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Folgen bei Ablehnung von Maßnahmen

Begonnen von verena, 12. November 2022, 18:38:58

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a_good_heart

Zitat von: verena am 12. November 2022, 22:58:50Nein steht nicht drin.

Dann musst du gar nicht da hin.
Einfach den Schrieb ignorieren und gut is...
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

Fettnäpfchen

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verena

Also gibt es im Moment definitiv keine Sanktionen?
Auch  nach Ablehnung des Bürgergeldes nicht?
Kann ich also auch vorab erst mal unangenehme Fragen ( Dauer, Inhalt etc der Maßnahme)stellen?

hotwert

Zitat von: verena am 17. November 2022, 17:22:50Also gibt es im Moment definitiv keine Sanktionen?
Auch  nach Ablehnung des Bürgergeldes nicht?
Kann ich also auch vorab erst mal unangenehme Fragen ( Dauer, Inhalt etc der Maßnahme)stellen?

Die ausgesetzten Sanktionen haben nichts mit Bürgergeld zu tun.
Die stehen in §84 SGB II.

(1) § 31a ist bis zum Ablauf des 1. Juli 2023 nicht anzuwenden.
(2) § 32 ist bis zum Ablauf des 1. Juli 2023 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Leistungen erst nach einem wiederholten Meldeversäumnis zu mindern sind. Ein wiederholtes Meldeversäumnis liegt vor, wenn das vorangegangene Meldeversäumnis weniger als ein Jahr zurückliegt.
(3) Die Minderung nach Absatz 2 ist bei mehreren Meldeversäumnissen auf 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.