Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit gemäß §16d

Begonnen von FritzLoch, 17. November 2022, 14:52:57

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FritzLoch

Heute erhielt ich eine oben genannte Zuweisung mit Zitat:

Im Rahmen einer öffentlich geförderten Beschäftigung weise ich Sie in eine Arbeitsgelegenheit zu.

Angabe zum Teilnahmezeitraum: 21.11.2022 bis 30.04.2023 (defacto in 4 Tagen)
- 25 Stunden wöchentlich, Mo-Fr Uhrzeit 8-15Uhr
- 2€ / Stunde Mehraufwandsentschädigung

Eine Rechtsfolgebelehrung fehlt komplett - Eine Rechtsbehelfsbelehrung  wird auf der letzten Seite angegeben.

Frage an das Forum: Ist das jetzt eine offizielle Zuweisung und wenn ja, welche Folgen können entstehen bei Weigerung insb. der fehlenden Rechtsfolgebelehrung hinsichtlich für den Bezug von ALG2

Danke
Waldschrat Pferdepension e.V.

a_good_heart

Zitat von: FritzLoch am 17. November 2022, 14:52:57...welche Folgen können entstehen bei Weigerung...

Durch das Sanktionsmoratorium werden Pflichtverletzungen bis Ende Juni 2023 nicht sanktioniert. Also passiert erstmal nichts... :zwinker:
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

lappa

Man könnte die Situation auch ausnutzen um gegen die Sklaverei vorzugehen.
Einfach zum gewünschten Termin erscheinen. Vor Ort NICHTS unterschreiben - alles zur Prüfung mitnehmen.
Wenn die AGH eindeutig rechtswidrig ist (Schwarzarbeit), erstmal nichts sagen, einen Monat arbeiten (ohne Unterschriften). Ausführlich dokumentieren, welche Tätigkeiten du ausführst.
Sobald die 1. Mehraufwandsentschädigung auf dem Konto ist, dem Chef sagen, dass es ein Irrtum sein muss, da dir der Mindestlohn zusteht.
Und dann ganz locker fragen, ob er dir den freiwillig zahlt, oder ob das vor Gericht geklärt werden muss, ob es sich hier um Schwarzarbeit handelt.

Dann ist die AGH beendet und du kannst in aller Ruhe versuchen für den Monat den Mindestlohn einzuklagen.

Ottokar

Eine Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit (AGH) mit Mehraufwandsentschädigung (MAE) nach § 16d SGB II ist lt. ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann hinreichend bestimmt i.S.d. § 33 SGB X und damit zulässig, wenn sie enthält:
- die Art der Tätigkeit,
- den Arbeitsort,
- den zeitliche Umfang,
- die zeitliche Verteilung,
- die Höhe der Mehraufwandsentschädigung.
Außerdem muss der Leistungsträger in der Begründung der Zuweisung nach § 35 SGB X i.V.m. § 15 und § 16d SGB II nachvollziehbar darlegen,
- warum diese Maßnahme individuell "zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit" erforderlich ist,
- welches Eingliederungskonzept mit der Maßnahme verfolgt wird,
- warum die auszuführenden Tätigkeiten "zusätzlich", "im öffentlichen Interesse" und "wettbewerbsneutral" sind.
Diese Anforderungen schreibt auch die Bundesagentur für Arbeit in ihrer "Arbeitshilfe AGH" als Mindestvoraussetzung vor.
Zu beachten ist auch, dass die Zusatzkosten, welche durch die Teilnahme an der AGH entstehen, durch die gezahlte MAE abgedeckt sein müssen. Sind diese Kosten höher, darf eine AGH gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 SGB II abgelehnt werden.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


FritzLoch

Ich habe die entsprechenden Textpassagen farblich markiert welche laut Zuweisung erfüllt werden:(grün:ja / rot:nein / blau:ergänzender Hinweis)

Vielen Dank für die Wortmeldung(en)



Zitat von: Ottokar am 17. November 2022, 16:59:04Eine Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit (AGH) mit Mehraufwandsentschädigung (MAE) nach § 16d SGB II ist lt. ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann hinreichend bestimmt i.S.d. § 33 SGB X und damit zulässig, wenn sie enthält:
- die Art der Tätigkeit,
Wie folgt genannt: Unterstützung sozialschwacher Bürger bei der Antragstellung von Sozialleistungen; Hilfe beim Ausfüllen, Prüfen auf Vollständigkeit, Unterstützung bei Beschaffung fehlender Unterlagen, Unterstützung bei Kontaktaufnahme mit Behörden, Vermittlung von Kontakten, Hilfe bei der Formulierung. Keine Rechtsberatung.
- den Arbeitsort,
- den zeitliche Umfang,
- die zeitliche Verteilung,
- die Höhe der Mehraufwandsentschädigung.

Außerdem muss der Leistungsträger in der Begründung der Zuweisung nach § 35 SGB X i.V.m. § 15 und § 16d SGB II nachvollziehbar darlegen,
- warum diese Maßnahme individuell "zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit" erforderlich ist,
- welches Eingliederungskonzept mit der Maßnahme verfolgt wird,
- warum die auszuführenden Tätigkeiten "zusätzlich", "im öffentlichen Interesse" und "wettbewerbsneutral" sind.
Diese Anforderungen schreibt auch die Bundesagentur für Arbeit in ihrer "Arbeitshilfe AGH" als Mindestvoraussetzung vor.
Zu beachten ist auch, dass die Zusatzkosten, welche durch die Teilnahme an der AGH entstehen, durch die gezahlte MAE abgedeckt sein müssen. Sind diese Kosten höher, darf eine AGH gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 SGB II abgelehnt werden.



Waldschrat Pferdepension e.V.

Ottokar

"Unterstützung sozialschwacher Bürger bei der Antragstellung von Sozialleistungen" erfüllt nicht das Erfordernis der Zusätzlichkeit, denn es ist lt. Gesetz Aufgabe der Behörden, Bürger bei der Antragstellung von Sozialleistungen zu unterstützen.
Es erfüllt auch nicht das Erfordernis der Wettbewerbsneutralität, aber das ist schon nicht mehr relevant, da bereits das Erfordernis der Zusätzlichkeit eindeutig nicht erfüllt wird.

Ich würde gegen die Zuweisung Widerspruch einlegen.
Bsp.

Widerspruch gegen Ihre Zuweisung vom ...

Gründe
Lt. Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (siehe auch "Arbeitshilfe AGH" der Bundesagentur für Arbeit) muss der Leistungsträger in der Begründung der Zuweisung nachvollziehbar darlegen,
- warum diese Maßnahme individuell "zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit" erforderlich ist,
- welches Eingliederungskonzept mit der Maßnahme verfolgt wird,
- warum die auszuführenden Tätigkeiten "zusätzlich", "im öffentlichen Interesse" und "wettbewerbsneutral" sind.
Die o.g. Zuweisung enthält dazu keinerlei Angaben.
Zudem erfüllt die Tätigkeit "Unterstützung sozialschwacher Bürger bei der Antragstellung von Sozialleistungen" bereits offensichtlich nicht das Erfordernis der Zusätzlichkeit, denn es ist lt. Gesetz Aufgabe der Behörden, Bürger bei der Antragstellung von Sozialleistungen zu unterstützen.
Die Tätigkeit muss somit bereits von Gesetzes wegen regelmäßig im erforderlichen Umfang von Behörden erbracht werden.
Ich fordere Sie deshalb auf, die Zuweisung zu dieser offensichtlich unzulässigen Tätigkeit umgehend aufzuheben.

MfG
...
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


FritzLoch

Zitat von: Ottokar am 17. November 2022, 18:46:33"Unterstützung sozialschwacher Bürger bei der Antragstellung von Sozialleistungen" erfüllt nicht das Erfordernis der Zusätzlichkeit, denn es ist lt. Gesetz Aufgabe der Behörden, Bürger bei der Antragstellung von Sozialleistungen zu unterstützen.
Es erfüllt auch nicht das Erfordernis der Wettbewerbsneutralität, aber das ist schon nicht mehr relevant, da bereits das Erfordernis der Zusätzlichkeit eindeutig nicht erfüllt wird.

Ich würde gegen die Zuweisung Widerspruch einlegen.
Bsp.

Widerspruch gegen Ihre Zuweisung vom ...

Gründe
Lt. Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (siehe auch "Arbeitshilfe AGH" der Bundesagentur für Arbeit) muss der Leistungsträger in der Begründung der Zuweisung nachvollziehbar darlegen,
- warum diese Maßnahme individuell "zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit" erforderlich ist,
- welches Eingliederungskonzept mit der Maßnahme verfolgt wird,
- warum die auszuführenden Tätigkeiten "zusätzlich", "im öffentlichen Interesse" und "wettbewerbsneutral" sind.
Die o.g. Zuweisung enthält dazu keinerlei Angaben.
Zudem erfüllt die Tätigkeit "Unterstützung sozialschwacher Bürger bei der Antragstellung von Sozialleistungen" bereits offensichtlich nicht das Erfordernis der Zusätzlichkeit, denn es ist lt. Gesetz Aufgabe der Behörden, Bürger bei der Antragstellung von Sozialleistungen zu unterstützen.
Die Tätigkeit muss somit bereits von Gesetzes wegen regelmäßig im erforderlichen Umfang von Behörden erbracht werden.
Ich fordere Sie deshalb auf, die Zuweisung zu dieser offensichtlich unzulässigen Tätigkeit umgehend aufzuheben.

MfG
...

Danke für die qualifizierten Antworten an alle Beteiligten.

Ich habe mir meine EGV diesbezüglich vom Juli 2022 nochmal angeschaut (weder Unterschrieben noch als VA vorliegend) und dort fehlt die Bezeichnung AGH gänzlich. Ich werde wie von Ottokar einen Widerspruch aufsetzen.

 

Waldschrat Pferdepension e.V.

Reiner1970

Man soll hier so zusagen "Hilfssachbearbiter" spielen und den echten SB den nervenden Kram abnehmen

Harald53

Die haben doch echt einen am Helm.
Aufgaben eines Behördenmitarbeiters übernehmen aber nur 2 Euro zahlen wollen.
Ich hab das Gefühl, dass es immer schlimmer mit der Ausbeutung wird.

Edelbert_Käsemann

Also für 4€ statt 2€ zusätzlich pro Stunde (anrechnungsfrei) wäre es fast schon attraktiv

Harald53

#10
Zitat von: Edelbert_Käsemann am 20. November 2022, 22:42:34Also für 4€ statt 2€ zusätzlich pro Stunde (anrechnungsfrei) wäre es fast schon attraktiv
Für 100 Euro mehr (pro Woche) würdest du 25 Stunden in der Woche arbeiten gehen?
Bei solchen Aussagen wunderts mich nicht, dass wir das größte Niedriglohnland in Europa geworden sind.

Edelbert_Käsemann

Zitat von: Harald53 am 20. November 2022, 23:17:29
Zitat von: Edelbert_Käsemann am 20. November 2022, 22:42:34Also für 4€ statt 2€ zusätzlich pro Stunde (anrechnungsfrei) wäre es fast schon attraktiv
Für 100 Euro mehr (pro Woche) würdest du 25 Stunden in der Woche arbeiten gehen?
Bei solchen Aussagen wunderts mich nicht, dass wir das größte Niedriglohnland in Europa geworden sind.

Wenn es anrechnungsfrei ist dann hätte man pro Tag fast 15€ mehr. Die meisten Hartz4 Empfänger haben nur zwischen 2-6€ pro Tag frei zur Verfügung nach Fixkosten. Demnach sind 15€ mehr pro Tag ein gewaltiger Schritt nach Vorne.

Aber es ist ja nur theoretischer Natur da es schließlich nur 2€ und nicht 4€ gibt.

Ottokar

Mal abgesehen von der offensichtlichen Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme stellt sich für mich auch die Frage nach der Haftung.
Wer haftet, wenn der - nicht verwaltungs- oder sozialversicherungsrechtlich ausgebildete und sicher auch nicht zuvor geschulte - ALG II Empfänger beim Ausfüllen fremder Anträge Fehler macht?
Oder noch schlimmer: auf Anweisung ("in dem Fall tragen sie das so ein") falsche Angaben macht?
Beim SB greift die Behördenhaftung, aber wer haftet hier? Der Maßnahmeträger? Der 2€ Jobber?
Gerade in dem Bereich ist das Risiko unübersehbar und wäre mir persönlich zu hoch.
("Du bis Schuld, das ich zu wenig Geld bekomme! Ich weis, wo du wohnst!")
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Reiner1970


hotwert

Ich glaube da geht's nur rum seine eigenen Sachen auszufüllen und nicht für andere.