Aufforderung zur Antragstellung Sozialgeld durch Jobcenter

Begonnen von seanni68, 16. Dezember 2022, 12:48:05

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BO177

In Fällen der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung hat der Rentenversicherer das letzte Wort. An seine Entscheidung muss sich das Jobcenter/Sozialamt halten, d. h. es kann diese nicht anfechten.

Wenn Du den Bescheid des Rentenversicherers auf Deinen Antrag erhalten hast und Du der Meinung bist, dass er nicht der gesundheitlichen Faktenlage entspricht - ca. 50 % der Anträge auf Erwerbsminderungsrente werden im Erstbescheid abgelehnt - hast Du die Möglichkeit Widerspruch einzulegen. Gegen den Widerspruchsbescheid kannst Du im Weiteren klagen.

Das Jobcenter muss warten, bis die Entscheidung vom Rentenversicherer bzw. Gericht endgültig getroffen ist. Solange erhältst Du Leistungen nach SGB II.

Wird nun festgestellt, dass eine teilweise oder volle Erwerbsminderung vorliegt, gilt dies rückwirkend ab Antrag bzw. Eintritt der gesundheitlichen Situation. Die Erwerbsminderungsrente wird Dir von da an nachgezahlt werden. Auf diese hat allerdings teilweise oder ganz das Jobcenter Anspruch, weil es in der gesamten Zeit ja Leistungen nach SGB II gezahlt hat.

Allerdings hast Du dann nicht mehr Leistungsanspruch nach SGB II, sondern nach SGB XII. D. h. den tatsächlichen Anspruch hat das Sozialamt, weil es von da an leistungspflichtig ist. Das Jobcenter holt sich also die nachgezahlte Erwerbsminderungsrente vom Sozialamt und das Sozialamt vom Rentenversicherer bzw., wenn Du die Nachzahlung bereits erhalten hast, von Dir. 

Deshalb  b r a u c h t  das Sozialamt den "fristwahrenden Antrag auf Leistungen nach SGB XII". Denn das Antragsverfahren kann sich Monate hinziehen, ein Klageverfahren Jahre.

Kommt der Rentenversicherer zu dem Ergebnis, dass Du voll erwerbsfähig bist und widersprichst Du nicht fristgemäß, bleibt alles beim alten.

Du kannst einen "fristwahrenden Antrag auf Leistungen nach SGB XII" also bedenkenlos unterschreiben; wahrscheinlich musst Du das sogar im Rahmen Deiner Mitwirkungspflicht. Letztendlich geht es nur darum, aus welchem Topf die Sozialleistungen bezahlt werden und natürlich um die Statistik.

Kopfbahnhof

Zitat von: TripleH am 16. Dezember 2022, 20:22:18Falsch.
Schon gelesen @TE hat einen Antrag auf EM Rente gestellt, somit hat das JC die Füße still zu halten bis der durch ist.

Zitat von: TripleH am 16. Dezember 2022, 20:22:18Das Jobcenter wäre eigentlich gar nicht mehr zuständig
Das ist so lange zuständig bis klar ist, was bei der RV raus kommt!
Zitat von: TripleH am 16. Dezember 2022, 20:56:41Außerdem: wenn die DRV z. B. Erwerbsminderung ab deiner Antragstellung feststellt, hätte das Jobcenter ab dem Tag nicht mehr zahlen dürfen, da es gar nicht für Erwerbsgeminderte zuständig ist.
Ach die SB sieht das wohl in ihrer Glaskugel?

@seanni68
Lass dich nicht durcheinander bringen.
Das JC dürfte auch noch nichts von der RV haben.
Im Normalfall wirst du von der RV vorher Eingeladen einen med. Check zu machen.
Auch um Schweigepflicht Entbindungen deiner Ärzte, wird meistens gebeten.

Willst du den aktuellen Stand wissen, kannst du den bei deiner RV auch Anfragen.

TripleH

Zitatsomit hat das JC die Füße still zu halten bis der durch ist.

Ach ja? Wo steht das denn so im Gesetz?

ZitatDas ist so lange zuständig bis klar ist, was bei der RV raus kommt!

Nö. Versuche mal § 44a SGB II zu lesen und zu verstehen. Insbesondere der Absatz, wann das Jobcenter weiter leisten muss. Das mit Widerspruch vom anderen Träger und so.

ZitatAch die SB sieht das wohl in ihrer Glaskugel?

Wenn du den Werdegang eines Erstattungsverfahrens nach § 102ff SGB X nicht verstehst, kann ich leider auch nichts daran ändern. Denn ich habe angesichts deiner von Stammtischweisheiten geprägten Beiträge nicht den Eindruck, dass da überhaupt ein Funke Wille ist, es zu verstehen.

Aber ist eigentlich auch egal. Wenn der/die TE den Antrag nicht selbst stellt, wird es das JC sowieso gem. § 5 Absatz 3 SGB II selbst machen.

Kopfbahnhof

Zitat von: TripleH am 17. Dezember 2022, 16:25:35Wenn der/die TE den Antrag nicht selbst stellt
Was soll man dazu noch sagen?

Übrigens, der Antrag wurde gestellt.
Deiner Meinung nach würde das allein reichen für das JC, um die Leistungen ab da einzustellen. (finde den Fehler selbst)

Zitat von: TripleH am 17. Dezember 2022, 16:25:35Werdegang eines Erstattungsverfahrens
Der beginnt erst, FALLS es eine volle EM Rente gibt.

BigMama

Zitat von: Kopfbahnhof am 17. Dezember 2022, 16:58:11Der beginnt erst, FALLS es eine volle EM Rente gibt.
Das ist nicht ganz korrekt. Auch eine teilweise EM-Rente ist anrechenbares Einkommen und das JC kann auch hier einen Erstattungsanspruch geltend machen.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Kopfbahnhof

Zitat von: BigMama am 17. Dezember 2022, 17:21:46Das ist nicht ganz korrekt
Stimmt, ich hatte eher gemeint das Verfahren insgesamt, egal was dann raus kommt voll oder teil Rente.

War nicht deutlich genug weil ich nur die volle Rente erwähnt hatte :flag: 

TripleH

ZitatÜbrigens, der Antrag wurde gestellt.

Es geht um die Aufforderung, Leistungen nach dem SGB XII und Wohngeld zu beantragen. Wären diese Anträge gestellt, bräuchte der/die TE hier nicht fragen, was das soll.

ZitatDer beginnt erst, FALLS es eine volle EM Rente gibt.

Und wie will sich das Jobcenter z. B. Wohngeld oder Sozialhilfe erstatten lassen, wenn das nie beantragt wurde?

Ist das so schwer zu verstehen? Das Jobcenter zahlt beispielsweise 900 Euro pro Monat. Die Rentenversicherung stellt Erwerbsminderung ab August 2022 fest. Rente beträgt 500 Euro. Die bekommt das Jobcenter ab August von der Rentenversicherung erstattet. Fehlen aber noch 400 Euro, die bei rechtzeitiger Feststellung der Erwerbsminderung das Sozialamt oder die Wohngeldstelle hätten zahlen müssen. Deshalb die Aufforderung, nicht nur Rente, sondern eben auch andere in Betracht kommende vorrangigen Sozialleistungen zu beantragen.

Und nein, das Erstattungsverfahren beginnt nicht erst mit der Bewilligung der vorrangigen Leistung. Die im Übrigen (vom Sozialamt/der Wohngeldstelle) gar nicht bewilligt werden kann, wenn niemand einen Antrag gestellt hat.