Zwangsvollstreckung

Begonnen von plushundert, 25. Dezember 2022, 18:36:06

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plushundert

Hallo allerseits,

folgendes Problem habe ich: Mein ehemaliger Vermieter hat mich wegen Mietrückstand verklagt. Die Sache ging vor Gericht und ich habe gewonnen, d.h. ich muss nichts zahlen. Der Vermiter ging in die Berufung, doch diese wurde abgewiesen. Man sollte annehmen, die Sache hätte sich damit erledigt. Doch gestern kommt ein Schreiben vom Gerichtsvollzieher mit einer Zwangsvollstreckung, vom Anwalt des Vermieters veranlasst. Auch der Betrag ist ein völlig anderer als er ursprünglich haben wollte, etwa die Hälfte.Wie ist es möglich, dass der Vermieter immer noch eine Forderung geltend macht obwohl das Gericht entschieden hat, dass keine Forderungen an mich bestehen? Der GV schreibt, dass ich den Betrag bis zum 11.01.2023 zu bezahlen habe. Was kann ich jetzt tun. Bin für jeden Tip dankbar.

Gruß
P.

Ratlos

Zitat von: plushundert am 25. Dezember 2022, 18:36:06Doch gestern kommt ein Schreiben vom Gerichtsvollzieher mit einer Zwangsvollstreckung, vom Anwalt des Vermieters veranlasst.
Wo hat er denn die Vollstreckungsklausel her? Eine absolute Voraussetzung nach § 725 ZPO.
Ist das Urteil vielleicht vorläufig vollstreckbar, möglichrweise gegen Sicherheitsleistung??
Lade doch mal das anonymisierte Urteil hier hoch1

plushundert

Im "Endurteil" steht:

1. Die Klage wird abgwiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wir auf 7.000 € festgelegt.

Ratlos

Zitat von: plushundert am 26. Dezember 2022, 12:18:223. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Wie ich es oben vermutet habe. Er dürfte also Sicherheit geleistet haben. Die Quittung kanns du beim GV einsehen

plushundert

D.h. ich muss zahlen obwohl die Berufung abgewiesen wurde?

Ratlos

Du solltest erstmal prüfen ob die Sicherheitsleistung korrekt ist nämlich Streitbetrag plus Zinsen plus 110 %.Nach BGH wäre das eigentlch die 'Aufgabe des Vollstreckungsorganes.
Den Abweisungsbeschluss der Berufung müsste man mal sehen können.

Eine Berufung kann nämlich nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung nach § 546 beruht oder nach § 529 die nach dem erstinstanzlichen Urteil festgestellten Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen

Struppi

Im Zweifel gehst du mal zum Amtsgericht. Die haben da eine Beratungsstelle und geben dir auch eine entsprechende Information dazu.

Ratlos

Zitat von: Struppi am 27. Dezember 2022, 13:21:31Im Zweifel gehst du mal zum Amtsgericht
Den Weg kann er sich sparen nachdem bereits die Vollstreckungsklausel erteilt ist.