Kinder nicht krankenversichert!

Begonnen von Kata665, 03. Februar 2023, 13:37:51

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Kata665

 :help: Guten Tag. Ich weiß nicht, wie gut Ihr Euch mit der Gesetzeslage auskennt. Aber vielleicht habt Ihr ja zumindest einen Tipp, wo man sich hinwenden kann. Ich versuche, mich kurz zu fassen.

Es geht um meine Enkelkinder, die nicht mehr krankenversichert sind, weil das JC wegen einer Betriebskostenrückzahlung vorübergehend keinerlei Leistungen zahlt. Das geht natürlich überhaupt nicht!  Die Mutter ist nicht versichert (und benötigt DRINGEND Medikamente) und weil die Kinder über sie familienversichert sind, sind sie jetzt natürlich auch nicht mehr versichert.

Das kann doch nicht rechtens sein?
Es handelt sich ja um eine Bedarfsgemeinschaft, die Kinder bekommen nur deshalb keine Leistungen direkt vom JC, weil ja das KG und Unterhaltsvorschuss angerechnet werden.

Habt Ihr einen Rat? oder einen Ansprechpartner?

Vielen Dank im Voraus

Sheherazade

Wegen einer vorübergehenden Leistungseinstellung erlischt nicht der Krankenversicherungsschutz.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Hartzer Rolle

Bei übersteigendem Einkommen muss der Erwachsene sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein.

Ansonsten muss bei übersteigendem Einkommen auch die ca. 200 Euro für die Krankenversicherung gedeckt sein. Sonst dürfen die die Leistung nicht einstellen

Fettnäpfchen

Kata665

Zitat von: Kata665 am 03. Februar 2023, 13:37:51weil das JC wegen einer Betriebskostenrückzahlung vorübergehend keinerlei Leistungen zahlt.
Das Schreiben müsste man lesen können denn eine BK Erstattung das man auf sechs Monate verteilt so hoch ist das es zu einer Leistungseinstellung kommt muss ja enorm hoch sein. Abgesehen davon darf der RL davon nicht beeinträchtigt sein wie unten ersichtlich. Also eigentlich gar nicht machbar
Unterkunftskosten und Urteile
Zitat- BSG-Urteil vom 22.03.2012, B 4 AS 139/11 R:
Bei einer Betriebskostenerstattung handelt es sich um Einkommen i.S.d. § 11 SGB II. Danach stellt die Vorschrift in § 22 Abs. 3 SGB II einen von § 11 SGB II abweichenden Sonderfall der Einkommensanrechnung nur auf die Kosten der Unterkunft und Heizung dar, wobei ebenfalls das Kopfteilprinzip anzuwenden ist und zwar entsprechend den Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt, an dem nach § 22 Abs. 3 SGB II die Gutschrift bzw. das Guthaben zu berücksichtigen ist.
Unerheblich ist hingegen lt. BSG, wer die Zahlungen getätigt hat, ob das Guthaben aus Zahlungen des Leistungsberechtigten resultiert, die er selbst getätigt hat, oder aus Zeiten stammt, zu denen keine Hilfebedürftigkeit bestand.
(Anm.Ottokar: Urteil steht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung in B 14/7b AS 64/06 R und B 14/7b AS 15/07 R. Siehe dazu auch hier.)

Wie das mit den Kindern ist weiß ich nicht weil nicht meine Materie aber da stehen auch Urteile dazu drin. Meiner Meinung nach würden sie ja so etwas wie hilfebedürftig werden wenn es so gemacht wird denn dann würde ihr Einkommen ja nicht mehr ausreichen um die erhöhten KduH zu tragen....

MfG FN
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JensM1

ZitatBei übersteigendem Einkommen muss der Erwachsene sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein.

Nicht zwingend. Gibt schon Fälle mit übersteigendem EK von 2 Kindern, die dann zur Anrechnung von bis zu 500 Euro Kindergeld führen. Dazu noch nen Minijob, keine Kdu wg. Nebenkostenguthaben und schon ist man mal einen Monat oder auch länger, falls sehr hohes Guthaben, raus. Nur so als Beispiel, Bescheid wäre hilfreich.

Hartzer Rolle

Deshalb fängt der 2. Absatz mit "ansonsten" an.
Das sind die möglichen Alternativen

Quinky

JensM1,
mit der Annahme des Kindergeldes von bis zu 500€ hast Du zwar recht, jedoch im Falle der TE "Kata665" ist das unmöglich.
Da hier Unterhaltsvorschuß gezahlt wird, kann unmöglich das komplette Kindergeld angerechnet werden. Da Regelsatz und Mietanteil der Kinder wesentlich mehr sein müssen als der UV, können nur geringe Teile des KIGE auf die Mutter übertragen werden. Regelsatz, Mietanteil und Alleinerziehendenzuschlag der Mutter können nicht ins Minus gehen.
Weiterhin kann eine Betriebskostenrückzahlung laut Gesetz grundsätzlich nur auf die KDU angerechnet werden. Es darf NICHT auf die Regelsätze angerechnet werden!
In einem sehe ich das so wie Du, der Bescheid anonymisiert wäre hilfreich um zu sehen, was das Jobcenter gerechnet hat!
Ernie

JensM1

ZitatDa hier Unterhaltsvorschuß gezahlt wird, kann unmöglich das komplette Kindergeld angerechnet werden. Da Regelsatz und Mietanteil der Kinder wesentlich mehr sein müssen als der UV, können nur geringe Teile des KIGE auf die Mutter übertragen werden. Regelsatz, Mietanteil und Alleinerziehendenzuschlag der Mutter können nicht ins Minus gehen.

Beispielrechnung Kinder 12 u. 13 Jahre alt, Mutter Minijob 520,00 Euro, KdU 0 wg. BK/HK Guthaben
Regelbedarf Mutter: 502,00 Euro
+ Mehrbedarf Alleinerziehung: 187,20 Euro
+ 2 x Regelbedarf Kinder: 696,00 Euro
= Gesamtbedarf 1403,20 Euro

Anrechenbares EK Mutter: 336,00 Euro
+ 2 x 250,00 Euro Kindergeld: 500,00 Euro
+ 2 x 338,00 Euro UHV: 776,00
= anzurechnendes Einkommen 1512,00 Euro

Bei dem Beispiel würden pro Kind immerhin jeweils 240,00 Euro Kindergeld bei der Mutter angerechnet werden. Wenn das Guthaben nur einen Monat zum Wegfall der KdU führen würde, wären alle für den Monat noch versichert. Ist das Guthaben größer als ca. 2 Gesamtmieten müsste Mutter sich freiwillig versichern und das Jobcenter die Kosten nach Eingang nachweis nachträglich übernehmen. Letztlich ging es nur um die pauschale Aussage von @Hartzer Rolle, dass für ein übersteigendes Einkommen eine SV-pflichtige Tätigkeit der Mutter vorliegen müsse.

Ob da noch andere Faktoren wie bspw. eine auf eine 6 Monate verteilte Einmalzahlung, höheres EK aus Minijob o. ä. eine Rolle spielen könnten, kann man mangels Bescheid nicht abschätzen. Hoffe hab mich nicht verrechnet, macht sich am Handy immer blöd.

Edit: Das die Kinder ab 12 Jahren vermutlich keinen UHV Anspruch haben dürften, ausser die Miete ist extrem gering, ist mir schon klar.
 

Ottokar

Zitat von: Kata665 am 03. Februar 2023, 13:37:51Es geht um meine Enkelkinder, die nicht mehr krankenversichert sind, weil das JC wegen einer Betriebskostenrückzahlung vorübergehend keinerlei Leistungen zahlt. Das geht natürlich überhaupt nicht!  Die Mutter ist nicht versichert (und benötigt DRINGEND Medikamente) und weil die Kinder über sie familienversichert sind, sind sie jetzt natürlich auch nicht mehr versichert.
Im Normalfall kann so etwas nicht passieren.

Eine Betriebskostenrückzahlung mindert die KdUH im Monat nach der Rückzahlung (§ 22 Abs. 3 SGB II).
Führt dies zum Wegfall des Leistungsanspruches in diesem Anrechnungsmonat, greift in diesem Monat hinsichtlich des KV-Schutzes der sog. nachgehende Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V.
Da die Betriebskostenrückzahlung nicht auf mehrere Monate verteilt werden darf, sondern sich - unabhängig von der Höhe - in der einmaligen Anrechnung im Folgemonat erschöpft, kann es auch nur in diesem einen Monat zum Wegfall des Leistungsanspruches kommen. Der KV-Schutz bleibt dabei erhalten.
Würde der Leistungsanspruch - aus andere Gründen - für mehr als einen Monat entfallen, ohne das eine neue Pflichtversicherung in der GKV entsteht, wird man automatisch (von Gesetzes wegen) freiwillig weiterversichert (§ 188 Abs. 4 SGB V). Und selbst wenn im Ausnahmefall die freiwillige Weiterversicherung nicht greift, würde in letzter Instanz die Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V greifen.
Man ist also generell krankenversichert.
Es kann höchstens dazu kommen, das die Krankenversicherung die Leistung verweigert, weil der Beitrag nicht bezahlt wurde - selbst dann kann man mit einem vorherigen Antrag auf Leistungen nach §§ 47 bis 50 SGB XII (Hilfen zur Gesundheit) für eine Deckung der notwendigen Kosten sorgen.
Damit es gar nicht erst zu Beitragsrückständen kommt, muss das JC fällige KV-Beiträge auch bei der Einkommensanrechnung berücksichtigen (§ 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II).
Zudem gibt es den Beitragszuschussanspruch nach § 26 SGB II, wonach das JC bei fehlendem Leistungsanspruch die Beiträge zur KV übernehmen muss, wenn diese nicht oder nicht vollständig aus dem, den SGB II Bedarf übersteigenden, Einkommen bezahlt werden können.
Die Berücksichtigungspflicht der KV-Beiträge beim Einkommen sowie der Beitragszuschussanspruch nach § 26 SGB II sichert auch privat Krankenversicherte ab, sodass der Krankenversicherungsschutz generell gewährleistet ist.

Da, wie dargelegt, die KV-Versicherung bestehen bleibt, sollte hier dringend das eigentliche Problem er- und geklärt werden.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Hartzer Rolle

@JensM1: Lesen ist nicht so deins? Ich habe keine pauschale Aussage getroffen.

Entweder gibt es sozialversicherungspflichtiges Einkommen, dann sind alle auch bei 0 Euro Anspruch weiter versichert

ODER

Das Jobcenter muss bei seiner Bereghbung den Mindestmaß zur freiwilligen KV von ca 200 Euro mit berücksichtigen.  Wenn dies passiert ist, kann der TE sich selbst versichern,  wenn nich, hat das JC einen Fehler gemacht