragsrückerstattungen) nach § 53 Abs. 2 SGB V und Bonuszahlungen nach § 65a SGB V für gesundheitsbewusstes Verhalten sind als zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II anrechenfrei.

Prämien, die aufgrund einer guten Wirtschaftslage der Krankenkasse nach § 242 Abs. 2 SGB V an Versicherte gezahlt werden, sind als einmalige Einnahme zu berücksichtigen.

Quelle: Weisung 11.78 der BA zu § 11 SGB II.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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terrier

Egon ist verschollen, schade, ich hätte nun doch zu gerne den Namen dieser Superkrankenkasse erfahren.
-Terriermentalität-
Ironie ist mein Schild

Kopfbahnhof

Ja ich auch, schade muss ich nun bei meiner bleiben.

Hab mich schon so gefreut, Privatpatient dieser Kasse werden zu dürfen :sad: