Neuigkeiten:



Das Forum Team wünscht allen Mitgliedern
und Besuchern eine schöne Adventszeit.

Hauptmenü

Trotz erfolgreichem Widerspruch kein Geld?

Begonnen von BlnMike, 14. Dezember 2022, 11:54:44

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

BlnMike


Hallo liebe Schwarmintelligenz,

vielleicht könnt ihr mir noch ein paar Ratschläge geben, was ich tun soll.

Im Mai(!) 2022 beantragte ich Hartz 4. Das Jobcenter verschleppte meinen Antrag 6 Monate.
Da ich zur Untermiete wohne, stritt das Jobcenter mit mir um eine angebliche Bedarfsgemeinschaft, die aber nicht vorhanden ist.

Im Oktober erhielt ich dann, wegen eben jenen Grund, und weil mein angeblicher Partner, keine Unterlagen einreichte, den Ablehnungsbescheid.

Ich reichte noch am Tag der Zustellung des Ablehnungsbescheids Widerspruch ein. Ich argumentierte bis ins kleinste Details warum es sich nicht um eine Bedarfsgemeinschaft bzw. Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft handelt.  Am 17 November wurde dem Widerspruch abgeholfen.

Der Abhilfebescheid liest sich wie folgt:

Zitat,,den Bescheid vom 07.10.2022 hebe ich auf. Ihrem Widerspruch konnte demnach in vollem Umfang entsprochen
werden.
Die weiteren Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Ihnen noch gesondert zugehenden Bescheid.
Die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten werde ich auf Antrag erstatten, soweit sie notwendig waren
und nachgewiesen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung..."

Hatte mich schon gefreut: vor Weihnachten endlich mein Geld. Doch statt Bescheid und Leistungen kam Anfang Dezember-NICHTS!
Auf Nachfrage schrieb mir ein Mitarbeiter, es würden noch Unterlagen meines ,,Partners" fehlen (meinen Untervermieter haben die vom Jobcenter wohl schon angeschrieben).

Hier meine Fragen:
Hat jemand Erfahrungen gemacht, dass ein Widerspruch, dem im vollen Umfang abgeholfen wurde, nicht umgesetzt wird? Kann das JC den Abhilfebescheid ohne Begründung zurückziehen? Welche Möglichkeiten außer Klagen hätte man noch?

Ich danke euch im Voraus.

TripleH

Der Erfolg des Widerspruchs ist die Aufhebung der Ablehnungsentscheidung. Das bedeutet aber nicht, dass gleichzeitig eine Bewilligung erfolgten muss.

Lina

Ein Eilverfahren ging zu meinen Gunsten aus. Trotzdem kam kein Geld. Da ich deshalb in einer mißlichen, existenzgefährdeten Situation war, habe ich per Anruf der maßgeblichen Person beim JC mitgeteilt, dass ich auf das Geld warte, sonst käme der Gerichtsvollzieher. Das Geld kam!

TripleH

Die Situation dürfte hier mangels einer Anordnung des Gerichts nicht vergleichbar sein.

Ottokar

Der Punkt ist hier, das in einer BG die Leistung von Person A nicht wegen fehlender Mitwirkung von Person B versagt werden darf. Die fehlende Mitwirkung von Person B ist jedoch auch kein Grund, Person A die ihr zustehende Leistung zu verwehren. Im Zweifel muss das JC hier vorläufig bewilligen, insbesondere wenn Person A dem JC mitteilt, dass sie von Person B keinerlei Unterstützung erhält.
Tut das JC dies nicht, ist eine EA beim SG durch Person A angezeigt.
Person B kann sich gegen die Unterstellung des JC wehren, indem sie beim SG eine negative Feststellungsklage führt. Dabei wird beantragt, festzustellen, dass Person B in keinem Rechtsverhältnis zum JC steht und deshalb nicht zu der vom JC geforderten Mitwirkung verpflichtet ist, weil keine BG mit Person A besteht.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.