Abtretungserklärung bei Darlehen?

Begonnen von Büropony, 20. Oktober 2022, 09:03:57

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Büropony

Hab beim Jobcenter ein Darlehen beantragt. Heute hat mir mein SB eine Abtretungserklärung zugeschickt:
https://ibb.co/9bV1c4V

Meine Freundin hatte früher auch mal ein Darlehen beantragt, sie musste soetwas nicht ausfüllen. Ist das normal?

terrier

hehe, interessant! was oder an wen sollst du denn abtreten, das erschliesst sich mir nicht.
-Terriermentalität-
Ironie ist mein Schild

Büropony

Zitat von: terrier am 20. Oktober 2022, 09:39:48hehe, interessant! was oder an wen sollst du denn abtreten, das erschliesst sich mir nicht.
Ich denke mal an das Jobcenter, falls ich nicht zahlen kann? So hätte ich das jetzt verstanden, bin mir da aber nicht sicher.

Leeres Portemonnaie

... an das o.g. Jobcenter. So steht's im Schreiben.  :mail:
Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

Ratlos

Sicherheitsleistung darf das JC verlangen.
Übersicherung liegt bei 10 % Aufschlag nicht vor. Sogar 20 % Aufschlag wären noch konform

Hary

Ich würde dies so nicht unterschreiben. Du gibst dem Jobcenter so einen Freibrief im Zweifel 100% deines Geldes zu pfänden bei einer dieser Stellen. Das wäre das gleiche wie Inkasso Unternehmen gerne vorgehen.

In dieser Abtretung sollte ein Betrag stehen der maximal monatlich gefordert werden kann. Im schlimmsten Fall bist du im Rückstand und bei deinem Arbeitgeber wird fiktiv der gesamte Lohn des Monats über mehrere Monate dir nicht mehr ausgezahlt. Da muss man nicht weiter ausführen was das für dich bedeutet.

Leeres Portemonnaie

Naja, @Hary, da steht aber auch drin, das Ganze wird erst gültig, wenn 2 Monatsraten Rückstand sind.
D.h., der Darlehensnehmer hat 2× schon nicht bezahlt.
Wer wartet denn schon ewig und geduldig, bis der Darlehensnehmer mal wieder Lust hat, einzusteigen?
Auch von einem JC, das zinslos gibt, muss man das nicht verlangen. Jeder Gläubiger will irgendwann mal sein Geld.

Falls wirklich etwas ganz ganz ... Unerwartetes dazwischen kommt, kann man immer noch mit dem JC- eigenen Inkassodienst in Kontakt treten.
Ansonsten: Arschbacken zusammenkneifen und Raten bezahlen.   
Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

Ratlos

Zitat von: Hary am 20. Oktober 2022, 12:44:40Ich würde dies so nicht unterschreiben. Du gibst dem Jobcenter so einen Freibrief im Zweifel 100% deines Geldes zu pfänden
Dem steht die Pfändungstabelle der ZPO entgegen! Diese Freibeträge sind bei einem Arbeitsverhältnis immer zu beachten.
Ansonsten rät @ Hary vernünftig. Ein monatlicher Höchstbetrag sollte festgelegt werden.
An eine Offenlegung der Abtretung beim AG glaube ich nicht. Das wäre zwar möglich aber das JC würde sich damit u.U. ein Eigentor schießen wenn dich dadurch der AG raus wirft, was kein Einzelfall wäre.

Hary

Zitat von: Ratlos am 20. Oktober 2022, 18:13:34Dem steht die Pfändungstabelle der ZPO entgegen! Diese Freibeträge sind bei einem Arbeitsverhältnis immer zu beachten.
In meinen Augen hat das bei einer Abtretung keine Bedeutung. Man tritt den eigenen Anspruch dann ab an einen Dritten, welcher dann im vollem Umfang darüber verfügen könnte, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Zitat von: Leeres Portemonnaie am 20. Oktober 2022, 15:23:06Wer wartet denn schon ewig und geduldig, bis der Darlehensnehmer mal wieder Lust hat, einzusteigen?
Es muss ja nicht böswillig zu einem Verzug kommen. Wir wissen alle nicht wie sich die Wirtschaft und Preise entwickeln und da kann jeder schnell in die Situation kommen entscheiden zu müssen ob man nun etwas zu Essen kauft, oder einen Kredit begleicht. Ersteres wäre da wohl nachvollziehbar wichtiger.

Um welche Summe geht es bei den Darlehen eigentlich? Bei 100 Euro wäre das ganze wohl etwas anderes als bei 10.000 Euro.

Leeres Portemonnaie

Zitat von: Hary am 20. Oktober 2022, 18:31:30Um welche Summe geht es bei den Darlehen eigentlich? Bei 100 Euro wäre das ganze wohl etwas anderes als bei 10.000 Euro.

Ich vermute, es geht um das Auto, also vielleicht so 300,-€.
Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

Hary

Naja, bei einer solchen Summe muss man die Abtretung ja tatsächlich nicht überbewerten. Ich würde trotzdem eher dazu tendieren eine monatliche Grenze zu formulieren.

Ich kenne das mit einer Abtretung eigentlich nicht. Ist vielleicht in der Vergangenheit schon etwas gewesen dass berechtigte Zweifel an der Rückzahlung begründen kann?

Ratlos

Zitat von: Hary am 20. Oktober 2022, 18:31:30In meinen Augen hat das bei einer Abtretung keine Bedeutung. Man tritt den eigenen Anspruch dann ab an einen Dritten, welcher dann im vollem Umfang darüber verfügen könnte, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Das ist definitiv falsch! Eine Abtretung setzt bestehende Gesetzesgrundlagen nicht außer Kraft.
Nach § 400 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterliegt.
Bei einem tatsächlichen Darlehensbetrag von 300 € sollte man sich keine Gedanken machen und die Raten auf 50 € begrenzen.
Außerdem fehlt in der Abtretung die Rangfolge der Verwertung und die 2-wöchige Schonfrist die nach Mahnung einer Offenlegung voran geht.
Das sind Entscheidungen des BGH und auch diese Frmvorschriften setzt das JC mit seinem Text außer Kraft was unzulässig ist und die Abtretung u.U. sogar unwirksam macht.
Ferner kann nie ausgeschlossen werden, dass in einem Arbeitsvertrag ein Abtretungsverbot steht.

oldhoefi

@Büropony,

laut Parallel-Thread wurde eine freie Förderung nach § 16f SGB II (vmtl. als Zuchuss) vom Leistungsträger abgelehnt.

Was dann die Abtretungserklärung mit Bezug auf § 16f SGB II (als Darlehen) bezwecken soll, erschließt sich mir nicht.

Zitat von: Büropony am 20. Oktober 2022, 09:03:57Hab beim Jobcenter ein Darlehen beantragt.
Zumal sich dieser (vmtl. weitere) ) Antrag deutlich auf ein Darlehen bezieht.

Aufgrund dessen würde ich die Abtretungserklärung auf keinen Fall unterschreiben, die zugleich unter aller Kanone ist.

Vielmehr hat der Leistungsträger über den Darlehens-Antrag zu entscheiden und zu bescheiden. In dem Verwaltungsakt sind die Rückzahlungsmodalitäten zu regeln (i. d. R. 10 % Einbehalt des maßgebenden Regelbedarfes) und bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit (i. d. R. Restbetrag sofort fällig, ggf. Ratenzahlung möglich).

Die gesetzliche Aufrechnung ist für den Leistungsträger genug Sicherheit, dazu bedarf es keiner Abtretungserklärung.

Darlehen -->https://dejure.org/gesetze/SGB_II/42a.html

Aufrechnung --> https://dejure.org/gesetze/SGB_II/43.html