2.418 € durch die Verhinderrungspflege behalten? (ALG2 oder SGB12)

Begonnen von PaulHilft, 10. Dezember 2022, 22:18:27

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PaulHilft

Ein Mensch hilft der Nachbarin im Rahmen der Verhidnerrungspflege und erhält dafür 2.418€ im Jahr.
Diese Summe wird bei der Steuererklärung angeben. Wenn man nur bei einer Person die Verhinderungspflege durchführt, geht das Finanzamt davon aus, dass es ehrenamtlichen / moralischen Pflicht erfüllt und erhöht den Steuerfreibetrag um die gleiche Summe.

Somit erkennt die Regierung diese Handlung an und sieht es nicht als Einkommen.

Was ist nun, wenn ein ALG2 oder SGB12 Bezieher das gleiche macht?

tsumo

Wenn die Person die mich für eingesprungen ist das bei der Steuererklärung einträgt, bekommt sie dann mehr erstattet?

Generell wie läuft das ab? Muss die Person bei der Krankenkasse zum Termin und das bestätigen dass sie das gemacht hat? Bekommt sie einen Anruf oder Post?

PaulHilft

@tsumo ich sehe, dass du sehr viele Anfängerfragen stellst. Gib es ruhig bei YouTube ein, da findest du (auch meine) Videos die das alles erklären.

Ich würde mich freuen, wenn es hier im Beitrag weiter um mein Anliegen geht. Sonst vermischt sich das hier alles.


PaulHilft

Danke für den Link aus 2019. Soweit ganz in Ordnung. Ja, wenn man das so und so macht, wird es angerechnet. Das ist auch beim Finanzamt so.

ABER! Wenn ich es so wie bei dem Finanzamt auch mache wo es Steuerfrei anerkannt wird, dann müsste das doch auch für SozialhilfeBezieher ebenfalls nicht als Einkommen angesehne werden.

Ich hab hier was von 2022
https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/hartz-4-anrechnung-pflegeversicherung/

Meine Frage ist nicht, wie geht das nicht? Sondern wie müsste man es gestalten, damit es geht. =D

EDIT:
Bitte versteht, dass es das monatliche Pflegegeld gibt zB 316€ und somit 3.792 € im Jahr. Dies ist bei zwei Nachbarn wobei beide ALG2 beziehen frei. Somit wird es nicht als Einkommen angesehen.

Mir geht es aber um die 2.418€ Im Jahr. Diese könnte man auf monatlich 201.50€ abrechnen. Wenn nun der gute Freund und Nachbar, ebenfalls ALG2 bezieht. Und einspringt. Dann würde nach meiner Logik, dieser ebenfalls die 201,50 € im Monat behalten dürfen.

Mir geht es um die Verhinderungspflege. <---- !

Yavanna

Schon klar.
Pflegegeld ist anrechnungsfrei.
Verhinderungspflege, die an einen Dritten (hier ALG II Bezieher) als Vertretung der Pflegeperson gezahlt wird, zählt nunmal als Einkommen. Hat mit Steuer hin und her nichts zu tun.

Banane007

Hallo,

wenn dieser Nachbar nicht in erster Linie mit demjenigen verwandt ist, den er pflegt, ist es beim Jobcenter Einkommen. Übernimmt ein in erster Linie Verwandter, der ALG2 bezieht, die Verhinderungspflege, ist diese nicht anrechenbar.

Somit ist die Verhinderungspflege des Nachbarn auf dessen ALG2 als Einkommen anzurechnen, wenn er nicht Vater oder Sohn des Pflegebedürftigen ist. Wie das Finanzamt das einstuft, ist für das Jobcenter leider nicht relevant.

Gruß

Banane

Yavanna

Zitat von: Banane007 am 13. Dezember 2022, 14:33:30Hallo,

wenn dieser Nachbar nicht in erster Linie mit demjenigen verwandt ist, den er pflegt, ist es beim Jobcenter Einkommen. Übernimmt ein in erster Linie Verwandter, der ALG2 bezieht, die Verhinderungspflege, ist diese nicht anrechenbar.

Somit ist die Verhinderungspflege des Nachbarn auf dessen ALG2 als Einkommen anzurechnen, wenn er nicht Vater oder Sohn des Pflegebedürftigen ist. Wie das Finanzamt das einstuft, ist für das Jobcenter leider nicht relevant.

Gruß

Banane

Quelle, dass es kein ALG II Einkommen bei nahen Verwandten ist, die keine BG bilden!!???

Banane007

Hallo,

"Die Verhinderungspflege muss nicht versteuert werden, wenn der Verhinderungspfleger in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zu dem Pflegling steht oder eine sittliche Pflicht erfüllt.

Im Einkommenssteuergesetz §3, Nr. 36 steht dazu: "... wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Absatz 2 gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, ..."

Unter "sittliche Pflicht" fallen auch Personen, die eine enge persönliche Beziehung zu dem Pflegling haben, wie z.B. Freunde des Pflegelings oder Nachbarn. Auch diese müssen ihre Einnahmen aus der Verhinderungspflege nicht versteuern."

Quelle: https://inklusionpflege.de/verhinderungspflege/

Und Einnahmen, die wie das Pflegegeld selbst für den Empfänger steuerfrei sind, sind auch nicht auf Sozialleistungen anzurechnen. Bei Verwandten ersten Grades wird davon ausgegangen, dass eine "sittliche Pflicht" besteht.

In meinem Falle übernimmt mein Mann (Vater des Pfleglings) die Verhinderungspflege und es wird nicht auf seine Leistungen angerechnet. Dies wäre auch der Fall, wenn er nicht zur BG gehören würde und woanders wohnt.

Pflege ich meine Eltern, die auch nicht hier wohnen, ist das Pflegegeld ebenfalls nicht anrechenbar. Auch Verhinderungspflege wäre in dem Fall nicht steuerpflichtig nach Einkommensteuergesetz und somit ebenfalls nicht auf Sozialleistungen anrechenbar, weil ich eine "sittliche Pflicht" gegenüber meinen Eltern habe.

https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/hartz-4-anrechnung-pflegeversicherung/

Gruß

Banane