Kooperationsplan

Begonnen von Miau, 08. Dezember 2022, 22:08:57

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Miau

Zitat von: Ottokar am 09. Dezember 2022, 17:57:30Auf einen rechtlich nicht verbindlichen Plan zur Verbesserung der Teilhabe kann man aber imho keinen Durchsetzungs-Verwaltungsakt (vgl. § 15 Abs. 5 SGB II n.F.) begründen. Etwas das rechtlich nicht verbindlich ist, kann keine Ermächtigungsgrundlage für einen Verwaltungsakt sein.
D.h. man kann keinen VA erlassen, in dem dem sinngemäß drin steht: "Du hast dich im Kooperationsplan damit einverstanden erklärt, 10 Bewerbungen pro Monat abzuliefern, und wenn du das nicht machst, wirst du sanktioniert." Es fehlt hier schlicht die rechtliche Grundlage (Ermächtigungsgrundlage) für den Erlass eines Durchsetzungs-Verwaltungsaktes, z.B. in Form eines rechtsverbindlichen Kooperationsplans als VA.

Also wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, wollen die zwar einen VA erlassen, dem es aber aus juristischer Sicht an einer Ermächtigungsgrundlage fehlt, rechtlich also ungeklärt ist, ob ein VA zum Kooperationsplan überhaupt rechtens und durchsetzungsfähig ist. Ergo müsste dann auch die nachfolgende Sanktion (wegen fehlender Mitwirkung an einer unverbindlichen Absprache, absurd) nicht rechtskräftig sein. Oder nicht?
Die riskieren also, dass die SG das nachfolgend erst klären müssen. Wenn die Rechtslage noch unklar ist, ist das aber schlecht für die Praxis. Man weiß nicht wie man konkret beim SB wegen Kooperationplan dann am besten vorgehen kann/soll, um nicht mit zwei blauen Augen davon zu kommen.

Zitat von: a_good_heart am 10. Dezember 2022, 12:26:49Aus einem Kooperationsplan heraus wird nicht sanktioniert. Hält man sich nicht an die Vereinbarungen im Kooperationsplan, erhält man das Ding als VA.

Soweit die Absicht der JC. Lt .@ Ottokar hätte ein solcher VA immer noch keine Ermessensgrundlage und somit wäre er zumindest anfechtbar.

Mein persönliches Fazit für die konkrete Situation beim SB:
1. beim Kooperationsplan versuchen zu verhandeln (dass die es dabei darauf anlegen, dass dies sofort scheitert, und keine Einigung zustande kommt, ist klar)
2. vorgelegten Text des Kooperationsplans nicht sofort beim SB unterschreiben und ihn überprüfen lassen
3. da Gegenentwurf nicht mehr möglich, entweder unterschreiben oder nicht (es wird doch wohl vom SB die Unterschrift eingefordert werden oder ist eine Unterschrift unter eine unverbindliche Absichtserklärung ebenfalls nicht rechtswirksam?)
4. den VA zum Kooperationsplan abwarten und dann Widerspruch einlegen (möglichst mit Unterstützung eines RA)
5. Androhung Sanktionen abwarten und im Sanktionsfall (erstmalig 10% oder 30%?) ebenfalls Widerspruch einlegen

Würdet Ihr das auch so empfehlen? Möchte nicht unvorbereitet unnötig an die Wand gefahren werden.

Yasha

#16
Wenn ich mir hier im nachfolgenden Link (mittig scrollen) die einzelnen vorgesehenen Schritte ansehe, dann ist das einer bzw. wäre dann einer für mich besonders ausschlaggebend, der den Kooperationsplan nur als absurdes Theater entlarvt.

ZitatAnders als aus einer Eingliederungsvereinbarung, die ein Vertrag ist, können im Kooperationsplan festgehaltene Leistungen des Jobcenters.
Zitatz.B. die Finanzierung einer Bildungsmaßnahme oder die Übernahme von Bewerbungskosten nicht direkt aus dem Kooperationsplan eingeklagt werden, wenn sie dann doch nicht erbracht werden
ZitatPflichten, Angebote und Maßnahmen sollen mit Bürgergeldbeziehenden wirklich gemeinsam vereinbart werden.  Es ist noch offen, ob die neuen rechtlichen Regeln dieses Ziel erreichen können,
Zitatda auch die heutigen Eingliederungsvereinbarungen echte gegenseitige Vereinbarungen sein sollen und dies rechtlich eindeutig so festgelegt ist. Trotzdem gelingt das oft nicht.


Quelle: Bürgergeld > Kooperationsplan

Aus aktuellen Fortbildungen zum Bürgergeld im SGB II geht sogar eine verblüffend wahre Erkenntnis hervor:

ZitatDas Instrument der Eingliederungsvereinbarung hat sich in derVergangenheit nicht bewährt und soll durch die Kooperationsvereinbarung ersetzt werden.

Quelle: Kooperationsplan

Diese Feststellung werde ich gerne bei Bedarf dem SB vor die Nase halten.  Also -warum mit sowas noch mehr halbgarem erneut anfangen, wenn sich schon die Eingliederungsvereinbarung  nicht bewährt hat?

Insofern beruhigt mich das ungemein.

Da  mag aber jeder seine Strategie dagegen entwickeln. Bei meinem JC dürfte das ohnehin nicht schwer sein -denn die bestanden und bestehen von jeher auf einseitig hoheitlche EGVen per VA.



Ottokar

Zitat von: Miau am 10. Dezember 2022, 14:54:02Ergo müsste dann auch die nachfolgende Sanktion (wegen fehlender Mitwirkung an einer unverbindlichen Absprache, absurd) nicht rechtskräftig sein.
So ist die Überlegung.

Zitat von: Miau am 10. Dezember 2022, 14:54:02Mein persönliches Fazit für die konkrete Situation beim SB:
... ist komplett falsch.
Ein KoopPlan wird nicht unterschrieben, sonst würde er zu einem öffentlich-rechtlichen Vertrag und damit rechtlich bindend.
Der Erlass des KoopPlanes als VA schafft erst die, bis dahin fehlende, Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines Durchsetzungs-Verwaltungsaktes.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Miau

#18
Zitat von: Ottokar am 10. Dezember 2022, 14:59:47... ist komplett falsch.
Ein KoopPlan wird nicht unterschrieben, sonst würde er zu einem öffentlich-rechtlichen Vertrag und damit rechtlich bindend.
Der Erlass des KoopPlanes als VA schafft erst die, bis dahin fehlende, Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines Durchsetzungs-Verwaltungsaktes.

Dieser "Durchsetzungs-Verwaltungsakt" (noch nie gehört) ist dann u.a. auch die Voraussetzung für Sanktionen.

Es tut mir leid, Deine Geduld zu strapazieren. Kenne mich eben nicht im Verwaltungsrecht aus und das Ganze erscheint mir unausgegoren und nicht plausibel.

Bei der Vorladung wird der Leistungsbezieher folglich vom SB nicht dazu aufgefordert, den Kooperationsplan zu unterschreiben (um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu umgehen, damit das JC seine bzw. keine Pflichten mehr einhalten oder leisten muss, die eingeklagt werden könnten). Der Kooperationsplan wird quasi nur zur Info (als angebliche Verhandlungsgrundlage) dem Leistungsbezieher vorgelegt. Friss oder stirb.

Wie hoch sind die Sanktionen? 10% für 1 Monat oder gleich 30% für 3 Monate oder gleich komplettes Versagen der Leistungen?

violet

Zitat von: Ottokar am 10. Dezember 2022, 14:14:20Zunächst mal ist der KoopPlan keine Vereinbarung, nur eine rechtlich unverbindliche Absichtserklärung.
Sofern sich Leistungsbezieher nicht an die darin, rechtlich unverbindlich, festgehaltenen Eingliederungsbemühungen halten, wird ein Verwaltungsakt (Durchsetzungs-Verwaltungsakt) erlassen, in welchem die Einhaltung der Eingliederungsbemühungen unter Androhung einer Sanktion gefordert wird.
Hält sich der Leistungsbezieher weiterhin nicht an die Eingliederungsbemühungen, wird eine Sanktion erlassen.
Der Punkt ist, das jeder Verwaltungsakt eine rechtliche Ermächtigungsgrundlage haben muss, diese fehlt beim Durchsetzungs-Verwaltungsakt jedoch, weil der KoopPlan rechtlich nicht verbindlich ist.
Schwachsinn.

ZitatDie Agentur für Arbeit überprüft regelmäßig, ob die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die im Kooperationsplan festgehaltenen Absprachen einhält. Aufforderungen hierzu erfolgen grundsätzlich mit Rechtsfolgenbelehrung, insbesondere bei Maßnahmen gemäß §§ 16, 16d ist eine Rechtsfolgenbelehrung vorzusehen.

ZitatErwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen

ichbrauchgeld

also ist die allgemeine empfehlung aktuell wenn das das 1. mal kommt nix unterschreiben und auf dem VA dann widerspruch und klagen

Miau

#21
Zitat von: Ottokar am 10. Dezember 2022, 14:59:47Ein KoopPlan wird nicht unterschrieben, sonst würde er zu einem öffentlich-rechtlichen Vertrag und damit rechtlich bindend.

Wie so ein Kooperationsplan aussehen könnte, kann man dem Dateianhang entnehmen. Mein JC macht übergangsweise und wohl schon seit längerem beides: eine EinV mit einem Beiblatt, das so aussieht oder aussehen könnte wie der zukünftige Kooperationsplan. Dies Beiblatt ist integrativer Bestandteil der derzeit noch verwendeten EinV. Diese EinV muss wie gehabt unterschrieben werden, das Beiblatt nicht. Im Kooperationsplan werden dann "alle" Maßnahmen der EinV und die Eigenbemühungen fortlaufend aktualisiert und konkretisiert.

Es ist ersichtlich, dass dieser noch nicht einmal vom SB unterschrieben wird, und dass sich das JC im Kooperationsplan Sie dürfen diesen Dateianhang nicht ansehen. quasi zu nix verpflichtet.



[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

FritzLoch

Mein Ziel: Vollzeitstelle für 12€/Stunde
Mein Zwischenziel: 520€ Nebenbeschäftigung
Mein nächster Schritt: Bewerbung schreiben und sich waschen
Was mir wichtig ist: Kein Stress
Waldschrat Pferdepension e.V.

Kopfbahnhof

Zitat von: Miau am 11. Dezember 2022, 14:29:40Diese EinV muss wie gehabt unterschrieben werden
Musste sie noch nie.

Der neue Müll sollte mit extremer Vorsicht gesehen werden.
Wer weiß was da für "Selbstgestrickter" Mist aus den JC'n so kommen mag.

Am besten wird hier sein absolut keine Unterschrift, sobald man da irgendwas nicht versteht.
Es so unklar Formuliert sein sollte, dass man zum Verstehen einen Anwalt braucht.

Scheint so als wenn die neue Wege suchen, um Sanktionen durchdrücken zu können.
Wird sicher wieder viel Arbeit für die Sozialgerichte :weisnich:

Miau

Zitat von: FritzLoch am 11. Dezember 2022, 14:35:39Mein Ziel: Vollzeitstelle für 12€/Stunde
Mein Zwischenziel: 520€ Nebenbeschäftigung
Mein nächster Schritt: Bewerbung schreiben und sich waschen
Was mir wichtig ist: Kein Stress

Humor ist, wenn man trotzdem lacht!

SuuSanne

Zitat von: Miau am 11. Dezember 2022, 16:29:35
Zitat von: FritzLoch am 11. Dezember 2022, 14:35:39Mein Ziel: Vollzeitstelle für 12€/Stunde
Mein Zwischenziel: 520€ Nebenbeschäftigung
Mein nächster Schritt: Bewerbung schreiben und sich waschen
Was mir wichtig ist: Kein Stress

Humor ist, wenn man trotzdem lacht!

Ottokar müsste, eigentlich nicht müsste, sondern muss in seinen Antworten weniger Gesetzte und Paragraphen nennen, sondern diese Gesetze und Paragrafen übersetzen!
Deswegen, wegen der Übersetzung ins Deutsche, wendet man sich an Foren, damit man das Ganze verstehen kann.
Ich war mein ganzes Leben im Beruf, wegen Schicksalsschläge und Gesundheit muss ich diese Leistung jetzt beziehen, daher ist das Ganze einfach nicht bzw. sehr schwer zu verstehen. Auf meine Fragen wurden hier entweder gar keine Antworten gegeben oder wenn es Antworten gab, dann waren sie zweideutig, das ist bei Herrn Ottokar der Fall.
Einer der anderen sog. Experten, der die Schuhe von Ottokar ihm hinterher trug, gefiel meine mehrfache Nachfrage nicht und verwies auf die Geschäftsordnung des Forum, wo es keinerlei Verstöße dagegen gab.
Das Forum muss mehr einfacher erläutern, denn sonst kann man die Gesetze ja auch im Internet lesen, Ottokar.
Gleichwohl muss  klar sein, dass die Verdienste von Ottokar für die Sache und Betroffenen außer Frage stehen.
Das Forum muss auch Kritik ertragen.
Das Forum muss die Süchtigen vom Eröffnen 100er Themen abhalten, die mit der Leistung nichts zu tun haben.
Also werte Miau:
Auf eine eindeutige Antwort muss du noch lange waren.

Kopfbahnhof

Zitat von: SuuSanne am 11. Dezember 2022, 17:04:14Also werte Miau:
Auf eine eindeutige Antwort muss du noch lange waren.
Dir ist schon klar, werte SuuSanne, dies hier ist keine Rechtberatung.

Jeder kann seine Meinung und Erfahrung hier teilen.
Jeder kann sich dann auch seine eigene Meinung zu den Antworten bilden.

Ganz davon abgesehen, ist das alles völliges Neuland, was es mit den sogenannten Kooperationsplänen auf sich hat.

Miau

Zitat von: Kopfbahnhof am 11. Dezember 2022, 15:42:41Musste sie noch nie.

Ich meinte im falschen Selbstverständnis der JC "musste" die EinV unterschrieben werden.

SuuSanne

Zitat von: Kopfbahnhof am 11. Dezember 2022, 17:33:19
Zitat von: SuuSanne am 11. Dezember 2022, 17:04:14Also werte Miau:
Auf eine eindeutige Antwort muss du noch lange waren.
Dir ist schon klar, werte SuuSanne, dies hier ist keine Rechtberatung.

Jeder kann seine Meinung und Erfahrung hier teilen.
Jeder kann sich dann auch seine eigene Meinung zu den Antworten bilden.

Ganz davon abgesehen, ist das alles völliges Neuland, was es mit den sogenannten Kooperationsplänen auf sich hat.
von einer Rechtsberatung hat niemand gesprochen.
jeder kann seine meinung sagen. Aber wenn diese Meinung als Stalking hinterher getragen wird und "du" dann sagst, dass das genug ist, dann wird sofort auf Geschäftsordnung verwiesen und auf eine mögliche Sperre. Das ist zum K*** und hat mit meinung nichts zu tun.
Das ist eine Provokation.
Wenn keine Intelligenz und Verstand vorhanden sind, dann agiert man feige.

Miau

#29
Zitat von: SuuSanne am 11. Dezember 2022, 17:04:14Also werte Miau:
Auf eine eindeutige Antwort muss du noch lange waren

Ob eindeutig oder nicht, nach langem  Reflektieren hab ichs wohl verstanden.

Ich hatte zunächst einen Knoten im Kopf. Im allgemeinen Verständnis ist eine unverbindliche Absichtserklärung zumeist folgenlos: es steht einem frei, die Absicht zu erfüllen oder nicht. Hier ist es aber so, dass eine unverbindliche Absichtserklärung bei Nichteinhaltung derselben eine Rechtsfolge haben kann.

Der Kooperationsplan erweckt nur den Anschein eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. @ Ottokar hat Ähnliches in dem Thread "Sammelthema zum neuen Bürgergeld" geschrieben.

Die JCs wollen keine einklagbaren Pflichten mehr eingehen, der Leistungsempfänger soll nicht mehr als gleichwertiger Verhandlungspartner auftreten können.

Nach meinem Dafürhalten stellt der Kooperationsplan eine deutliche Verschlechterung für die Betroffenen im Vergleich zur bisherigen EinV dar. Von wegen sich "auf Augenhöhe" begegnen! Nada!

Einen Gegenentwurf einzureichen, ist nicht mehr möglich. Der Kooperationsplan wird ausschließlich mündlich verhandelt. Man kann sich darauf nicht wirklich vorbereiten, denn man weiß vorher nicht, was der SB vorhat. Man kann nur wissen, was man selbst will.

Das Schlichtungsverfahren ist ein Witz. Es sollen interne Dienstleister (auch externe sind vorgesehen, kann ich mir aber dies in der Praxis nicht vorstellen und ändert am Ergebnis nichts) intervenieren: es werden dann 2 Personen auf den Leistungsbezieher "eindreschen". Ob hier eine Bestand zugelassen ist, weiß ich nicht. Es kommt dann entweder zu einem faulen Kompromiss oder der Leistungsbezieher muss etwas machen, wozu er nicht bereit ist oder (intendiert) zu keinem Ergebnis mit nachfolgendem VA.

Die Begründung ("Ermächtigungsgrundlage") für einen Durchsetzungs-Verwaltungsakt, der aufgrund des Nichteinhalten von unverbindlich erklärten Absichten auf den Weg gebracht wird, erscheint mir widersprüchlich/nicht plausibel und rechtlich bedenklich zu sein. Meiner Meinung nach besteht ein Unterschied zwischen dem Nichterfüllen von (vertraglich vereinbarten) Pflichten und dem Nichteinlösen von unverbindlichen Absichten. Pflichten mit Absichten gleichzusetzen erscheint mir rechtlich nicht vertretbar. Insoweit wäre dies zumindest anfechtbar.

Ich glaube, das hat @ Ottokar auch so dargestellt.

Widerspruchsverfahren und diesbezügliche Urteile zum Kooperationsplan gibt es noch nicht. SGs werden hoffentlich eine Menge Arbeit bekommen.

Bis dahin werden sich die JC sich die ungeklärte Rechtslage zunutze machen. Es wird einige "Bauernopfer" geben. werden.

Zu guter Letzt:
ich möchte @ Ottokar und seinen Getreuen mal ein dickes Lob aussprechen. Es ist bewundernswert wie man sich so lange Zeit mit dem hier so oft geschilderten Elend auseinander setzt. Ich kenne das selbst von mir, wenn ich mein Fachwissen einem Fachfremden näher bringen und verständlich machen  soll. Es fällt mitunter schwer, komplizierte Sachverhalte einfach und verständlich "herunter zu brechen". Vielen Dank @ Ottokar und den anderen für Dein/Eurer langjähriges Engagement!