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fehlender Schulbedarf, gibt es Rechtsmittel?

Begonnen von mystik-1, 05. September 2022, 11:17:50

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mystik-1

Zitat von: Ottokar am 21. November 2022, 23:00:21Einschreiben Einwurf wäre besser.

Aus Erfahrung ist das noch schlechter vor Gericht.
Einwurfeinschreiben sagt nur, irgendetwas wurde abgegeben.

Im Schreiben oben findet die SB 2 von 3 Bescheinigungen nicht. Bei einem Einschreiben habe ich keinen Nachweis, was drin war.


Fazustellprotokoll simplefax: OK; Abbildung 1.Seite; Datum; Uhrzeit; Nummer; FAX ID

Aber in diesem Jobcenter verschwinden auch weiterhin persönlich abgestempelte Unterlagen zu Lasten der Leistungsbezieher (das zuständige SG weicht von der Ansicht auch 2022 nicht ab  :sad: )

Mit der allgemeinen Schulpflicht (1 Kind 7 Jahre) hatte ich in der Widerspruchsbegründung argumentiert. Darauf geht die Gegenseite, siehe Anhang oben, auch nicht ein.


Dieses Jobcenter ist nur für Auszahlung Schulbedarf zuständig. Rest aus BuT muss beim Landkreis beantragt werden. Dort laufen die Zahlungen unverändert weiter. Auch alles per Fax

Nur beim JC läuft es nicht

Ottokar

Zitat von: mystik-1 am 21. November 2022, 23:15:25Aber in diesem Jobcenter verschwinden auch weiterhin persönlich abgestempelte Unterlagen zu Lasten der Leistungsbezieher (
Dann sollte man hier mal den Budesdatenschutzbeauftragten hinzuziehen. Das sensile Sozialdaten hier verschwinden, ist nicht nur eine unglaubliche Schlamperei, sondern auch ein möglicher Verstoß gegen den Datenschutz.
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mystik-1

Zitat von: Ottokar am 21. November 2022, 23:00:21Einschreiben Einwurf wäre besser.

Heute morgen hatte ich 208€ vom Jobcenter auf dem Konto

Gestern per Post ein Brief aus der Leistungsabteilung.

Dann erwarte ich einen Widerspruchsbescheid mit Ablehnung, weil ja ausgezahlt wurde und/oder Ablehnung der Kostenerstattung Widerspruchsverfahren.


Was die Verzinsung betrifft, so greift die aber erst, wenn das Jobcenter mit der Nachzahlung 6 Monate wartet, oder?

§ 44 Verzinsung

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.




Da spart das JC ja. Regelmäßig zahlt dieses Jobcenter zu spät aus, es ist ein Ärgernis. 

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

Ottokar

Zitat von: mystik-1 am 23. November 2022, 11:02:11Was die Verzinsung betrifft, so greift die aber erst, wenn das Jobcenter mit der Nachzahlung 6 Monate wartet, oder?
Das gilt/greift (logischerweise) nicht bei Leistungen, auf die auch ohne Antrag ein Anspruch besteht und wo das Gesetz die Fälligkeit vorschreibt.
Anders erklärt: Wenn der ALG II Antrag bewilligt wurde, ist das Antragsverfahren nach § 44 SGB I ja bereits beendet.
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mystik-1

Zitat von: Ottokar am 23. November 2022, 16:52:39
Zitat von: mystik-1 am 23. November 2022, 11:02:11Was die Verzinsung betrifft, so greift die aber erst, wenn das Jobcenter mit der Nachzahlung 6 Monate wartet, oder?
Das gilt/greift (logischerweise) nicht bei Leistungen, auf die auch ohne Antrag ein Anspruch besteht und wo das Gesetz die Fälligkeit vorschreibt.
Anders erklärt: Wenn der ALG II Antrag bewilligt wurde, ist das Antragsverfahren nach § 44 SGB I ja bereits beendet.

Es ist genau das eingetreten,  was ich befürchtet habe.


Mir werden keine Kosten des Widerspruchverfahrens erstattet, siehe Anhang.

Das Jobcenter hat von mir im Widerspruchsverfahren einen Zustellnachweis der damals eingereichten Unterlagen erhalten. Zudem begründete ich den WS u.a.damit, dass aufgrund der allgemeinen Schulpflicht (fachliche Weisungen) hätte ausgezahlt werden müssen.

Es kann nicht sein, dass ein Leistungsbezieher immer Pech haben soll, da hier ja in der Behörde Unterlagen "verschwinden", die nachweislich zugestellt, persönlich abgestempelt usw.wurden.

Meine bisherigen Erfahrung mit dem SG Lüneburg und das LSG sind negativ. Selbst wenn die Behörde persönlich abgegebene Unterlagen unterzeichnet und sie dann dort "verschwinden", dann hat der Leistungsbezieher Pech, so das SG und LSG in mehreren Klagen meinerseits.
Gestern wieder Klage abgewiesen in einem Fall, bei dem schon wieder nachweislich zugestellte/abgestempelte Unterlagen im Jobcenter "verschwanden"


Auch wenn ich mir hier in diesem Fall deshalb wieder keine Chancen ausrechnen, benötige ich Formulierungshilfe für eine Klage wegen der Kostenentscheidung.

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

Ottokar

Noch so ein JC mit enormer krimineller Energie.

Die Begründung im Widerspruch ist unhaltbar, da § 63 SGB X nur darauf abstellt, dass der Widerspruch erfolgreich war.
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