Jeden Monat 250€ einfach dazuverdienen? ALG2 Hartz4 Bürgergeld

Begonnen von PaulHilft, 15. Januar 2023, 03:05:27

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PaulHilft

Hallo liebe Community,

ich möchte einmal in die Runde fragen, ob ich mit meiner Beurteilung richtig liege.

Die Person bezieht ALG2. Die Person ist genügend Qualifiziert für die Nachbarschaftshilfe im Rahmen der Pflege. (Erweiterst Führungszeugnis, Erste Hilfe Kurs, einfache BasicSchulung für Pflege) Und kann mit den Pflegekassen die 125€ Entlastungsbetrag und Unterstützungsangebote abrechnen.

Somit ist es doch für die Person einfach, zum Beispiel. mit Nachbarin Oma Sigrid, spazieren zu gehen, für sie mit einzukaufen, ihr die Post reinzutragen, ihr mit dem Internet zu helfen und die Blumen zu gießen. Und das ganze macht sie auch noch für die zwei Straße weiter wohnende Oma Anne.

Beide haben einen Pflegerad und haben auch die 125€ monatlich zur Verfügung. Diese geben der ALG2 Person eine Abretrungserklärung, so dass diese selber mit der Kasse abrechnen darf. Diese Dienstleistung wird vom Finanzamt als steuerprivilegiertes Einkommen angesehen. Es ist steuerfrei. Ich meine hier geht es in Richtung "Übungsleiterpauschale für die Pflege - Steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG".

Somit kann doch die Person mit ALG2 diese 2x125€ monatlich. (10€ die Stunde) somit mit 25 Stunden im Monat 250€ anrechnungsfrei mit ALG2 verdienen, oder?

PS: Falls ihr fragen habt, ich beziehe mich auf das Land Niedersachsen, wobei hier alle weiteren Angaben zu finden sind. Quelle

PaulHilft

#1
EDIT: Gerne hätte ich oben noch hinzugefügt, dass diese Stelle das damals, noch vor der festen Regelung mit SGB2 und SGB12 anders bewertet.
https://www.aok.de/pk/magazin/cms/fileadmin/pk/plus/pdf/nachbarschaftshilfe-infoblatt-steuerrecht.pdf

Und hier wird es wieder ganz konkret als Steuerfrei angesehen.
https://www.saarland.de/SharedDocs/Downloads/DE/msgff/tp_soziales/downloads_nachbarschaftshilfe/download_merkblattsteuer.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Oder, wobei ich vermute, dass die das selber mit der "Sittliche Pflicht", hier aus dem monatlichen Pflegegeld falsch verstanden haben.
https://www.vdk.de/hessen-thueringen/pages/unsere_leistungen/vdk-tipps/84893/nachbarschaftshilfe_steuerpflichtig_oder_steuerfrei

Und das habe ich auch gelesen.
https://www.pflegewegweiser-nrw.de/system/files/FAQ%20Nachbarschaftshilfe%2027.01.2022.pdf

Wo bei ich mich auf die neue Regelung beziehe:
https://www.haeusliche-pflege.net/artikel/2021/10_2021/bezahlte-nachbarschaftshilfe-in-niedersachsen

EIDT 2:

Die Frage 1 ist, ob das allgemein steuerfrei ist.

Die Frage 2 ist, ob es dann auch für einen ALG2 (Bürgergeld) oder Grundsicherungsempfänger anrechnungsfrei ist. Wobei ich es hier als ungerecht empfinden würde, wenn es als Gewinnerzielendes einkommen angesehne wird. Dies wird ja vorher in Frage 1 für alle ganz konkret ausgeschlossen.

fishfreak


fishfreak

#3
Zitat von: PaulHilft am 15. Januar 2023, 03:05:27Hallo liebe Community,

ich möchte einmal in die Runde fragen, ob ich mit meiner Beurteilung richtig liege.

Die Person bezieht ALG2. Die Person ist genügend Qualifiziert für die Nachbarschaftshilfe im Rahmen der Pflege. (Erweiterst Führungszeugnis, Erste Hilfe Kurs, einfache BasicSchulung für Pflege) Und kann mit den Pflegekassen die 125€ Entlastungsbetrag und Unterstützungsangebote abrechnen.

Somit ist es doch für die Person einfach, zum Beispiel. mit Nachbarin Oma Sigrid, spazieren zu gehen, für sie mit einzukaufen, ihr die Post reinzutragen, ihr mit dem Internet zu helfen und die Blumen zu gießen. Und das ganze macht sie auch noch für die zwei Straße weiter wohnende Oma Anne.

Beide haben einen Pflegerad und haben auch die 125€ monatlich zur Verfügung. Diese geben der ALG2 Person eine Abretrungserklärung, so dass diese selber mit der Kasse abrechnen darf. Diese Dienstleistung wird vom Finanzamt als steuerprivilegiertes Einkommen angesehen. Es ist steuerfrei. Ich meine hier geht es in Richtung "Übungsleiterpauschale für die Pflege - Steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG".

Somit kann doch die Person mit ALG2 diese 2x125€ monatlich. (10€ die Stunde) somit mit 25 Stunden im Monat 250€ anrechnungsfrei mit ALG2 verdienen, oder?

PS: Falls ihr fragen habt, ich beziehe mich auf das Land Niedersachsen, wobei hier alle weiteren Angaben zu finden sind. Quelle
Edit da Falschinformation.


PaulHilft

1. Es gibt das monatliche Pflegegeld
2. Es gibt den monatlichen Entlastunsgbetrag (125€, darum geht es hier)
3. Es gibt die jährliche Verhinderungspflege (2.418€)

Für die Person gibt es drei Möglichkeiten.
a. Sie fühlt sich sittlich Verpflichtet und darf mit dieser Begründung alles behalten.
b. Sie macht es und es wird als steuerfrei angesehen und darf somit alles behalten.
c. Es wird eine Berufliche Handlung angesehen die zu einer Verrechnung führt.

Nun kann man das alles miteinander kombinieren. Vor allem wenn die Person ALG2 bezieht. Wie wäre es bei 2b?
Ich weiß, leider ist das alles komplett. Man muss sich da schon gut auskennen.


Zitat von: fishfreak am 15. Januar 2023, 11:26:26Pflegegelder nach SGB.XI sind anrechnungsfrei.
Würdest du mir dieser Aussage haften? Falls du falsch liegst, bist du dann damit einverstanden den Schade zu tragen? Oder beziehst du deinen Edit auf deinen Beitrag?


Zitat von: Hartzer Rolle am 15. Januar 2023, 15:31:14https://www.google.de/amp/s/www.frag-einen-anwalt.de/Verhinderungspflege-anrechnung-auf-Hartz4-moeglich--f323456.html%3famphtml=1
Verhinderungspflege ist Einkommen im SGB II
Naja, du hast gerade mal 11 Beiträge und nicht mal die Frage verstanden. Ich finde dass dein Beitrag kaum Gewicht hat.

fishfreak

Mein Edit galt dem Beitrag zur Verhinderungspflege.
Ich hafte für gar nichts, habe meinen momentanen Kenntnisstand gepostet. Kann man über Google finden.

PaulHilft

Darf ich dieses wichtige Urteil hinzufügen.

BGH-Urteil - Pflegegeld darf nicht gepfändet werden
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass weitergeleitetes Pflegegeld nicht als Arbeitseinkommen gilt.

https://www.tagesschau.de/inland/bundesgerichtshof-urteil-pflegegeld-101.html

Das ist doch ein deutliches Zeichen.

terrier

du hast doch selber betont, das es sich um den monatlichen Entlastungsbetrag handelt und nicht um Pflegegeld und die damit verbundenen weiteren Leistungen. In so weit ist das von dir zitierte Urteil bedeutungslos im Steuerrecht. Du kannst nicht alles in die von dir gewünschte Richtung biegen, auch wenn dich der Versuch ehrt.

Ich verbrauche meinen Entlastungsbetrag für eine Haushaltshilfe und der ist für die steuerpflichtig.
-Terriermentalität-
Ironie ist mein Schild

Ottokar

#9
Diese Aussage
ZitatDas Entgelt für eine Verhinderungspflege fällt nicht hierunter. Anders als das Pflegegeld, auf das der Pflegebedürftige einen Anspruch hat, ist dieses privatrechtliche Entgelt keine Leistung, die aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift gewährt wird (vgl. § 11a Abs. 2 Satz 1 SGB II ).
ist nachweislich falsch.

Auf die Kostenübernahme einer Verhinderungspflege besteht ebenfalls Anspruch aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift: § 39 SGB XI.
Bei den Kosten einer Verhinderungspflege handelt es sich ebenso um Pflegegeld für Leistungen der Grundpflege.
Pflegegeld für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung ist im SGB II weder bei der zu pflegenden Person (§ 11a Abs. 3 S. 1 SGB II) noch bei der Pflegeperson (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ALG II-V/Bürgergeld-Verordnung) Einkommen.
Das Gleiche gilt im SGB XII (§ 82 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63b SGB XII, § 83 Abs. 1 SGB XII).
Das trifft auch auf Einnahmen aus der Verhinderungspflege zu, solange diese nicht gewerbsmäßig sondern durch Angehörige oder in Nachbarschaftshilfe erbracht wird.

Um die eingangs gestellte Frage zu beantworten:
Die 125 Euro nach § 45b SGB XI können nur für "qualitätsgesicherte Leistungen" eingesetzt werden und sind nicht steuerfrei.
Diese Leistung ist gedacht für eine professionelle gewerbliche Unterstützung der Pflegeperson:
https://www.dmrz.de/wissen/ratgeber/entlastungsbetrag
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


hotwert

Zitat von: Ottokar am 22. Januar 2023, 11:45:10Um die eingangs gestellte Frage zu beantworten:
Die 125 Euro nach § 45b SGB XI können nur für "qualitätsgesicherte Leistungen" eingesetzt werden und sind nicht steuerfrei.
Diese Leistung ist gedacht für eine professionelle gewerbliche Unterstützung der Pflegeperson:
https://www.dmrz.de/wissen/ratgeber/entlastungsbetrag

Das stimmt zumindest in Bayern nicht, oder ist nicht aktuell. Seit 1.1.21 kann die 125€ Entlastungsbetrag eine ehrenamtlich tätige Einzelperson abrufen.

Ich musste dafür einen 8 Stunden Kurs besuchen. Der wurde damals wegen Corona online gemacht und war stinklangweilig. Da lernt man wie man mit dementen Menschen umgeht und wie man Lebensmittel richtig lagert, Kartoffeln kühl lagern usw. Damit man den Haushalt der Person führen kann. Da es online war, könnte man es leichter absitzen wie vor Ort....
Führungszeugnis hab ich nicht gebraucht.

Die 125€ Entlastungsbetrag stehen jedem ab Pflegestufe I zu. Die kann ein Pflegedienst abrufen, oder eben eine ehrenamtlich tätige Einzelperson mit der dem absolvierten 8 Stunden Kurs.

https://www.einzelperson-bayern.de/

Man darf als ehrenamtlich tätige Einzelperson maximal 3 Personen im Monat abrechnen. 3000€ im Jahr sind steuerfrei.

Und ja! 250€ im Monat werden dann vom Jobcenter nicht angerechnet! Also 2 Personen kann man im Monat abrechnen ohne dass das angerechnet wird. Allerdings sind 250€ das maximale, es gibt dann keine weitere Freigrenze für andere Jobs. Also alles was man sonst verdient wird dann angerechnet.

Ich weiß das, ich hab das nämlich gemacht.
Man darf als ehrenamtlich tätige Einzelperson aber nur maximal den Mindestlohn verlangen, also 10€ pro Stunde zu meiner Zeit beim JC. Mehr zahlen die Pflegekassen nicht.
Das ganze wird nur als Aufwandsentschädigung gesehen.

Und man braucht auch jeden Monat eine Abtretungserklärung damit das Geld auf das eigene Konto kommt, sonst kommt das nämlich auf das Konto der betreuten Person. Die kann es einen dann natürlich auch bar bezahlen...

Ich hatte den Entlastungsbetrag immer auf mein Konto bekommen, hat das JC nie angerechnet. Die entsprechenden Unterlagen meiner Schulung und den Gesetzestext hab ich denen aber gleich am Anfang zugeschickt.


Ottokar

Zitat von: hotwert am 22. Januar 2023, 12:27:12Das stimmt zumindest in Bayern nicht, oder ist nicht aktuell. Seit 1.1.21 kann die 125€ Entlastungsbetrag eine ehrenamtlich tätige Einzelperson abrufen.
Du übersiehst den Zusammenhang.
Natürlich kann auch eine ehrenamtlich tätige Einzelperson diesen Betrag erhalten, aber dann ist dieser Betrag allein aufgrund der ehrenamtlichen Tätigkeit steuerfrei.
Zudem setzt die ehrenamtliche Tätigkeit eine Anstellung bei einem vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannten Arbeitgeber voraus.
Für sich allein ist der Entlastungsbetrag nicht steuerfrei.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


hotwert

Zitat von: Ottokar am 22. Januar 2023, 12:34:04
Zitat von: hotwert am 22. Januar 2023, 12:27:12Das stimmt zumindest in Bayern nicht, oder ist nicht aktuell. Seit 1.1.21 kann die 125€ Entlastungsbetrag eine ehrenamtlich tätige Einzelperson abrufen.
Du übersiehst den Zusammenhang.
Natürlich kann auch eine ehrenamtlich tätige Einzelperson diesen Betrag erhalten, aber dann ist dieser Betrag allein aufgrund der ehrenamtlichen Tätigkeit steuerfrei.
Zudem setzt die ehrenamtliche Tätigkeit eine Anstellung bei einem vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannten Arbeitgeber voraus.
Für sich allein ist der Entlastungsbetrag nicht steuerfrei.

Das stimmt natürlich, wenn ein Pflegedienst den Entlastungsbetrag abruft, dann muss er den versteuern. Für die 125€ bekommt die zu betreuende Person den auch viel weniger Stunden als Gegenwert, den der Pflegedienst ist viel teurer pro Stunde als eine ehrenamtlich tätige Einzelperson. Für den einen ist es Umsatz, für den anderen eine Aufwandsentschädigung.

Und wurde in dem Kurs gesagt dass 3000€ im Jahr steuerfrei sind, wie das nun mit dem Finanzamt funktioniert weiß ich nicht, ich bin ja bei keinem gemeinnützigen Arbeitgeber angestellt, sondern bekomm das Geld direkt von der Pflegekasse überwiesen. Da man als ehrenamtlich tätige Einzelperson erst seit 1.1.21 abrechnen darf, wird sich jetzt erst zeigen wie das gehandhabt wird. Für das JC war das damals auch alles Neuland.

Sicher sagen kann ich nur das mir 250€ im Monat aus dem Entlastungsbetrag als Aufwandsentschädigung nicht angerechnet wurden. Die Tätigkeit darf aber einer Vermittlung nicht im Wege stehen.

fishfreak


Ottokar

Zitat von: Ottokar am 22. Januar 2023, 12:34:04Natürlich kann auch eine ehrenamtlich tätige Einzelperson diesen Betrag erhalten, aber dann ist dieser Betrag allein aufgrund der ehrenamtlichen Tätigkeit steuerfrei.
Zudem setzt die ehrenamtliche Tätigkeit eine Anstellung bei einem vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannten Arbeitgeber voraus.
Für sich allein ist der Entlastungsbetrag nicht steuerfrei.
Speziell in Bayern muss man sich dafür bei der Fachstelle für Demenz und Pflege Bayern registrieren, die von der (als gemeinnützig anerkannten) Freien Wohlfahrtspflege Landesarbeitsgemeinschaft Bayern betrieben wird.
Man ist damit rechtlich unter der Aufsicht der (als gemeinnützig anerkannten) Freien Wohlfahrtspflege Landesarbeitsgemeinschaft Bayern tätig, womit die Einnahme bei der ab dann ehrenamtlich tätigen Einzelperson steuerrechtlich als steuerfreie Aufwandsentschädigung anzusehen ist. Deshalb auch die 3000€ pro Jahr, denn das ist der maximale Freibetrag lt. § 3 Nr. 25 EStG.
Bis zu der Höhe ist diese Einnahme dann auch im SGB II ab 01.07.2023 kein Einkommen (§ 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II), bis dahin sind stattdessen weiterhin 250€ pro Monat als Freibetrag abzusetzen (§ 11b Abs. 2 S. 3 SGB II).
Im SGB XII ist diese Einnahme schon jetzt kein Einkommen (§ 82 Abs. 1 Nr. 8 SGB XII).

Ob es dieses Konstrukt der ehrenamtlich tätigen Einzelperson unter der Aufsicht einer als gemeinnützig anerkannten Organisation auch in anderen Bundesländern gibt, ist mir nicht bekannt.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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