Angemessenheitsfiktion nach Umzug

Begonnen von Sese, 08. Dezember 2022, 16:02:18

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Sese

Das hiesige Jobcenter erstellt die Angemessenheitstabelle anhand der Daten des Wohngeldgesetzes.
(Paragraph 12 Wohngeldgesetz)

Von einem schlüssigen Konzept steht nichts im Bescheid.

Fettnäpfchen

Sese

Zitat von: Sese am 08. Dezember 2022, 20:20:16Ich komme mit dem Geld aus, aber mich interessiert halt auch die Rechtsgrundlage bezüglich der Angemessenheitsfiktion.
Abgesehen davon dass das in dem von dir "gekaperten" Thread schon steht.
Das schreibt Tacheles https://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/archiv/angemessenheitsfiktion-in-den-unterkunftskosten-fuer-das-jahr-2021-und-2022-jetzt-ueberpruefungsantraege-stellen.html:
ZitatIm Rahmen des Sozialschutz-Pakets ,,Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund der COVID-19-Pandemie" wird in § 67 Abs. 3 SGB II/§ 141 Abs. 3 SGB XII bestimmt, dass alle Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 Abs. 1 SGB II / § 35 Abs. 1 SGB XII und § 42a Abs. 1 SGB XII unabhängig von ihrer Höhe als angemessen gelten und das es sich dabei um eine unwiderlegbare Fiktion handelt. Diese Regelung gilt für alle Bewilligungszeiträume die zwischen März 2020 und Dez. 2022 beginnen (§ 67 Abs. 1 SGB II/§ 141 Abs. 1 SGB XII II iVm § 1 VZVV). Diese gesetzliche Bestimmung heißt »Angemessenheitsfiktion« und trifft für das ALG II, für die Sozialhilfe, und sog. Analogleistungsberechtigte nach dem AsylbLG, also Geflüchtete, die länger als 18 Monate in Deutschland sind, zu.

Gesetzeszweck dieser Schutzregeln ist, dass sich SGB II- und SGB XII - Leistungsbezieher in der Zeit der Pandemie "nicht auch noch um ihren Wohnraum sorgen müssen" (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs 19/18107, S 25).

Eine Ursächlichkeit zwischen dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit und der epidemischen Lage ist nicht erforderlich. Die Angemessenheitsfiktion ist nicht nur auf Erst- oder Neuanträge begrenzt, sondern erfasst alle Unterkunftskosten für Bewilligungsabschnitte, die in dem Zeitraum 01.03.2020 bis 31.12.2022 begonnen haben, bzw. noch beginnen werden. Dies auch dann, wenn weder die Hilfebedürftigkeit, noch der Umzug direkt auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind (LSG Bayern 28.7.2021 – L 16 AS 311/21 B ER; LSG NRW 13.9.2021 - L 19 AS 1295/21 B ER; LSG Schleswig-Holstein 11.11.2020 – L 6 AS 153/20 B ER;  LSG Niedersachsen-Bremen 29.9.2020 - L 11 AS 508/20 B ER; LSG Sachsen- Anhalt 7.3.2022 - L 4 AS 40/22 B ER; Hessisches LSG 21.2.2022 - L 6 AS 585/21 B ER).
Vorliegend handelt es sich zwar um SGB II-Entscheidungen, diese sind wegen exakter Rechtslage auch im SGB XII anzuwenden (BSG 23.03.2010 – B 8 SO 24/08 R; 14.04.2011 – B 8 SO 19/09 R; Prof. Dr. Guido Kirchhoff in: Hauck/Noftz SGB XII, § 141 Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie, Rn. 25).

Die Fiktionswirkung betrifft auch alle Leistungsbeziehende (,,Bestandsfälle"), die im genannten Zeitraum einen Vertrag über eine Unterkunft eingegangen sind, auch wenn diese als ,,unangemessen" gilt (§ 67 Abs. 3 S. 1 SGB II/§ 141 Abs. 3 S. 1 SGB XII). In diesem Fall gilt die Fiktionswirkung bis zum Ende des Bewilligungszeitraums (LSG Niedersachen-Bremen 29.9.2020 - L 11 AS 508/20 B ER). Wenn danach ein neuer Bewilligungszeitraum beginnt, wirkt sie wiederholt fort. Die Fiktionswirkung trifft auch bei einer hohen Nachzahlung an Betriebskosten oder Heizung ein.

Die Fiktionswirkung gilt auch bei einer vorherigen Begrenzung der Unterkunfts- und Heizkosten wegen eines ,,nicht erforderlichen Umzuges" nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II. Auch in diesem Fall darf eine Begrenzung nicht stattfinden. ,,Die gesetzliche Fiktionswirkung des § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II gilt nach dem Wortlaut für § 22 Abs. 1 SGB II, ohne dass hinsichtlich der einzelnen Sätze des § 22 Abs. 1 SGB II unterschieden wird. Deshalb findet eine Deckelung auf einen früher anerkannten Bedarf an KdUH nicht statt" (LSG Bayern 28.7.2021 – L 16 AS 311/21 B ER, Rn 37). Diese Begrenzung ist auch dann unzulässig, wenn wegen fehlender Umzugserfordernis vor dem 1.März 2020 schon gekürzt wurde. Mit diesem Entscheidungstenor steht das LSG Bayern aber bisher alleine da. 

Die »Angemessenheitsfiktion« findet allerdings nach § 67 Abs. 3 S. 3 SGB II/§ 141 Abs. 3 S. 3 SGB XII keine Anwendung, wenn im vorangehenden Bewilligungszeitraum (also vor März 2020) die Unterkunfts- und Heizkosten schon wegen ,,Unangemessenheit" abgesenkt wurden.

Grundsätzlich ist es so, dass nach der Angemessenheitsfiktion die 6-monatige »Schonfrist« während des Kostensenkungsverfahrens gilt (§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II/ § 35 Abs. 2 S. 2 SGB XII, Groth, jurisPR-SozR 7/2020, Anm.1).

Aus dieser recht umfangreichen Fiktionswirkung entstehen jetzt Handlungsnotwendigkeiten. Wurden im letzten Jahr also 2020 die Unterkunfts- und Heizkosten rechtswidrig gekürzt, ist ein dahingehender Bescheid wegen der auf ein Jahr begrenzten Rückwirkung des Überprüfungsantrages eine Überprüfung nicht mehr möglich. Allerdings können jetzt noch Überprüfungsanträge für den Zeitraum ab 01.1.2021 bis Gegenwart eingereicht werden (§ 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II / § 116a S. 1 Nr. 2 SGB XII) um die Ansprüche zu sichern.

MfG FN
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Kopfbahnhof

Zitat von: jens123 am 08. Dezember 2022, 18:51:02Leider wird sich zudem kein Gericht damit beschäftigen
Woher weißt du das denn?

Wenn die Lage so ist, wie hier geschildert, würde ich auf jeden Fall was tun.
Was hat man schon zu verlieren?

Das die alten Regeln der Angemessenheit längst Überholt sind, sollte auch klar sein.
Auf denen reitet das JC ja offenbar immer noch rum.

Somit war eh klar, jeder Versuch eine Zustimmung zu bekommen wäre vom JC Abgebügelt worden.

Da die erfolglose Suche nach einer angemessenen Wohnung, offenbar gut Dokumentiert ist würde ich in Widerspruch gehen.

Ich finde es mittlerweile echt zum  :kotz: die eigenen Leute sollen sich an die KdU halten.
Bei Flüchtlingen spielt es keine Rolle, was die Unterkunft kostet.

Winterlandschaft

Zitat von: OLD-MAN am 08. Dezember 2022, 19:12:21Mehr als das Angemessene gibt es nicht, find´ dich damit ab!

Pers. Meinung: Wie kann man ohne die finanzielle Sicherheit in eine 88,- € teurere Wohnung ziehen? Ist mir unverständlich!

Schreklich... zumal beides sowohl die Wohnungssituation als auch die Angemessenheitunterstellung das Ergebnis sehr bequemer, politischer Handlungsweisen sind.

Sich damit abfinden ist, das letzte was Sie als mündiger Bürger machen sollte.

Zitat von: TripleH am 09. Dezember 2022, 09:40:31War das nur eine 1-Zimmer Wohnung? Wenn nein: warum konntest du dir nicht ein kombiniertes Wohn/Schlafzimmer einrichten und das Schlafzimmer dem Kind überlassen?

Ganz genau! Die Teilnehmerin sollte sich solange zusammenfalten bis am Ende des Weges/Entwicklungen ganz andere Fragen aufkommen. 

Sese

Zitat von: Fettnäpfchen am 09. Dezember 2022, 16:23:31Sese

Zitat von: Sese am 08. Dezember 2022, 20:20:16Ich komme mit dem Geld aus, aber mich interessiert halt auch die Rechtsgrundlage bezüglich der Angemessenheitsfiktion.
Abgesehen davon dass das in dem von dir "gekaperten" Thread schon steht.
Das schreibt Tacheles https://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/archiv/angemessenheitsfiktion-in-den-unterkunftskosten-fuer-das-jahr-2021-und-2022-jetzt-ueberpruefungsantraege-stellen.html:
ZitatIm Rahmen des Sozialschutz-Pakets ,,Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund der COVID-19-Pandemie" wird in § 67 Abs. 3 SGB II/§ 141 Abs. 3 SGB XII bestimmt, dass alle Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 Abs. 1 SGB II / § 35 Abs. 1 SGB XII und § 42a Abs. 1 SGB XII unabhängig von ihrer Höhe als angemessen gelten und das es sich dabei um eine unwiderlegbare Fiktion handelt. Diese Regelung gilt für alle Bewilligungszeiträume die zwischen März 2020 und Dez. 2022 beginnen (§ 67 Abs. 1 SGB II/§ 141 Abs. 1 SGB XII II iVm § 1 VZVV). Diese gesetzliche Bestimmung heißt »Angemessenheitsfiktion« und trifft für das ALG II, für die Sozialhilfe, und sog. Analogleistungsberechtigte nach dem AsylbLG, also Geflüchtete, die länger als 18 Monate in Deutschland sind, zu.

Gesetzeszweck dieser Schutzregeln ist, dass sich SGB II- und SGB XII - Leistungsbezieher in der Zeit der Pandemie "nicht auch noch um ihren Wohnraum sorgen müssen" (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs 19/18107, S 25).

Eine Ursächlichkeit zwischen dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit und der epidemischen Lage ist nicht erforderlich. Die Angemessenheitsfiktion ist nicht nur auf Erst- oder Neuanträge begrenzt, sondern erfasst alle Unterkunftskosten für Bewilligungsabschnitte, die in dem Zeitraum 01.03.2020 bis 31.12.2022 begonnen haben, bzw. noch beginnen werden. Dies auch dann, wenn weder die Hilfebedürftigkeit, noch der Umzug direkt auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind (LSG Bayern 28.7.2021 – L 16 AS 311/21 B ER; LSG NRW 13.9.2021 - L 19 AS 1295/21 B ER; LSG Schleswig-Holstein 11.11.2020 – L 6 AS 153/20 B ER;  LSG Niedersachsen-Bremen 29.9.2020 - L 11 AS 508/20 B ER; LSG Sachsen- Anhalt 7.3.2022 - L 4 AS 40/22 B ER; Hessisches LSG 21.2.2022 - L 6 AS 585/21 B ER).
Vorliegend handelt es sich zwar um SGB II-Entscheidungen, diese sind wegen exakter Rechtslage auch im SGB XII anzuwenden (BSG 23.03.2010 – B 8 SO 24/08 R; 14.04.2011 – B 8 SO 19/09 R; Prof. Dr. Guido Kirchhoff in: Hauck/Noftz SGB XII, § 141 Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie, Rn. 25).

Die Fiktionswirkung betrifft auch alle Leistungsbeziehende (,,Bestandsfälle"), die im genannten Zeitraum einen Vertrag über eine Unterkunft eingegangen sind, auch wenn diese als ,,unangemessen" gilt (§ 67 Abs. 3 S. 1 SGB II/§ 141 Abs. 3 S. 1 SGB XII). In diesem Fall gilt die Fiktionswirkung bis zum Ende des Bewilligungszeitraums (LSG Niedersachen-Bremen 29.9.2020 - L 11 AS 508/20 B ER). Wenn danach ein neuer Bewilligungszeitraum beginnt, wirkt sie wiederholt fort. Die Fiktionswirkung trifft auch bei einer hohen Nachzahlung an Betriebskosten oder Heizung ein.

Die Fiktionswirkung gilt auch bei einer vorherigen Begrenzung der Unterkunfts- und Heizkosten wegen eines ,,nicht erforderlichen Umzuges" nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II. Auch in diesem Fall darf eine Begrenzung nicht stattfinden. ,,Die gesetzliche Fiktionswirkung des § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II gilt nach dem Wortlaut für § 22 Abs. 1 SGB II, ohne dass hinsichtlich der einzelnen Sätze des § 22 Abs. 1 SGB II unterschieden wird. Deshalb findet eine Deckelung auf einen früher anerkannten Bedarf an KdUH nicht statt" (LSG Bayern 28.7.2021 – L 16 AS 311/21 B ER, Rn 37). Diese Begrenzung ist auch dann unzulässig, wenn wegen fehlender Umzugserfordernis vor dem 1.März 2020 schon gekürzt wurde. Mit diesem Entscheidungstenor steht das LSG Bayern aber bisher alleine da. 

Die »Angemessenheitsfiktion« findet allerdings nach § 67 Abs. 3 S. 3 SGB II/§ 141 Abs. 3 S. 3 SGB XII keine Anwendung, wenn im vorangehenden Bewilligungszeitraum (also vor März 2020) die Unterkunfts- und Heizkosten schon wegen ,,Unangemessenheit" abgesenkt wurden.

Grundsätzlich ist es so, dass nach der Angemessenheitsfiktion die 6-monatige »Schonfrist« während des Kostensenkungsverfahrens gilt (§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II/ § 35 Abs. 2 S. 2 SGB XII, Groth, jurisPR-SozR 7/2020, Anm.1).

Aus dieser recht umfangreichen Fiktionswirkung entstehen jetzt Handlungsnotwendigkeiten. Wurden im letzten Jahr also 2020 die Unterkunfts- und Heizkosten rechtswidrig gekürzt, ist ein dahingehender Bescheid wegen der auf ein Jahr begrenzten Rückwirkung des Überprüfungsantrages eine Überprüfung nicht mehr möglich. Allerdings können jetzt noch Überprüfungsanträge für den Zeitraum ab 01.1.2021 bis Gegenwart eingereicht werden (§ 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II / § 116a S. 1 Nr. 2 SGB XII) um die Ansprüche zu sichern.

MfG FN


Ich habe Widerspruch gegen die Nicht-Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten eingelegt, und sowohl mit der Angemessenheitsfiktion (s. oben) und mit der Nicht-Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums argumentiert.

Nun wurde ich von meinem Sachbearbeiter zu einem persönlichen "Widerspruchsgespräch"
eingeladen, um den Sachverhalt zu klären.

Was erwartet mich da ?
Hat jemand Erfahrung mit so etwas ?
Irgendwelche Tipps ?

Gost54321

https://www.hartziv.org/sgb-ii/paragraph1/

(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.

die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden,

https://umziehen.de/wohnen-leben/wohnkosten-bei-hartz-iv-was-bezahlt-das-jobcenter-550?from=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F

https://wbs-wohnung.de/hartz-4/miete#Hartefall_Mehrbedarf_fur_eine_grossere_Wohnung


Da stehen einige brauchbare Sachen.

Eine 1-Zimmer-Wohnung ist vermutlich für Kinder bis 3 Jahre angemessen, danach aber nicht mehr.

Ich finde das wichtiger als diese Fiktion-Regelung.

Eure bisherige Unterkunft war eben nur eine vorrübergehende Notunterkunft.

Fettnäpfchen

Sese

Zitat von: Sese am 30. Dezember 2022, 18:33:26Nun wurde ich von meinem Sachbearbeiter zu einem persönlichen "Widerspruchsgespräch"
eingeladen, um den Sachverhalt zu klären.

Was erwartet mich da ?
Hat jemand Erfahrung mit so etwas ?
Irgendwelche Tipps ?
Du kannst erwarten
dass der SB versucht dir den Widerspruch (in seinem Sinne unbürokratisch) ausredet. Und wenn du nicht absolut fest in der Materie bist und auch nicht auf die psychologischen Tricks reinfällst hast du schon so gut wie verloren und was der SB dann hinterher in deine Akte schreibt kannst du auch nicht wissen.
Falls du wirklich hingehst solltest du also auf eine Kopie des Gesprächsprotokolls das er in die Akte auf nimmt verlangen und das sofort und nicht irgendwann per Post. Wenn du Glück hast bekommst du es wenn nicht hast du wieder so gut wie verloren denn das Protokoll/Eintrag in deine Akte über das Gespräch mit Ergebnis  muss eigtl. sein.

Die Erfahrung hier durch das Forum weil das öfters vorkommt.

und Tipps:
Je nach dem was in dem Einladungsschreiben steht.
also wie immer einscannen!

Ansonsten den Termin, wenn möglich, schriftl. absagen mit der Begründung das du einen schriftl. Widerspruch gemacht hast und Anrecht auf einen ebenso schriftlichen Bescheid dazu hast. Nur schriftliches zählt und für eine Klage brauchst du auch einen rechtsmittelfähigen Bescheid um dagegen vorgehen zu können.

Zumindest da solltest du nichts weglassen kannst ja eigene Worte nehmen.
Kannst aber dazu schreiben das er sich die § die zu seinen Pflichten gehören selber raussuchen kann da du ihm seine Arbeit nicht erklären musst und er das selber sowieso wissen muss.

MfG FN
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Ottokar

#22
Die Annahme/Aussage, dass § 67 Abs. 3 SGB II bei jedem Antrag erneut beginnt, ist falsch. Der Gesetzestext ist da eindeutig.
Lt. § 67 Abs. 3 SGB II gelten (hier nach einem Umzug) die tatsächlichen (auch unangemessenen) KdUH "für die Dauer von sechs Monaten als angemessen", nicht länger. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II ist dabei nicht anwendbar, da § 67 Abs. 3 SGB II für diesen Fall keine Ausnahme macht. Interessanterweise bezieht sich das JC auch nicht auf § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II, dem JC ist also entweder die Nichtanwendbarkeit aufgrund § 67 Abs. 3 SGB II bekannt, oder es erkennt den Umzug als erforderlich an, deshalb versucht es hier unter missbräuchlicher Anwendung der Rechtsprechung zu tricksen.
Eine Regelung, wonach nach einem (ungenehmigten) Umzug nur die max. angemessenen KdUH übernommen werden müssen, existiert im SGB II nicht, nur in der Rechtsprechung. Danach muss das JC nach einem erforderlichen Umzug nur die max. angemessenen KdUH anerkennen, wenn ausreichend angemessener Wohnraum verfügbar ist. Ob der Umzügler die Anerkennung der neuen KdUH beantragt hat oder nicht, spielt dabei lt. Rechtsprechung keine Rolle, da sich diese Regelung nur auf die Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten bezieht.
Da § 67 Abs. 3 SGB II diesbezüglich keine Ausnahme trifft, ist diese Rechtsprechung auf § 67 Abs. 3 SGB II auch nicht anwendbar. Vielmehr trifft § 67a Abs. 3 SGB II eine universelle generalisierte Regelung.
Ab 01.01.2023 gelten - unabhängig von § 67 SGB II - die tatsächlichen (auch unangemessenen) KdUH für die Dauer von 12 Monaten als angemessen, wobei diese Karenzzeit beim Kostensenkungsverfahren außen vor bleibt.
D.h. das JC hat erst ab 01.01.2024 die Möglichkeit, eine Kostensenkung zu fordern und kann frühestens ab 01.07.2024 die KdUH auf die angemessenen begrenzen.
Unabhängig davon muss das JC in dem Fall beweisen, das ausreichend angemessener Wohnraum verfügbar ist (leer stehen und durch dich anmietbar sein muss), wenn du dies bestreitest.
In dem Fall kann sich das JC auch nicht auf ein schlüssiges Konzept oder das WoGG berufen, denn solange eine Kostensenkung mangels verfügbarem angemessenem Wohnraum nicht möglich ist, muss das JC lt. Gesetz die tatsächlichen KdUH weiter anerkennen.

Neben dem Widerspruch gegen die rechtswidrige Nichtanerkennung der tatsächlichen KdUH beim JC würde ich zusätzlich beim Sozialgericht eine einstweilige Anordnung zur Übernahme der tatsächlichen KdUH beantragen.
Begründung jeweils wie hier und in Beitrag #16.
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Sese

#23

Also im Bescheid hatte sich das Jobcenter auch auf §22 Abs. 1 SGB II bezogen (hatte ich im ersten Beitrag #1 weggelassen): "Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden gem. §22 Abs. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Anwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind."
Und danach stand im Bescheid, dass die Sonderregelungen des §67 Abs. 3 SGB II in meinem Fall nicht gelten (siehe #1).

Meinen Widerspruch habe ich so formuliert:

"Widerspruch



Sehr geehrter Herr xxx,

hiermit lege ich Widerspruch gegen die Nichtübernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten ein.
Im Rahmen des Sozialschutz-Pakets ,,Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund der COVID-19-Pandemie" wird in
§ 67 Abs. 3 SGB II bestimmt, dass alle Unterkunfts- und Heizkosten nach
§ 22 Abs. 1 SGB II unabhängig von ihrer Höhe als angemessen gelten, und das es sich dabei um eine unwiderlegbare Fiktion handelt. Diese Regelung gilt für alle Bewilligungszeiträume, die zwischen März 2020 und Dezember 2022 beginnen (§ 67 Abs. 1 SGB II).
Die gesetzliche Bestimmung heißt ,,Angemessenheitsfiktion" und trifft für das ALG II, für die Sozialhilfe und für Analogleistungsberechtigte nach dem AsylbLG zu.
Gesetzeszweck dieser Schutzregeln ist, dass sich SGB II- und SGBXII-Leistungsbezieher in der Zeit der Pandemie ,,nicht auch noch um ihren Wohnraum sorgen müssen" (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs 19/18107, S 25).
Eine Ursächlichkeit zwischen dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit und der epidemischen Lage ist nicht erforderlich. Die Angemessenheitsfiktion ist nicht nur auf Erst- oder Neuanträge begrenzt, sondern erfasst alle Unterkunftskosten für Bewilligungsabschnitte, die in dem Zeitraum 01.03.2020 bis 31.12.2022 begonnen haben, bzw. noch beginnen werden.

Dies gilt auch dann, wenn weder die Hilfebedürftigkeit noch der Umzug direkt auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind (LSG Bayern 28.07.2021 – L 16 AS 311/21 B ER; LSG NRW 13.09.2021 – L 19 AS 1295/21 B ER; LSG Schleswig-Holstein 11.11.2020 – L 6 AS 153/20 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen 29.9.2020 – L 11 AS 508/20 B ER; LSG Sachsen-Anhalt 7.3.2022 –
L 4 AS 40/22 B ER;  Hessisches LSG 21.2.2022 – L 6 AS 585/21 B ER).

Die Fiktionswirkung betrifft auch alle Leistungsbeziehende (,,Bestandsfälle"), die im genannten Zeitraum einen Vertrag über eine Unterkunft eingegangen sind, auch wenn diese als ,,unangemessen" gilt (§ 67 Abs. 3 S. 1 SGB II).
In diesem Fall gilt die Fiktionswirkung bis zum Ende des  Bewilligungszeitraums (LSG Niedersachsen-Bremen 29.09.2020 – L 11 AS 508/20 B ER).
 
Bei der Angemessenheitsfiktion bedarf es also keiner vorherigen Zustimmung zur Anmietung einer Wohnung von Seiten des Jobcenters, zumal Sie ja selbst eingeräumt haben, dass die Zustimmung ohnehin nicht erteilt worden wäre.
Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, dass es aufgrund der allgemeinen Preissteigerungen derzeit keine ,,angemessenen" Wohnungen in den aufgrund des Schulbesuchs meiner Tochter in Frage kommenden Ortsteilen xxx gibt, und dass die aktuelle KdU-Tabelle realitätsfern bzw. veraltet ist.
Die tatsächliche Verfügbarkeit einer geeigneten ,,angemessenen" Unterkunft war also nicht gegeben. Da ich Ihnen nachvollziehbar und mit konkreten Belegen vorgetragen habe, vergeblich nach einer ,,angemessenen" Unterkunft gesucht zu haben und Ihnen die Nicht-Verfügbarkeit einer ,,angemessenen" Unterkunft dargelegt habe, bitte ich Sie, mir konkret geeignete Unterkunftsalternativen, die mir potentiell zugänglich gewesen wären, zu benennen.
Denn ohne eine tatsächliche Verfügbarkeit ,,angemessenen" Wohnraums kann die KdU-Tabelle ohnehin nicht angewandt werden, und es sind die tatsächlichen Unterkunftskosten anzuerkennen, bis geeigneter Wohnraum konkret zur Verfügung steht. Das hat das Bundessozialgericht bereits 2006 entschieden (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R).

Abschließend möchte ich noch einmal darauf aufmerksam machen, dass ich dringend eine eigene Wohnung für mich und meine 9-jährige Tochter benötigt habe, da wir uns zuvor ein kleines Schlafzimmer teilen mussten.
 


Mit freundlichen Grüßen"


Daraufhin erhielt ich die Einladung zum "Widerspruchsgespräch".

Also die Wohnung lag 88 Euro über der maximalen Angemessenheit.
Im aktuellen "Bürgergeldsbescheid" wurde mir nun mitgeteilt, dass meine Gemeinde in die Mietenstufe 2 aufgestiegen ist (die alte KdU-Tabelle war also offensichtlich realitätsfern).
Nun beträgt die Differenz nur noch 28 Euro.


Wenn ich die Einladung zum Gespräch wahrnehme, könnte ich jetzt also auch noch damit argumentieren:

 
Zitat von: Ottokar am 31. Dezember 2022, 13:03:23Ab 01.01.2023 gelten - unabhängig von § 67 SGB II - die tatsächlichen (auch unangemessenen) KdUH für die Dauer von 12 Monaten als angemessen, wobei diese Karenzzeit beim Kostensenkungsverfahren außen vor bleibt.
D.h. das JC hat erst ab 01.01.2024 die Möglichkeit, eine Kostensenkung zu fordern und kann frühestens ab 01.07.2024 die KdUH auf die angemessenen begrenzen.



horst

Zitat von: Sese am 30. Dezember 2022, 18:33:26Nun wurde ich von meinem Sachbearbeiter zu einem persönlichen "Widerspruchsgespräch"
eingeladen, um den Sachverhalt zu klären.
ungewöhnlich bei mir war es der Teamleiter bei einer EGV

Sese

Keine Ahnung, wer da alles anwesend sein wird.
Die Einladung kam vom Sachbearbeiter.

Fettnäpfchen

Sese

Zitat von: Fettnäpfchen am 31. Dezember 2022, 12:22:52auch nicht auf die psychologischen Tricks reinfällst
Korrektur > auch nicht auf die psychologischen Tricks reinfällst

Wenn du hingehst ist das deine Sache nachdem überwiegend zu lesen ist das du schriftlich reagieren sollst.
Wenn du nicht antwortest gehe ich davon aus auf deiner Ignorierliste zu stehen und spare mir in Zukunft etwas dazu zu schreiben.

MfG FN
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Sese

Eigentlich will ich ja gar nicht zum Gespräch.
Ich habe meinen Widerspruch ja bereits ausführlich begründet.

Also angenommen, ich sage ab.

Wie geht es dann weiter ?


Sese

Ich bereite gerade das Schreiben vor, in dem ich absage, am "Widerspruchsgespräch" teilzunehmen.

Folgendes möchte ich dabei noch ergänzend hinzufügen:

Zitat von: Ottokar am 31. Dezember 2022, 13:03:23Ab 01.01.2023 gelten - unabhängig von § 67 SGB II - die tatsächlichen (auch unangemessenen) KdUH für die Dauer von 12 Monaten als angemessen, wobei diese Karenzzeit beim Kostensenkungsverfahren außen vor bleibt.

Gibt es dafür einen Paragraphen oder ähnliches ?

Kopfbahnhof

Ich würde auf jeden Fall an dem Widerspruch fest halten.

Schon etwas seltsam, das die dich dazu Einladen, bedeutet wohl die wollen was von dir.
Möglicherweise dich über den Tisch ziehen?

Gehst du zu diesem Termin dann knallhart bleiben, der Widerspruch wird nicht zurück genommen!
Machst du es, dann hast du auf jeden Fall verloren, da hilft später auch ein SG kaum noch.

Absolut nichts Unterschreiben, die sollen den Widerspruch bearbeiten und gut ist.