Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit gemäß §16d

Begonnen von FritzLoch, 17. November 2022, 14:52:57

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Ottokar

#30
Zitat von: FritzLoch am 27. November 2022, 16:54:51Ich gehe jedoch davon aus, dass wenn keine Antwort meineserseits erfogt das ganze als förmliche Zustellung nochmals zugestellt wird.
Mit etwas Pech, oder weil das JC die Taktiererei durchschaut, dann erst im Januar 2023.
Spielen wird das ganze mal durch.
Widerspruch sofort:
a) Widerspruch wird stattgegeben, du bist die Maßnahme los, oder
b) Widerspruch wird abgewiesen, du musst klagen.

Zuweisung mit Zustellungsnachweis abwarten, dann Widerspruch:
a) Widerspruch wird stattgegeben, du bist die Maßnahme los, oder
b) Widerspruch wird abgewiesen, du musst klagen.

Um den weiteren Vollzug der Zuweisung und damit bei einer Teilnahmeverweigerung eine Sanktion zu verhindern, müsste in beiden Fällen, aufgrund § 39 Nr. 1 SGB II zusätzlich zum Widerspruch, beim JC die Aussetzung der Vollziehung der Zuweisung bzw. beim SG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches beantragt werden. Das gilt auch für eine Klage.
Das kann man sich hier imho jedoch sparen, da vor dem 02.07.2023 nicht sanktioniert werden kann. D.h. der weitere Vollzug der Zuweisung kann bei einer Teilnahmeverweigerung hier nicht zu einer Sanktion führen. Und bis zum 02.07.2023 sollte das Widerspruchverfahren längst beendet sein. Im Fall einer Klage sollte man dies jedoch mit beantragen, denn das Verfahren wird sicher nicht bis zum 02.07.2023 beendet sein.
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FritzLoch

Zitat von: Ottokar am 27. November 2022, 18:25:38Um den weiteren Vollzug der Zuweisung und damit bei einer Teilnahmeverweigerung eine Sanktion zu verhindern, müsste in beiden Fällen, aufgrund § 39 Nr. 1 SGB II zusätzlich zum Widerspruch, beim JC die Aussetzung der Vollziehung der Zuweisung bzw. beim SG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches beantragt werden. Das gilt auch für eine Klage.
Das kann man sich hier imho jedoch sparen, da vor dem 02.07.2023 nicht sanktioniert werden kann. D.h. der weitere Vollzug der Zuweisung kann bei einer Teilnahmeverweigerung hier nicht zu einer Sanktion führen. Und bis zum 02.07.2023 sollte das Widerspruchverfahren längst beendet sein. Im Fall einer Klage sollte man dies jedoch mit beantragen, denn das Verfahren wird sicher nicht bis zum 02.07.2023 beendet sein.

Ich werde den Widerspruch am morgigen Tag nachweislich dem JC zuschicken insb. damit die Zuweisung nicht nächstes Jahr evtl nochmals zugestellt wird, auch im Hinblick auf das dann fehlende Sanktionsmoratorium.

Da ich aktuell vor Sanktionen durch das Sanktionsmoratorium bis 31.12.2022 geschützt bin und der Vollzug einer Sanktion aus dem Jahr 2022 nicht rückwirkend im Jahr 2023 verhängt werden darf (hier 6 Monate rückwirkend) wäre es soch zweitrangig wie über meinen Widerspruch entschieden wird oder?

Das bedeutet, nach meinem Widerspruch warte ich die Entscheidung des Jobcenters ab welches in der Regel bis zum 02.07.2023 eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren getroffen hat. Folglich steht es mir dann frei entsprechend zu klagen.


Waldschrat Pferdepension e.V.

Zippolein

Hallo,
ich bin neu hier und bräuchte eine Info zu einer Zuweisung nach § 16d SGB II
Die Zuweisung enthält alle relevanten Daten außer die von Ottokar aufgeführten.
Zitat: Außerdem muss der Leistungsträger in der Begründung der Zuweisung nach § 35 SGB X i.V.m. § 15 und § 16d SGB II nachvollziehbar darlegen,
- warum diese Maßnahme individuell "zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit" erforderlich ist,
- welches Eingliederungskonzept mit der Maßnahme verfolgt wird,
- warum die auszuführenden Tätigkeiten "zusätzlich", "im öffentlichen Interesse" und "wettbewerbsneutral" sind.
Ist damit ein Widerspruch begründet oder ist das nicht mehr aktuell ?
Des weiteren soll dieser 2 € Job in Schicht und von MO - SO stattfinden, innerhalb einer 30 Std Woche.

Gruß Zippolein

Der Hauptgrund für Stress ist der tägliche Kontakt mit Idioten.

– Albert Einstein

Harald53

Zitat von: Zippolein am 12. Juli 2023, 19:29:18Ist damit ein Widerspruch begründet oder ist das nicht mehr aktuell ?
Des weiteren soll dieser 2 € Job in Schicht und von MO - SO stattfinden, innerhalb einer 30 Std Woche.
Gruß Zippolein

Ja das ist immer noch aktuell.
Ich sollte letztes Jahr auch einem 1-Euro Job zugewiesen werden, es hat ebenfalls alles notwenige wie z.B. das individuelle Eingliederungskonzept, weshalb dieser 1-Euro Job gerade für mich notwenig ist oder wie mich dieser 1 Euro in Arbeit bringen soll, gefehlt.

All das hat gefehlt, die Jobcenter machen sich da auch keine Arbeit, da wird einfach wahllos zugewiesen ohne Prüfung vorher, denn es zählt einzig und allein die Statistik. Die 1 Euro Jobs und Maßnahmen müssen eben gefüllt werden.

Habe dann widerspruch eingelegt weil die o.g. Punkte gefehlt haben, man war so faul und wollte mir die nicht mal nennen (dann hätte man ja wieder zusätzliche Arbeit) und hat dann lieber die Zuweisung zurückgenommen. (wahrscheinlich musste dann die nächste "arme Sau" dran glauben die sich nicht dagegen wehrt.)

Von daher einfach widerspruch einlegen.

Zippolein



Habe dann widerspruch eingelegt weil die o.g. Punkte gefehlt haben, man war so faul und wollte mir die nicht mal nennen (dann hätte man ja wieder zusätzliche Arbeit) und hat dann lieber die Zuweisung zurückgenommen. (wahrscheinlich musste dann die nächste "arme Sau" dran glauben die sich nicht dagegen wehrt.)

Von daher einfach widerspruch einlegen.

Danke für die schnelle Antwort. Dann werde ich mal den Widerspruch vorbereiten und mal sehen was passiert.  :scratch:
Der Hauptgrund für Stress ist der tägliche Kontakt mit Idioten.

– Albert Einstein

Zippolein

Eine Frage habe ich noch. Muss ich die Stelle trotz Widerspruch erstmal antreten oder hat sich das dann erledigt ?
Der Hauptgrund für Stress ist der tägliche Kontakt mit Idioten.

– Albert Einstein

BigMama

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung bei einer AGH Zuweisung.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Quinky

"zusätzliche Aufgaben" können nie in Schichtdienst ausgeführt werden!.
Besteht ein Schichtdienst, sind die Aufgaben erforderlich. Daher sind sie mit normalen Lohn zu bezahlen. Das bei einem 1/2€-Job durchführen zu lassen, entspricht Schwarzarbeit der auf jeden Fall anzuzeigen ist!

Leeres Portemonnaie

Zitat von: Quinky am 13. Juli 2023, 11:09:45"zusätzliche Aufgaben" können nie in Schichtdienst ausgeführt werden!.
Besteht ein Schichtdienst, sind die Aufgaben erforderlich. Daher sind sie mit normalen Lohn zu bezahlen.
 

Die meisten 1€-Jobs sind erforderliche Arbeiten. Sage ich immer wieder.
Allerdings gibt es durchaus "gemeinnützige" 1€-Jobs, die Schichten erfordern.
Ich hatte mal ein Angebot besonders für Sa. und So., das war in einem Museum. Nur als Beispiel.
Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

götzb

Bei solcher Art von Arbeit sollte der Zwangsarbeiter immer die maximale Portion an Sabotage zeigen.
Rein inhaltlich würde ich derartige Arbeitgeber als Feinde sehen und auch so handeln.
Liebes Corona. Vielen Dank das dank dir die Jobcenter 3 Monate schließen mussten. #auch Pandemien haben ihre guten Seiten.
Arbeit bekämpfen, Automatisierung fördern ! Das evangelische Arbeitsethos ist das Grundübel dieser Gesellschaft.

Kopfbahnhof

Zitat von: Leeres Portemonnaie am 13. Juli 2023, 11:20:24Allerdings gibt es durchaus "gemeinnützige" 1€-Jobs, die Schichten erfordern.
Korrekt, hatte ich mal im Tierheim auch SA/SO aber bei Nachtschicht z.B. hätte ich ein Problem.
Falls das hier der Fall sein sollte.