abschließende Festsetzung ,vorl.Bewilligung, schwankendes EK.Erstattungsbescheid

Begonnen von Sonnenschein, 09. November 2022, 13:50:03

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Sonnenschein

Hallo zusammen,mein Problem:
es betrifft den BWZ 03/2022 bis 08/2022.Alle Änderungen im Festsetzungensverfahren sind richtig verarbeitet.
Aber im Erstattungsbescheid wird eine KdU Kürzung für 03/22 bis 05/2022 vorgenommen.In diesem Zeitraum war nichts zu ändern.Denn die Nebenkostenabrechnung Guthaben iHv 110,57€ kam im Monat Juli und wurde in 8/2022 berücksichtigt.Kann das JC die Anrechnung auf einen anderen Monat verschieben???( weil ja 03/22 bis 05/22 die KdU gekürzt wurden.
Die Berechnungsbögen vom Erstattungsbescheid fehlen.Kdu Kürzung für 3 Monate 39 € durch Aufrechnung 10%.Das wären aber 5,-€ mehr???
Die Rückforderungen aufgrund der tatsächlichen Einkünte / Lohn insgesamt 119,-€ nach meinen Berechnungen--sind nicht im Erstattungsbescheid sichtbar.
Kommt jetzt noch ein zweiter geänderter Erstattungsbescheid? 
Hätte nicht alles in dem ersten erfasst werden müssen.Schließlich umfasst die abschl. Bearbeitung den 6 monatigen BWZ 03/22 bis 08/22.
Wie soll ich jetzt vorgehen?
Aufgrund der Anhörung habe ich eine Gegenäüßerung vorgenommen. Diese ist am 30.9.2022 beim JC eingegangen. Aber leider nicht bei der Erstellung des Erstattungsbescheides und des Änderungsbescheides berücksichtigt worden Datum der Bescheide 26.10.2022. Die Bescheide habe ich alle erst am 7.11.2022 erhalten.Die liebe Post.
Im Erstattungsbescheid werden  nur die Daten der Bescheide (erstmalige Leistungsbewilligung) angegeben.
Jedoch darauf hingewiesen, dass das tatsächliche Einkommen zugrunde gelegt wurde.
Sehe ich das richtig. Der Erstattungsbescheid ist nicht ausreichend bestimmt und damit rechtswidrig? Widerspruch einlegen trotz des Fehlers des JC- zu geringe Rückforderung, falls nicht eine Berichtigung möglich ist.Mittlerweile habe ich den 5 Sachbearbeiter. :help:

Fettnäpfchen

Sonnenschein

Zitat von: Sonnenschein am 09. November 2022, 13:50:03Wie soll ich jetzt vorgehen?

Zitat von: Sonnenschein am 09. November 2022, 13:50:03Denn die Nebenkostenabrechnung Guthaben iHv 110,57€ kam im Monat Juli und wurde in 8/2022 berücksichtigt.Kann das JC die Anrechnung auf einen anderen Monat verschieben???( weil ja 03/22 bis 05/22 die KdU gekürzt wurden.
Guthaben ist im Folgemonat des Zuflusses zu verrechnen.
Ratgeber Angemessenheit der Kosten der Unterkunft
ZitatBetriebskostennachzahlung
Bei einer Betriebskostennachzahlung muss das JC prüfen, ob die Unterkunftskosten auch dann, wenn man die Nachzahlung gleichmäßig auf den abgerechneten Zeitraum verteilt und den schon anerkannten/gezahlten monatlichen Unterkunftskosten hinzurechnet, angemessen ist.
Wenn ja, muss das JC auch die Nachzahlung in voller Höhe tragen, bzw. anteilig bis zur Angemessenenheitsgrenze (vorbehaltlich einer Mitteilung über zu hohe Unterkunftskosten).
Bei einer üblichen Abrechnung über 12 Monate ist somit die Differenz zwischen den max. angemessenen Unterkunftskosten im Abrechnungszeitraum und den tatsächlichen monatlichen Unterkunftskosten, die das JC anerkannt/geleistet hatte, der Betrag, den das JC als angemessene Betriebskostennachzahlung tragen muss.
Ob das JC das in dem Fall so verrechnen darf wage ich zu bezweifeln weiß es aber nicht rechtssicher. Andererseits ist es summarisch gesehen egal.
Wenn in 07 zugeflossen ist müsste es in 08 berechnet werden.
Warum die Summe auf drei Monate aufgeteilt wurde kann man nur vermuten wahrscheinlich ist das eine einmalige komplette Verrechnung zu einer zu großen Bedarfsunterdeckung geführt hätte. (Was an sich albern ist denn diese Summe hast du ja auch auf einmal bekommen)

Zitat von: Sonnenschein am 09. November 2022, 13:50:03vorgenommen.In
:weisnich:

Zitat von: Sonnenschein am 09. November 2022, 13:50:03Die Berechnungsbögen vom Erstattungsbescheid fehlen.Kdu Kürzung für 3 Monate 39 € durch Aufrechnung 10%.Das wären aber 5,-€ mehr???
Im Prinzip musst du dem Bescheid widersprechen und als Begründung die fehlenden Bögen und die deiner Rechnung nach fünf Euro unterschied.
Fordere das Fehlende (im Widerspruchsschreiben) beim JC umgehend an denn das brauchst du um die Berechnung nachvollziehen zu können.

Zitat von: Sonnenschein am 09. November 2022, 13:50:03Aufgrund der Anhörung habe ich eine Gegenäüßerung vorgenommen. Diese ist am 30.9.2022 beim JC eingegangen. Aber leider nicht bei der Erstellung des Erstattungsbescheides und des Änderungsbescheides berücksichtigt worden Datum der Bescheide 26.10.2022. Die Bescheide habe ich alle erst am 7.11.2022 erhalten.Die liebe Post.
Die Anhörung war nur wegen dem Zufluss des Guhabens oder wegen etwas anderem?
Die Post ist eher nicht schuld sondern das horten bis zu einem WE beim JC.

MfG FN
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Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
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Sonnenschein

#2
Hallo Fettnäpfchen,
vielen Dank für die Informationen.
Deine Vermutung, dass wegen der Bedarfsunterdeckung eine andere Verteilung vorgemommen wurde, stimmt.
Bezüglich der Anhörung: Das Guthaben laut Abrechnung beträgt:110,57€. Ausgezahlt hat der Vermieter aber nur 100,57 €. Die Differenz von 10,-€ wurde geklärt.Der Vermieter hatte eine falsche Zuordnung der Vorauszahlungen vorgenommen. Den Restbetragvon 10,-€ aber bis zum heutigen nicht ausgezahlt. Deshalb habe ich mit dem Argument" bereitete Mittel" um Reduzierung der Guthaben- Anrechnung gebeten.
Hat das JC nicht interessiert.
Das in einem Fall und in einem BWZ so viel schief geht, ist echt enttäuschend.
Nochmal zu meiner Frage zurück, ob der Erstattungsbescheid ausreichend bestimmt ist, im Sinne des Gesetzes.
Aus dem Erst-Bescheid selbst ist keine BWZ-Angabe sondern nur die Daten der Bescheide ersichtlich/ aufgeführt.
Eine Abrechnung der BWZ 06 bis08/2022 fehlt auch.
Ich stelle mir deshalb die Frage , ob das JC noch einen zweiten Erstattungsbescheid erteilt oder wirklich auf 119,-€ verzichtet.Die Änderung / Festsetzungsverfahren umfasst 6 Monate.
Oder muss ich unterstellen, dass die auf meinen Widerspruch warten, damit der Kollege zuständig wird??

JensM1

Bei einer endgültigen Festsetzung bekommt man einen Bescheid, in dem die Leistungen endgültig festgesetzt werden. Dort werden alle Bescheide des BWZ aufgeführt und dieser sollte alle Berechnungsbögen enthalten.

Sollten Überzahlungen entstanden sein, bekommt man zusätzlich einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, der sich lediglich auf diesen Bescheid zur endgültigen Festsetzung bezieht, da dieser alle relevanten Daten enthält. Ohne Berechnungsbögen etc. Evtl. ist in den Monaten 06-08/22 keine Überzahlung entstanden, dann tauchen die in dem Bescheid auch nicht auf. Bspw. weil das JC das Guthaben schon per Änderungsbescheid für 08/22 erfasst hatte.

Dies nur zur Info. "Erstbescheid", "Anhörung" (zur Aufrechnung oder was?), Änderungsbescheid nach endgültiger Festsetzung oder was meinst du damit, ist alles ohne Bescheiddaten schwer nachvollziehbar?

Fettnäpfchen

Sonnenschein

Zitat von: Sonnenschein am 09. November 2022, 16:38:21Aus dem Erst-Bescheid selbst ist keine BWZ-Angabe sondern nur die Daten der Bescheide ersichtlich/ aufgeführt.
Eine Abrechnung der BWZ 06 bis08/2022 fehlt auch.
Ich stelle mir deshalb die Frage , ob das JC noch einen zweiten Erstattungsbescheid erteilt oder wirklich auf 119,-€ verzichtet.Die Änderung / Festsetzungsverfahren umfasst 6 Monate.
da stimme ich dem Kommentar von JensM1
Zitat von: JensM1 am 09. November 2022, 17:23:42"Erstbescheid", "Anhörung" (zur Aufrechnung oder was?), Änderungsbescheid nach endgültiger Festsetzung oder was meinst du damit, ist alles ohne Bescheiddaten schwer nachvollziehbar?
zu.

Es bleibt beim Widerspruch und ja
Zitat von: Sonnenschein am 09. November 2022, 16:38:21Oder muss ich unterstellen, dass die auf meinen Widerspruch warten, damit der Kollege zuständig wird??
selbst mit so etwas muss man rechnen. Oder es liegt daran das sich das JC dafür Zeit lassen kann. Ich habe mal was von einem Jahr gelesen aber da es nicht meine Materie ist habe ich mir das nicht wirklich gemerkt.

MfG FN
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Sonnenschein

ups, da liegt eine falsche Interpretation meiner Abkürzung vor.

Mit " ERST- Bescheid" war der Erstattungsbescheid gemeint. Er besteht aus 2 Seiten.
Ich kann nicht glauben, dass ich die Arbeit der Behörde machen soll.
Ich muss mir selbst die Nachzahlung errechnen?
Also durch Gegenüberstellung der bisherigen vorläufigen Auszahlungsbeträge, zu den Auszahlungsbeträgen aufgrund der abschließenden Festsetzung, für insgesamt 6 Monate.
Die Differenz durch Saldierung ermitteln und die Anhörung wegen Überzahlung (Nebenkosten Guthaben) einarbeiten.
Dann die Dauer der Aufrechnung selbst ermitteln, denn sonst weiss ich ja nicht wann die Aufrechnung / Kürzung von 10% des Regelsatzes erledigt ist.
Das kann nicht wahr sein.
Laut dem Muster eines Erstattungsbescheides gibt es auch Berechnungsbögen neben den Berechnungsbögen bei der Festsetzung.
Da alles fehlt, halte ich den Erstattungsbescheid für nicht ausreichend bestimmt und damit wäre er rechtswidrig.

Sehen die Profis das genauso? Oder habe ich als Laie etwas vergessen?

Ich würde mich über eure Antworten freuen.

TripleH

ZitatDa alles fehlt, halte ich den Erstattungsbescheid für nicht ausreichend bestimmt und damit wäre er rechtswidrig.

Nein. Die Berechnungsbögen sind an den Bewilligungsbescheiden. Diese versetzen dich in die Lage, durch einfache Rechenschritte zu prüfen, ob dir in den einzelnen Monaten noch Leistungen zustehen oder ob du zuviel erhalten hast.

ZitatZweifel an der inhaltlichen Bestimmtheit im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X des nunmehr durch den Änderungsbescheid vom 19. Juni 2007 präzisierten Aufhebungsbescheides bestehen nicht, zumal ausdrücklich der ursprünglich bewilligende Bescheid genannt wird und auch der Aufhebungszeitraum genannt wird und sich unschwer die Erstattungsforderung verglichen mit der früheren Bewilligung errechnen lässt, da die Rückforderung sich nur auf eine Person - nämlich den Kläger - bei gleichmäßig hoher Leistungshöhe im Bewilligungszeitraum bezieht. Der Kläger konnte also unschwer durch einfache Rechenschritte erkennen, welche Beträge von ihm monatlich zurückgefordert werden und welche ihm verbleiben sollen.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/143984#suchwort=Erstattung+Rechenschritte

Bei Erstattungsbescheiden gibt es keine weiteren Berechnungsbögen. Normalerweise steht aber in den Bescheiden zumindest der Jobcenter in gemeinsamen Einrichtungen eine Tabelle mit "Betrag alt" und "Betrag neu" und dann eben der Differenz.