Unter welchen Bedingungen sind Sanktionen zulässig? - Bürgergeld Änderungen

Begonnen von bamhamer, 14. Dezember 2023, 03:57:04

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Ottokar

Diese eindeutige Aussage
Zitat von: MeisterPelz am 15. Dezember 2023, 13:52:09Ohne individuelle Förderung ist generell keine Sanktion möglich.
kann man nicht falsch verstehen.
Und wie TripleH schon feststellte, hast du das BSG Urteil nicht mal im Ansatz verstanden, ebensowenig wie die Tatsache, dass ein Kooperationsplan nicht rechtsverbindlich ist und die Rechtsprechung zur EinV deshalb dort nicht angewendet werden kann (was im Übrigen einer der Gründe für Ersatz der EinV durch den KOOP war).
Außerdem scheinst du auch nicht zu verstehen, dass es hier im Thema nicht um eine Sanktion wegen Verstößen gegen die in einer EinV festgelegten Pflichten geht, und das diese aufgrund der Gesetzesänderung zum 01.01.2023 auch nicht mehr sanktioniert werden können.
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MeisterPelz

Zitat von: Ottokar am 17. Dezember 2023, 22:25:36kann man nicht falsch verstehen.
In der Tat. Als Antwort die Frage, ob er sich bewerben muss, ist meine Aussage vollkommen korrekt. Warum du das trotzdem missverstehst, ist mir schleierhaft. Ich habe mir den Beitrag nochmals durchgelesen und für mich ist der nicht zu missverstehen.

Zitat von: Ottokar am 17. Dezember 2023, 22:25:36Und wie TripleH schon feststellte, hast du das BSG Urteil nicht mal im Ansatz verstanden, ebensowenig wie die Tatsache, dass ein Kooperationsplan nicht rechtsverbindlich ist und die Rechtsprechung zur EinV deshalb dort nicht angewendet werden kann (was im Übrigen einer der Gründe für Ersatz der EinV durch den KOOP war).
TripleH faselt was von zu ersetzendem Verwaltungsakt. Der scheint wohl ein komplett anderes Urteil aufgerufen zu haben. Ich weiß genau, was er meint, aber mit dem Thema hat das nichts zu tun. Der Kooperationsplan soll laut Gesetz bei erster Missachtung rechtsverbindlich gemacht werden. Es gilt dann analog das gleiche. Auch wenn es im Moment NOCH NICHT so aussieht, ist eine Kooperationsvereinbarung nichts anderes als eine Eingliederungsvereinbarung ohne Rechtsfolgebelehrung.

Zitat von: Ottokar am 17. Dezember 2023, 22:25:36Außerdem scheinst du auch nicht zu verstehen, dass es hier im Thema nicht um eine Sanktion wegen Verstößen gegen die in einer EinV festgelegten Pflichten geht, und das diese aufgrund der Gesetzesänderung zum 01.01.2023 auch nicht mehr sanktioniert werden können.
Genau darum geht es, da der von dir genannte § 31 überhaupt erst dann greifen kann. Du greifst ein einzelnen Paragrafen raus und ignorierst das restliche SGB. Für die ganz Langsamen: § 31 gilt hier ganz einfach nicht. Wann der gilt, findet man in u.a. in besagtem Urteil. Ja, dort wird der Paragraf zig mal genannt und warum er nicht zum Tragen kommt.

Für den Threadersteller gilt das noch mal ganz besonders, da es keine rechtsverbindliche Pflicht zur Bewerbung für ihn gibt. Er hat nicht nicht mal eine falsche rechtsverbindliche Pflicht aufgebrummt bekommen, sondern gar keine. Vielleicht drohst du dir als Forenmod mal lieber selbst Konsequenzen an, da du jetzt zum wiederholten Male Falschinfos verbreitest.

TripleH

Zitat von: MeisterPelz am 18. Dezember 2023, 01:02:34Für die ganz Langsamen

Du bist nicht nur langsam, du bist gänzlich merkbefreit, sorry. Selbst dem Dümmsten sollte es beim Lesen des § 31 SGB II auffallen, dass es mehr als eine Sanktionsnorm gibt.

Mehr braucht man dazu gar nicht zu sagen.

september23

Zitat von: MeisterPelz am 17. Dezember 2023, 20:13:31Die Handhabung, nochmal eine eigenen Antrag auf Kostenerstattung stellen zu müssen, ist übrigens auch unzulässig. Der Sachbearbeiter darf keine Möglichkeit haben, die Kostenerstattung zu verweigern. Bewirbt sich der Bürgergeldempfänger am anderen Ende Deutschlands, sind Fahrt- und Hotelkosten für das Bewerbungsgespräch zu erstatten.
und was hat das mit der Eingangsfrage zu tun  :scratch:
ZitatIch habe einen Bewerbungsvorschlag bekommen auf den ich mich nicht beworben habe unter der Annahme dass ohne eine EV(bzw. neuerdings Kooperationsplan) keine Rechte und Pflichten festgelegt wurden und somit auch keine Sanktionen erfolgen können.

Fettnäpfchen

 :scratch:

Zitat von: MeisterPelz am 18. Dezember 2023, 01:02:34Als Antwort die Frage, ob er sich bewerben muss, ist meine Aussage vollkommen korrekt.
Nein ist es nicht.
Mit Antragstellung ist man auch verpflichtet sich zu bewerben!

Zitat von: MeisterPelz am 17. Dezember 2023, 15:35:19Hat das Jobcenter nicht mindestens geregelt, wie es mit der Kostenübernahme bei Bewerbungen und Bewerbungsgesprächen aussieht, braucht sich auch nicht beworben zu werden.
Doch weil s. oben (den § darfst du selber suchen die Arbeit spare ich mir.)
Was das JC in dem von dir beschriebenen Szenario nicht darf ist der Nachweis der Bewerbungen zu verlangen. Weil eben keine Kostenregelung vorhanden ist was damals bei EinV`s schon ein Grund zur "Nichtigkeit" der gesamten EinV war.
Zumindest wenn man dagegen vorgegangen ist. 

Zitat von: MeisterPelz am 17. Dezember 2023, 15:35:19Zudem kann das Jobcenter nicht willkürlich Bewerbungsaufforderungen raussenden, ohne vorher festgestellt zu haben, was für den Bürgergeldbezieher hier infrage kommt. Das geht ganz klar aus dem Urteil hervor. Ein bloße Aufforderung zur Bewerbung mit Rechtsfolgebelehrung reicht nicht aus. Das war bei mir selbst so und das ist auch beim Threadersteller so.
Trotzdem wird das so sehr oft von den dementsprechenden JC/O.- Kommunen gemacht.
Aber wenn es nicht passt kann man wenn man will den "Beipackzettel nutzen" und dem JC mit teilen was auch immer zum mitteilen ist.
wenn man nicht will wartet man auf die Anhörung und schreibt es halt dann
und vor dem SG dann noch einmal wenn das JC uneinsichtig ist.

Zitat von: MeisterPelz am 17. Dezember 2023, 19:00:10bamhammer, du kannst mich auch gerne persönlich kontaktieren.
Die Nutzungsbedingungen hast du wohl auch nicht verstanden, oder überhaupt nicht gelesen denn den Passus das PM eben nur für Private Messages sind ist nicht falsch zu verstehen.

MfG FN
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Ottokar

@bamhamer
Ich kann dir nur raten, die Beiträge von MeisterPelz zu ignorieren, denn diese sind inhaltlich nachweislich falsch und könnten deshalb großen Schaden anrichten.
Im Zweifelsfall lass dich von einem Anwalt beraten.
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bamhamer

ok das ist ja ziemlich ausgeartet. war nicht meine Absicht...

nochmals zurück zu meinem Fall:

Muss ich dem JC beweisen dass ich mich beworben habe oder kann ich einfach sagen dass ich eine Bewerbung in einem normalen Brief abgeschickt habe?




Unwissender

Wie willst du das beweisen? Das JC müsste dir beweisen,das du dich nicht beworben hast!
Dumm darf man sein, man muss sich nur zu helfen wissen!

Fettnäpfchen

bamhamer

Zitat von: bamhamer am 21. Dezember 2023, 06:35:06Muss ich dem JC beweisen dass ich mich beworben habe
Wie wäre es damit:
Zitat von: Fettnäpfchen am 18. Dezember 2023, 16:49:56Was das JC in dem von dir beschriebenen Szenario nicht darf ist der Nachweis der Bewerbungen zu verlangen. Weil eben keine Kostenregelung vorhanden ist was damals bei EinV`s schon ein Grund zur "Nichtigkeit" der gesamten EinV war.
schau mal in den Anhang. Das Zauberwort ist "der Nichtnachweis"
Übrigens steht da auch der § den ich
Zitat von: Fettnäpfchen am 18. Dezember 2023, 16:49:56Doch weil s. oben (den § darfst du selber suchen die Arbeit spare ich mir.)

MfG FN
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bamhamer

Zitat von: Fettnäpfchen am 21. Dezember 2023, 12:20:43bamhamer

Zitat von: bamhamer am 21. Dezember 2023, 06:35:06Muss ich dem JC beweisen dass ich mich beworben habe
Wie wäre es damit:
Zitat von: Fettnäpfchen am 18. Dezember 2023, 16:49:56Was das JC in dem von dir beschriebenen Szenario nicht darf ist der Nachweis der Bewerbungen zu verlangen. Weil eben keine Kostenregelung vorhanden ist was damals bei EinV`s schon ein Grund zur "Nichtigkeit" der gesamten EinV war.
schau mal in den Anhang. Das Zauberwort ist "der Nichtnachweis"
Übrigens steht da auch der § den ich
Zitat von: Fettnäpfchen am 18. Dezember 2023, 16:49:56Doch weil s. oben (den § darfst du selber suchen die Arbeit spare ich mir.)

MfG FN


vielen lieben dank. dann weiß ich bescheid. bisher ist auch noch nichts bzgl einer sanktion per post gekommen.

Ottokar

Dabei bitte beachten, dass die EinV seit 01.01.2023 Kooperationsplan heißt.
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