Muss Partner Trennungsunterhalt für mich (Hartz4) von Erspartem zahlen?

Begonnen von Schneider, 15. Dezember 2022, 18:56:49

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Schneider

Hallo zusammen,

ich habe im Internet leider nur wenig zu dem Thema gefunden.

Zur Situation: Ich lebe getrennt und beziehe derzeit Grundsicherung.

Mein Mann hat nun vom Jobcenter entsprechende Formulare bekommen, in denen er Angaben zu seinen Einkünften machen muss, damit geprüft werden kann, ob er Trennungsunterhalt zahlen muss.

Er bezieht nur eine kleine Rente und Mieteinnahmen aus einer ETW im Ausland. Das dürfte insgesamt unter die 1.280,– Selbstbehaltsgrenze fallen.

Im Formular wird aber auch gefragt, ob er über Vermögen verfügt, das 150,–€ pro Lebensjahr übersteigt. Das wäre bei ihm der Fall, denn er hat deutlich mehr Erspartes als die 10.050,–€, die nach o.g. Formel rein rechnerisch zusammenkämen.   

Könnte es sein, dass er gezwungen werden kann, auf seinen Vermögensstamm zurückzugreifen? Dass er also sein Erspartes nehmen muss, um mir Trennungsunterhalt zu zahlen?

Er ist Ausländer, seine Unterlagen sind chaotisch, er versteht diese Formulare kaum und sieht sich schon vom Jobcenter ausgeraubt.

Soviel ich weiß, kann Trennungsunterhalt nur bis zum Ablauf des Trennungsjahres eingefordert werden, und davon ist fast die Hälfte rum.

Ich wäre froh über Tipps von Leuten, die diese Situation vielleicht auch schon hatten. Vielen Dank schon mal!

Hary

So einfach kann man die Frage nicht beantworten. Wenn sein Vermögen bereits vor der Ehe Vorhaben war, dann wird er davon nichts abgeben müssen. Wäre es während der Ehe entstanden, dann wäre das aufzuteilen, aber auch nicht immer. Ein Ehevertrag könnte auch Dinge anders regeln.

Sofern du ihm nicht das Leben schwer machen willst, dann mache deine Angaben nach besten Wissen und Gewissen, den Rest überlasse ihm und dem Jobcenter. Wenn er mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, dann steht ihm der Rechtsweg offen.

Wenn du Leistung beziehst würdest du ohnehin keinen Vorteil von Zahlungen haben.

TripleH

Ich glaube, du bist im Versorgungsausgleich. Das ist was anderes als Trennungsunterhalt.

Die Frage ist eigentlich recht einfach zu beantworten, denn sie steht im Prinzip im Gesetz, nämlich in § 1581 BGB:

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1581.html

ZitatDen Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

Allerdings ist natürlich angesichts dessen, dass das Gesetz keinen Betrag nennt, wann eine Unbilligkeit vorläge, im Einzelfall zu entscheiden, ob das Vermögen heranzuziehen ist oder nicht.

Und danach ist die Antwort von Hary völlig korrekt:

ZitatSofern du ihm nicht das Leben schwer machen willst, dann mache deine Angaben nach besten Wissen und Gewissen, den Rest überlasse ihm und dem Jobcenter. Wenn er mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, dann steht ihm der Rechtsweg offen.


Fettnäpfchen

Schneider/TripleH

Darauf
Zitat von: Schneider am 15. Dezember 2022, 18:56:49Im Formular wird aber auch gefragt, ob er über Vermögen verfügt, das 150,–€ pro Lebensjahr übersteigt.
würde mich eine Antwort interessieren und ich kann mir vorstellen dass die von TripleH beantwortet werden könnte.
(also darauf  :grins: ):
Ob das überhaupt korrekt ist.
Gelten doch zur Zeit andere Freibeträge wenn man einen Antrag stellt. Und das ist bei deinem/Ihrem Exmann ja nicht mal der Fall.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

TripleH

Hier geht es doch gar nicht um Freibeträge zum SGB II. Hier geht es um die Frage, ob ein nach BGB Unterhaltspflichtiger sein Vermögen einsetzen muss um Unterhalt zu zahlen und wie hoch das sogenannte "Stammvermögen" ist, das er nicht angreifen muss.

Fettnäpfchen

Zitat von: TripleH am 16. Dezember 2022, 20:09:22Hier geht es doch gar nicht um Freibeträge zum SGB II. Hier geht es um die Frage, ob ein nach BGB Unterhaltspflichtiger sein Vermögen einsetzen muss um Unterhalt zu zahlen und wie hoch das sogenannte "Stammvermögen" ist, das er nicht angreifen muss.
auch darum ging es mir nicht.
Mir ging es darum was Gültigkeit hat.

Die Beträge bezüglich Vermögen die seit Corona gelten
oder
die Beträge die nach den alten Vermögenswerten abgefragt werden.
Da sind ja Unterschiede ob es pauschal 60 000.- sind oder 150/LJ.
Also zwei Unterschiedliche Maßstäbe wobei die 150/LJ natürlich schlechter wäre wenn er sein Vermögen für den Unterhalt einsetzen müsste.

MfG FN
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TripleH

Aber was haben diese Fragen zum Schonvermögen nach § 12 SGB II denn in diesem Thread zu suchen, bei dem es um Trennungsunterhalt geht?

Das shreddert doch den Thread.

Fettnäpfchen

Zitat von: TripleH am 17. Dezember 2022, 15:19:34Aber was haben diese Fragen zum Schonvermögen nach § 12 SGB II denn in diesem Thread zu suchen, bei dem es um Trennungsunterhalt geht?
Weil ich was lernen wollte und mich dass
Zitat von: Schneider am 15. Dezember 2022, 18:56:49Im Formular wird aber auch gefragt, ob er über Vermögen verfügt, das 150,–€ pro Lebensjahr übersteigt.
neugierig gemacht hat gerade weil die Summe zum Schonvermögen nach § 12 SGB II passt.

Passt schon dann lerne ich halt nichts dazu.

und wenn es den TE interessiert warum mit zweierlei Maßstab gerechnet wird kann er ja selber nachfragen.

MfG FN
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TripleH

Ich gehe davon aus, dass man im Unterhaltsrecht einen Unterhaltspflichtigen nicht schlechter stellen will als jemanden, der Sozialleistungen erhält und orientiert sich daher in Bezug auf den mindestens (ohne Einzelfallprüfung) geschützten Vermögensstamm eines Unterhaltspflichtigen an die Vermögensfreibeträge im SGB II.

Schneider

Vielen Dank für eure Antworten!

Diese Fragen hatte ich mir auch gestellt, denn es wäre für mich ein Widerspruch bzw. eine Ungleichbehandlung, wenn der Vermögensstamm eines Unterhaltspflichtigen anders behandelt würde als das vergleichbare Schonvermögen eines Beziehers von Grundsicherung. Zumal das Ersparte bzw. das restliche Vermögen meines Mannes aus einer Familienerbschaft stammt, also ganz gewiss nicht mir zugedacht war...

Was meint ihr: Wäre vor Auskunftserteilung seine Frage ans Jobcenter angebracht, aufgrund welcher Rechtsgrundlage sie diese Zahlen von ihm wissen wollen?

Er ist als Ausländer mit diesen Themen komplett überfordert und ich möchte nicht, dass er durch meine Situation Nachteile erleidet. Deshalb helfe ich ihm so gut ich kann...

TripleH

Die Rechtsgrundlage steht in der Rechtswahrungsanzeige. Der Fragebogen kam ja nicht allein. Rechtsgrundlage ist § 33 SGB II und § 60 Abs. 2 SGB II. Da auch § 60 Abs. 2 SGB II hier Grundlage des Auskunftsersuchens ist, droht bei Verweigerung, Frisrversäumnis oder Unvollständigkeit im Übrigen ein Bußgeld.

Schneider

Danke für den Hinweis, das Kleingedruckte hatte ich nicht mehr auf dem Schirm.