Aus Gesundheitlichen Gründen Umzug + KDU überschritten + Keine Umzugskosten

Begonnen von PaulHilft, 09. November 2022, 17:50:00

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PaulHilft

Hallo,

darf ich mal in die Runde fragen, ob es da ein Gerichtsurteil gibt. Ich meine schon, finde es aber nicht.

Mein aktueller Fall:

- Die Person muss aus medizinischen Gründen ausziehen und kann dies belegen.

- Sowohl das JobCenter als auch das Sozialamt haben diese akzeptiert. (Es fand gleichzeitig ein Wechsel statt)

- Die Wohnung lag über der angemessene KDU und dann sagten die Ämter, alles oder nichts.

Der Person war bewusst, dass die Miete zum Teil selber übernommen werden müsste und eine eventuell Nebenkostennachzahlung nicht möglich ist. Aber der Umzug, die Umzusghelfer, die Umzugskartons, etc, wurden ebenfalls gestrichen.

Ich finde dies ungerecht. Ich meine, dass dies bereits ein mal Entschieden worden ist. Die Umzugskosten sind doch sowieso entstanden. Da ist es doch egal, ob die Kosten dafür höher oder niedriger der Miete sind.

Könnt ihr mir da helfen? GerichtsZeichen? Impulse? etc? =)

JensM1

§ 22 Abs. 6 S. 1 SGB II:

"Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden."

Kopfbahnhof

Zitat von: PaulHilft am 09. November 2022, 17:50:00Sowohl das JobCenter als auch das Sozialamt haben diese akzeptiert.
Warum beide Ämter?

Wie Antwort 2 schon sagt, dass JC muss den Umzug als Notwendig anerkannt haben.
Alle Anträge dazu müssen zwingend VOR dem Umzug gestellt werden.
Alles in Schriftform, auch die Zusage vom JC.

Zitat von: PaulHilft am 09. November 2022, 17:50:00Da ist es doch egal, ob die Kosten dafür höher oder niedriger der Miete sind.
Ist es auch da diese Kosten unabhängig von den KdU sind.

JensM1

ZitatDie Umzugskosten sind doch sowieso entstanden. Da ist es doch egal, ob die Kosten dafür höher oder niedriger der Miete sind.

Die Intention des Gesetzgebers war, dass derartige Kosten nur für erhaltenswerten (angemessenen) Wohnraum übernommen werden. Das ist m. E. auch nachvollziehbar. Wenn das JC die Miete auf Angemessenheit kürzt, ist die Umzugsnotwenigkeit in eine angemessene Wohnung immer zu bejahen. D. h., dass der Steuerzahler nach deiner Argumentation sowohl die Umzugskosten für die aktuelle nicht angemessene Wohnung und bei Kündigung - weil die BG bspw. den zusätzlich zu zahlenden Eigenanteil oder erhebliche Nachzahlungen für Betriebs- und oder Heizkosten nicht stemmen kann oder einfach eine angemessene nette Wohnung findet + ggf. vorrübergehend eine meist extrem teure Notunterkunft + Einlagerung Möbel + erneute Umzugskosten in eine angemessene oder auch deiner Argumentation folgend unangemessene Wohnung sofern anmietbar - erneut zahlen müsste.

Unabhängig von den Umzugskosten überwiegt zwischenzeitlich m. E. die Rechtsauffassung, dass die JC die Kosten der Unterkunft unabhängig von der Höhe auch bei laufenden Leistungsbezug und vorheriger Belehrung zu übernehmen haben (§ 67 SGB II). Hat nix mit den Umzugskosten zu tun, aber man könnte hier Widerspruch und ggf. Klage einreichen, sollten die Kosten der Unterkunft (Miete) nicht in voller Höhe übernommen werden. Ist bspw. offizielle Weisungslage in Berlin, dazu kommen einige LSG und SG Urteile, die mal pro Kläger, mal pro JC entscheiden, ist wie Lotto, zur Verhandlung unbedingt Popcorn mitnehmen und hinterher berichten  :grins:.