Formular zur Reisekostenerstattung

Begonnen von a_good_heart, 02. Januar 2023, 19:08:00

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a_good_heart

Mein persönlicher Minusfreund vom JC hat mir im Dezember mitgeteilt, dass er künftig mein Antragsformular auf Erstattung von Reisekosten nicht mehr akzeptieren kann.
Irgendwie blöd, da man das Formular hier aus dem Forum (PDF) am Rechner ausfüllen kann und die Bastelarbeit von meinem Minusfreund nicht. Ebenso doof finde ich, dass ich nun auch keinen schriftlichen Bescheid mehr bekommen soll.
Komplett Banane finde ich aber, dass er seine Bastelarbeit "Antrag zur Übernahme von Reisekosten auf Veranlassung des Jobcenters" nennt und auf der Rückseite eine 'Rechtsbehelfsbelehrung' ist: Gegen diesen Bescheid...
Hää, geht's noch? :scratch:

Ich will weiterhin das bekannte Formular benutzen. Wie soll ich reagieren, wenn der mir deshalb dumm kommt?


Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

AlterGaul

Lass ihn doch reden. Lehnt er die Reisekosten auf deinem Formular ab folgt der Widerspruch. Ich würde erstmal Fakten schaffen und dann weiter schauen. Bekommst du keinen Bescheid würde ich einfach einen anfordern. Dann einfach mal abwarten.
"The tree of liberty must be refreshed from time to time with the blood of patriots and tyrants."
Thomas Jefferson

Simone-

Dann nutze auch das Formular welches du möchtest.

Immer schriftlich und NACHWEISBAR einreichen.

Sollten sie allein deshalb ablehnen, weil du nicht deren Wunsch-Formular genutzt hast, dann argumentiere damit:


https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__9.html
§ 9 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens SGB X
Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.

Sie möchten dir die Rechtsvorschrift nennen, welche verpflichtet, deren Formular zu nutzen.

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__18.html
§ 18 SGB X Beginn des Verfahrens
Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften
1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss, 2. nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

Will heißen, wenn man etwas möchte und schreibt ANTRAG drauf, dann ist das ein Antrag und MUSS bearbeitet bzw. beschieden werden. Auf dem Formular im Forum steht das Wort "Antrag" also heißt das für das JC, sie müssen tätig werden.

Es gäbe noch mehr Paragraphen, mit denen man in dieser Angelegenheit um sich werfen könnte, aber das dürfte erst mal genügen.

Sollte tatsächlich abgelehnt werden, mit der Begründung, du hast nicht deren Formular verwendet, gäbe das von mir eine Fachaufsichtsbeschwerde.

Dem SB würde ich richtig in seine Schuhe rein helfen ...  :teuflisch:

"Alles was die weise Frau lernte schrieb sie in ihr Buch, und als die Seiten schwarz vor Tinte waren, nahm sie weiße Tinte und begann von vorne."

Fettnäpfchen

a_good_heart

Zitat von: a_good_heart am 02. Januar 2023, 19:08:00Ebenso doof finde ich, dass ich nun auch keinen schriftlichen Bescheid mehr bekommen soll.
Da da geschickterweise kein Kästchen ist das man ankreuzt oder eben nicht würde ich das einfach durchstreichen.

MfG FN
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a_good_heart

@ AlterGaul, Simone- und Fettnäpfchen

Ich werde weiterhin das Formular vom Forum benutzen. Wenn der deswegen Stress macht, mach ich dem auch welchen. Bin ja als 'unbequemer Kunde' bekannt... :zwinker:

Vor einiger Zeit habe ich mal die Reisekosten zu einem Vorstellungsgespräch beantragt, waren so um die 4,50 €. Der damalige Minusfreund hatte mich dann daraufhin auf dem Handy angerufen und mir mitgeteilt, dass er mir meinen Antrag zurück gesendet habe. Dem Brief würde ein eigenes Formular vom JC beiliegen, das ich ausgefüllt wieder retour schicken solle. Ich hab das damals einfach sein lassen.
Was bleibt da noch übrig, wenn ich zweimal Porto berappen muss... 
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

Simone-

#5
Fährst du mit Öffentlichen zu den Terminen? Dann ist es schwierig, da man wohl die Tickets schicken muss.

Ich bin mit dem Auto gefahren und habe meinen Reisekostenantrag immer direkt beim Termin abgegeben. Dabei habe ich überhaupt kein Formular benutzt, sondern habe meinen Antrag selbst formuliert.

Ich ich poste gleich noch den kompletten Text. Ich ließ immer mehrere Termine zusammen kommen, bevor ich beantragt habe, aber das muss man nicht so machen.

Im Jahr 2015 wurde mir ein Fahrtkostenantrag abgelehnt, daraufhin sendete ich eine Fachaufsichtsbeschwerde und erhielt auch eine positive Rückmeldung. Seit verwies ich in jedem Brief mit Reisekostenantrag zu Meldeterminen auf diese Kommunikation. Das lasse ich jetzt mal drin.

Übrigens - das mit dem Antrag zurück schicken, hat eine SB bei mir mal bei Bewerbungskosten gemacht. Ich persönlich habe den Eindruck, das machen die genau deshalb, damit du mehr Kosten fürs Beantragen hast, als die Kostenerstattung wert ist und es dann einfach lässt :teuflisch:.

Um das zu unterbinden, habe ich in meinen Schreiben immer sehr weit ausgeholt.

Die SB mit dem zurück geschickten Bewerbungskostenantrag, hatte auch gleich eine FAB an der Backe. Auch diese Kommunikation war künftig Bestandteil meines Anschreibens, wenn es um Anträge auf Kostenerstattung für Bewerbungen ging.

Hier jetzt mein Text in voller Länge - allerdings ist das alles schon ein paar Jahre her:

Antrag auf Erstattung von Reisekosten zu Meldeterminen nach § 59 SGB II i.V.m. §309 Abs. 1 SGB III


Sehr geehrte Damen und Herren,

vorab erlaube ich mir folgende Hinweise:

§ 9 SGB X Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.

§ 18 SGB X Beginn des Verfahrens
Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften 1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss.

§ 16 Absatz 3 SGB I Antragstellung
(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und, unvollständige Angaben ergänzt werden.

§ 65 Absatz 1 Punkt 3 SGB I Grenzen der Mitwirkung
(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit 3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

§ 309 Absatz 4 SGB III Allgemeine Meldepflicht
(4) Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlass der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.

In diesem Sinne beantrage ich formlos die Erstattung von Reisekosten für die vom Jobcenter xxxx erhobene Meldetermine nach § 59 SGB II i. V. m. § 309 Abs. 1 SGB III an folgenden Tagen:

Wochentag, xx.xx.2016 um 10:30 Uhr bei Frau xx | Kfz. Hin-/Rückfahrt gesamt xx km
Wochentag, xx.xx.2016 um 09:45 Uhr bei Herrn xx | Kfz. Hin-/Rückfahrt gesamt xx km
Wochentag, xx.xx.2017 um 10:30 Uhr bei Frau xx | Kfz. Hin-/Rückfahrt gesamt xx km
Wochentag, xx.xx.2017 um 08:00 Uhr bei Herrn xx | Kfz. Hin-/Rückfahrt gesamt xx km

Die jeweiligen Meldegründe, sowie sämtliche weitere für Sie nötigen Informationen können Sie Ihren eigenen Unterlagen entnehmen (§ 65 Absatz 1 Punkt 3 SGB I Aktenstudium).

Den Betrag überweisen Sie bitte auf mein Ihnen bekanntes Konto bei XX Bank, IBAN xxxx.

Bitte senden Sie in jedem Fall einen schriftlichen und rechtsmittelfähigen Bescheid.

Zum Zahlungseingang, sowie Posteingang des schriftlichen und rechtsmittelfähigen Bescheids setze ich eine verbindliche Frist bis zum xx.xx.xxxx (höchstens 4 Wochen später).

Weitere Rechtsgrundlagen:

B 14/7b AS 50/06 R vom 06.12.2007 und ergänzend dazu LSG Bayern L 11 AS 774/10 vom 27.03.2012 - Das BSG hat grundsätzlich klargestellt: Entstehen dem Hilfsempfänger Kosten aufgrund seiner Pflichten gegenüber dem Leistungsträger und sind diese Ausgaben nicht durch das ALG II gedeckt, so hat der Leistungsträger kein Ermessen und dieser hat die Kosten in tatsächlicher Höhe zu erstatten. Ansonsten müsste der Leistungsempfänger diese Kosten aus seiner Regelleistung bestreiten, was diese unzulässig mindert.

BSG in B 14 AS 6/09 R vom 23.03.2010 - Mit dem Antrag auf ALG II sind auch alle weiteren Leistungen des SGB II, auf die gegebenenfalls erst später ein Anspruch entsteht, automatisch mit beantragt.

Zusätzlich verweise ich ausdrücklich auf die mit dem JC xxx in der Vergangenheit geführte Korrespondenz bezüglich früherer Anträge auf Reisekostenerstattung im Sinne des § 309 Abs. 4 SGB III. Im Besonderen verweise ich auf meine Fachaufsichtsbeschwerde vom xx.xx.2015, sowie auf die Antwort eines Herrn xxxxxx vom xx.xx.2015.


Du kannst anstelle des Verweises direkt mit Fachaufsichtsbeschwerde drohen. Und zwar so:

ZitatSollten Sie meinen Reisekostenantrag ablehnen mit der Begründung, dass Sie auf die Nutzung Ihres eigenen Formulars bestehen, ergeht umgehend Widerspruch gegen die Ablehnung. Ebenfalls ergeht umgehend eine Fachaufsichtsbeschwerde, Antrag nach § 17 SGB X in Verbindung mit dem Petitionsrecht nach Artikel 17 GG, gegen Sie persönlich. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass eine solche Fachaufsichtsbeschwerde dem Petitionsrecht nach Artikel 17 GG unterliegt und deshalb geprüft, beschieden und bei Entscheidungsunfähigkeit des Adressaten an die dienstlich übergeordnete Stelle weitergeleitet werden muss.

Ich lese immer wieder, dass User eine FAB für sinnfrei halten, da diese von den JC nie beantwortet wird. Kann schon sein, dass sie das ignorieren, wenn man diese Paragraphen nicht nennt. Aber MIT Nennung dieser Paragraphen MÜSSEN sie antworten.



"Alles was die weise Frau lernte schrieb sie in ihr Buch, und als die Seiten schwarz vor Tinte waren, nahm sie weiße Tinte und begann von vorne."

a_good_heart

Zitat von: Simone- am 03. Januar 2023, 20:47:20Fährst du mit Öffentlichen zu den Terminen?

Nee, ich fahre mit dem Auto. Ist bequemer und um einiges schneller als mit'm Bus. Der fährt nämlich einen großen Umweg und ich muss dann noch etwa 600 Meter zum JC laufen.
Allerdings ist der Bus mehr als 5,00 € teurer. Wenn mein Minusfreund mich also ärgern will, fahre ich künftig Bus... :blum:  
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

terrier

Zitat von: a_good_heart am 04. Januar 2023, 07:09:42Wenn mein Minusfreund mich also ärgern will, fahre ich künftig Bus...

und wenn du glaubst, der bezahlt das aus eigener Tasche und ärgert sich dann -nope. den Stress hast du dann im Bus und der grinst sich was
-Terriermentalität-
Ironie ist mein Schild

Neanderthaler

Ja, wie Simone schon schrieb, brauchst du kein Formular:
Alles kann man laut § 9 SGB X auch ohne Antragsformulare beantragen bzw mitteilen. Oder anders ausgedrückt: Du kannst jedes Formular nehmen was du willst, hauptsache da steht alles drauf was das JC haben will.

Simone-

Zitat von: Neanderthaler am 04. Januar 2023, 14:38:06hauptsache da steht alles drauf was das JC haben will.
Nunja, ich hatte Formulare vom JC da sollte ich auch die Meldegründe angeben. Wie? Ich soll ihnen ihre eigenen Meldegründe nennen? Das können die durch Aktenstudium herausfinden.

Auch sollte ich das KFZ Kennzeichen angeben, aber ich hatte damals kein eigenes Auto und fuhr mit einem geliehen Fahrzeug. Was geht die das Kennzeichen vom Auto eines unbeteiligten Dritten an? Diese Datenerhebung habe ich beim Datenschutz angefragt und bestätigt bekommen, dass diese Angabe dem Datenschutz unterliegt und nicht Leistungsrelevant ist. Das hiesige JC musste das selbst gestrickte Formular ändern.

Insofern - nein - ich muss noch lange nicht alles angeben, was das JC will.


Zitat von: a_good_heart am 04. Januar 2023, 07:09:42ich fahre mit dem Auto
Um so besser - wenn du keine Probleme mehr möchtest, nimmst du meinen Schriftsatz und beantragst damit ganz ohne weitere Formulare die Reisekostenerstattung.

Und zwar direkt beim Termin, indem du das Schreiben persönlich übergibst.
"Alles was die weise Frau lernte schrieb sie in ihr Buch, und als die Seiten schwarz vor Tinte waren, nahm sie weiße Tinte und begann von vorne."

Turok

Bei meinem letzten Persönlichen Erscheinen im JC zwecks "Ich möchte über ihre Berufliche Situation reden" habe ich immer direkt am Anfang des Gesprächs meine Erstattung auf Reisekosten gefordert.

Da ich auch bei diesem Termin keine Eingliederungsvereinbarung unterschrieben habe meinte mein SB: Wenn Sie die Eingliederungsvereinbarung nicht unterschreiben kann ich keine Reisekosten Erstatten!

Sehr komisch den bei denn letzten Terminen habe ich auch keine EGV unterschrieben aber Reisekosten wurden mir erstattet.

Er sagt auch immer: Na gut Herr ....... dann schicke ich ihnen die EGV als Verwaltungsakt per Post zu.

Auch diese habe ich bis heute nie bekommen..

Fred

Artikel 19. Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

Neanderthaler

Zitat von: Simone- am 04. Januar 2023, 20:29:33
Zitat von: Neanderthaler am 04. Januar 2023, 14:38:06hauptsache da steht alles drauf was das JC haben will.
Nunja, ich hatte Formulare vom JC da sollte ich auch die Meldegründe angeben. Wie? Ich soll ihnen ihre eigenen Meldegründe nennen? Das können die durch Aktenstudium herausfinden.

Ich weiß nicht genau was du mit Meldegründe meinst. Daher nimm zukünftig lieber kein Formular. Vermutlich ist mit Meldegrund sowas gemeint: "Ich kann die Fahrkosten nicht aus eigenen Mitteln bestreiten."

Grüße :)

Unwissender

Siehst du! Darum unternehme ich nur noch Fahrten (für das JC) gegen Vorkasse! _Was ich be  :zensiert:  isen worden bin bei den fahrtkosten: Erst habe ich ständig einen anderen Betrag bekommen (obwohl ich immer noch den gleichen Wohnsitz habe), dann wurden nochmal 0,20 ct überwiesen (damals waren pro Überweisung noch 0,35 ct Buchungsgebühr fällig, ich habe als 0,15 ct draufgezahlt) und schließlich musste ich teilweise 4 -5 Monate auf die Ersttung warten (inzwischen hatte ich schon wieder Fahrten übernommen) Daraufhin wurde geklagt, ich habe alles nachgezahlt (in korrekter Höhe) bekommen und den Tip zukünftig auf Vorkasse zu bestehen, weil das SGB keine Vorauslagen des Leistungsbeziehers hergibt!
Dumm darf man sein, man muss sich nur zu helfen wissen!

horst

bei uns gibt es immer nach dem Besuch des JC Tickets ausgehändigt. Wohne ja in der Stadt, aber das macht jeder SB natürlich anders.