Umzug aus Elternhaus

Begonnen von Rick, 13. Februar 2023, 14:55:07

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Rick

Es geht nicht um mich oder meine Familie, da ich hier aber angemeldet bin und man mir schon sehr geholfen hat, wollte ich einmal für einen Kumpel fragen dessen Tochter demnächst ausziehen möchte. Die Töchter ist Ü25 und wohnt seit ungefähr 1 Jahr wieder bei ihren Eltern. Das heißt sie ist schon einmal ausgezogen. Sie bekommt Bürgergeld und KDU für das Zimmer in dem sie wohnt zumindest hatte sie das bekommen. Das Amt weigert sich jetzt weiter KDU zu zahlen, das ist aber die eine Seite, die andere ist und das eigentliche Problem, sie möchte wieder ausziehen und ihre eigene Wohnung haben.

Eine Wohnung hat sie schon gefunden. Die wäre aber nicht in der Stadt direkt, sondern paar km außerhalb. Das gleiche Amt ist aber wohl weiterhin für den Postleitzahl Bereich zuständig. Die Wohnung wäre ja nun teurer als die 130 Euro die sie für ihr Zimmer bekommt. Würde das Amt trotzdem die neue Wohnung akzeptieren? Ich meine, die können ihr ja nicht verbieten auf ewig bei den Eltern wohnen zu bleiben und eine Wohnung für 130€ ist unmöglich zu finden.

Wie sieht es auch aus, wenn die Wohnung 4qm zu groß ist? Für 1 Person ist nur 50qm angemessen. Sie würde dann den Rest der Miete aus ihrem Regelsatz bezahlen. Kann das Amt die Wohnung komplett ablehnen? In ihrem WBA hat sie den "Umzug" vorsichtshalber schon einmal angegeben und auch die KDU ausgefüllt, was an Miete und Kosten für Unterkunft anfallen würde, auch was jetzt noch für ihr Zimmer anfällt. Am Freitag hatte sie wieder die Bewilligung bekommen, jetzt weigert sich das Amt plötzlich weiter die Kosten für Unterkunft und Heizung zu zahlen. In dem Schreiben sind keine Angaben von Gründen warum die KDU jetzt nicht mehr gezahlt werden soll. Und zu ihrem bevorstehenden Umzug und der neuen Wohnung wurde auch kein Mucks gesagt. Stellen die dich stumm? Wie sollte sie jetzt weiter vorgehen? Eigentlich sollte es nur um die neue Wohnung gehen aber jetzt kamen unverhofft noch mehr Probleme auf mit diesem Amt!.... Ich würde da gerne helfen aber selbst ich weiß kaum bei meinen Problemen weiter und hoffe auch hier Hilfe zu bekommen.
Kann das Amt eigentlich so einfach die Zahlung für die jetzige Unterkunft einstellen?

Sorry das es mehr Fragen sind, ich hoffe das geht in Ordnung.

Viele Grüße - Rick

Fettnäpfchen

Rick

Zitat von: Rick am 13. Februar 2023, 14:55:07Kann das Amt eigentlich so einfach die Zahlung für die jetzige Unterkunft einstellen?
Nein das geht gar nicht!
Sofortigen Widerspruch wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist.
Ansonsten ein EA beim SG stellen mit der Forderung dass das JC die Miete weiter voll übernimmt.
Außer das hat sich durch die Angaben im WBA ergeben. Müsste man mal sehen können was da im Bescheid steht.

Zitat von: Rick am 13. Februar 2023, 14:55:07Die Wohnung wäre ja nun teurer als die 130 Euro die sie für ihr Zimmer bekommt. Würde das Amt trotzdem die neue Wohnung akzeptieren?
Bei einem genehmigten Umzug gelten die Angemessenheitsregeln! >https://www.harald-thome.de/informationen.html

Zitat von: Rick am 13. Februar 2023, 14:55:07Wie sieht es auch aus, wenn die Wohnung 4qm zu groß ist?
Solange die Gesamtangemessenheit nicht überschritten wird ist die Größe nur bei den HK von Nachteil (falls die HK nicht mehr im angemessenen Rahmen sind).

Zitat von: Rick am 13. Februar 2023, 14:55:07und auch die KDU ausgefüllt, was an Miete und Kosten für Unterkunft anfallen würde, auch was jetzt noch für ihr Zimmer anfällt. Am Freitag hatte sie wieder die Bewilligung bekommen, jetzt weigert sich das Amt plötzlich weiter die Kosten für Unterkunft und Heizung zu zahlen
Das wundert mich jetzt nicht das ist ja nicht nur falsch sondern selbst wenn das gut gemeint war kann und darf es nicht bewilligt werden. Diese Kosten gibt es ja noch nicht. Vllt. war aber der SB überfragt was da zu machen ist so etwas dürfte ja nicht oft vorkommen.

Zitat von: Rick am 13. Februar 2023, 14:55:07Stellen die dich stumm? Wie sollte sie jetzt weiter vorgehen? Eigentlich sollte es nur um die neue Wohnung gehen aber jetzt kamen unverhofft noch mehr Probleme auf mit diesem Amt!....
Wenn kein Antrag auf Zusicherung zum Umzug gestellt wurde kann auch keine Reaktion erfolgen
und
sie sollte so vorgehen wie es sich für einen Umzug enmpfiehlt.
und
die Probleme sind in dem Fall selber gemacht. Das hat schon was von vorauseilendem Handeln.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Kopfbahnhof

Zitat von: Rick am 13. Februar 2023, 14:55:07In ihrem WBA hat sie den "Umzug" vorsichtshalber schon einmal angegeben
Hat darin gar nichts zu suchen, wenn dann muss sie das extra Beantragen.
Zitat von: Rick am 13. Februar 2023, 14:55:07die können ihr ja nicht verbieten auf ewig bei den Eltern wohnen zu bleiben
Können sie auch nicht da Ü 25 kann sie sich jederzeit, eine eigene Wohnung suchen.
Zitat von: Rick am 13. Februar 2023, 14:55:07Kann das Amt die Wohnung komplett ablehnen?
Wenn über den örtlichen KdU, dann schon.
Zitat von: Rick am 13. Februar 2023, 14:55:07Kann das Amt eigentlich so einfach die Zahlung für die jetzige Unterkunft einstellen?
Ganz klar Nein wenn, dann muss es eine Begründung dazu liefern.

Rick

@KopfBahnhof In dem Wba kann man einen bevorstehenden Umzug angeben sonst hätte sie das nicht einfach so gemacht.

@Fettnäpfchen Danke für deine Hilfe Fettnäpfchen. Also erst einmal Widerspruch. Sie hat den Bescheid für die WBA am Freitag bekommen, hat also noch Zeit. Wird aber sicher diese Woche noch den Widerspruch schreiben. Gibt es da ggf. eine Mustervorlage? Reicht es wenn sie schriebt, 'hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen den Bescheid ein, Begründung, sie haben die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht bewilligt obwohl angegeben'?
Auf deinen geposteten link bin ich dann zu unserem Landkreis gekommen. Dort in der pdf find ich nur, dass die Mietobergrenze für 1 Person 50qm2 ist. Auf den Seiten unseres Jobcenter steht das gleiche. Ihre Heizkosten sind 85 Euro. Ich weiß nicht ob das jetzt angemessen ist? Ich finde nichts im Netz nur das mit den 50qm2.
Im Forum bin auf den Ratgeber von Ottomar gestoßen. https://hartz.info/index.php?topic=24.0

Wenn sie jetzt ohne Zustimmung des Amtes umzieht und so vorgeht wie in Ottokars Ratgeber, die Wohnung aber 4qm2 zu groß ist, weil nichts anderes gescheites zu finden ist. Kann das Amt die Zahlung der kompletten Miete verweigern? Wenn die nur bis zur Angemessenheitsgrenze zahlen wäre das nur halb so schlimm und erst einmal auch ein Fortschritt um überhaupt bei den Eltern rauszukommen. Den Rest würde sie dann aus ihrem Regelsatz zahlen bis sie wieder einen Job hat. 

Was meinst Du mit kann und darf nicht bewilligt werden? In dem WBA gibt man doch jedesmal die KDU an, so mache ich das auch immer. Oder was genau meintest Du jetzt?


Fettnäpfchen

Rick

Zitat von: Rick am 14. Februar 2023, 11:13:15Gibt es da ggf. eine Mustervorlage?
Wenn dann muss das Muster angepasst werden, das kann dann auch zum Widerspruch für das JC umformuliert werden. Klage gegen Mietbegrenzung bei Untermietverhältnis

Zitat von: Rick am 14. Februar 2023, 11:13:15Dort in der pdf find ich nur, dass die Mietobergrenze für 1 Person 50qm2 ist. Auf den Seiten unseres Jobcenter steht das gleiche. Ihre Heizkosten sind 85 Euro.
In dem Link von H. Thome sind nicht alle Ortschaften gelistet.
Da muss man dann entweder bei der Stadt/Wohnungsamt oder dem JC nachfragen und zur Auskunft sind beide verpflichtet. Das allerdings, wie alles mit dem JC, schriftlich nachweislich und unter Nennung der §§ 13-15 SGB 1. oder gleich persönlich eine Liste abholen. Übrigens dürfen die nicht älter als zwei Jahre sein.

Die HK werden wohl nach der Heiztabelle berechnet. Aber auch da gehört das max der HK zu der Bruttomiete dazu gerechnet da es auch ein Anrecht auf die Gesamtheizkosten gibt. s. Anhang

Zitat von: Rick am 14. Februar 2023, 11:13:15Im Forum bin auf den Ratgeber von Ottomar gestoßen. https://hartz.info/index.php?topic=24.0
:smile:
Zitat von: Fettnäpfchen am 13. Februar 2023, 16:52:51sie sollte so vorgehen wie es sich für einen Umzug enmpfiehlt.
da hättest du nicht suchen müssen  :zwinker:

Zitat von: Rick am 14. Februar 2023, 11:13:15Kann das Amt die Zahlung der kompletten Miete verweigern?
ja da sie ja im Bereich des selben JC umzieht!
Zitat von: Rick am 13. Februar 2023, 14:55:07Das gleiche Amt ist aber wohl weiterhin für den Postleitzahl Bereich zuständig.
Zitat von: Rick am 14. Februar 2023, 11:13:154qm2 zu groß ist, weil nichts anderes gescheites zu finden ist. Kann das Amt die Zahlung der kompletten Miete verweigern?
ja wenn die Gesamtangemessenheit überschritten ist.
Und wenn nicht überschritten falls es auf zu hoher KM oder sonst was pocht muss man dem JC klarmachen dass das so nicht stimmt. Zur Not über das SG > für den Fall (anpassen)Erlass einer einstweiligen Regelung => Zustimmung zum Umzug
aus dem Ratgeber:
ZitatUmzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers
Die Zustimmung des Leistungsträgers zum Umzug nach § 22 Abs. 4 SGB II ist nicht für die Übernahme der Unterkunftskosten erforderlich, wenn nach dem Umzug ein anderer Leistungsträger zuständig wird. Eine Kürzung nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II kommt dabei regelmäßig nicht in Betracht, da dort nur verhindert werden soll, dass dem aktuell zuständigen Träger durch einen nicht erforderlichen Umzug höhere Kosten entstehen.
Zieht man dabei jedoch in eine unangemessene Wohnung, gilt das nicht. Da es dem Hilfebedürftigen ja bekannt ist, dass er bestimmte Grenzen einhalten muss, ist er gefordert, sich selbst über die für den neuen Wohnort geltenden Angemessenheitskriterien zu informieren und sicher zu stellen, dass die neue Wohnung angemessen ist. Auf die 6monatige Schonfrist lt. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II kann er sich dabei nicht berufen.
heißt im Klartext sie bekommt nur was sie jetzt bekommt und da bekommt si ja nicht so viel. Erst recht nicht was eine eigene Whg. kostet.

Zitat von: Rick am 14. Februar 2023, 11:13:15Was meinst Du mit kann und darf nicht bewilligt werden? In dem WBA gibt man doch jedesmal die KDU an, so mache ich das auch immer. Oder was genau meintest Du jetzt?
Da muss ich mal wegen
Zitat von: Rick am 14. Februar 2023, 11:13:15@KopfBahnhof In dem Wba kann man einen bevorstehenden Umzug angeben sonst hätte sie das nicht einfach so gemacht.
selber schauen.
ALG 2 Anträge
Okay unter Punkt 2 drittes Kästchen kann das eingetragen werden. (Hab ich mir wohl nicht gemerkt da ich selber nicht vorhabe jemals wieder umzuziehen)
Gemeint war dass diese Kosten ja nicht aktuell entstehen weil sie noch nicht umgezogen ist und deswegen auch nicht bewilligt werden dürfen. Meiner Meinung nach ist das auch der Grund warum die KdUH Probleme aufgetaucht sind. Zwei verschiedene Mietpreise also die aktuellen und die (evtl.) neuen wurden angegeben.
Ist übrigens das erste mal das ich hier so etwas erlebe und Umzugsthematik behandle ich oft. Das müsste man lesen können nicht das ich das falsch verstanden habe was ich wiederum nicht glaube du hast es ja so beschrieben.
Zitat von: Rick am 13. Februar 2023, 14:55:07hat sie den "Umzug" vorsichtshalber schon einmal angegeben und auch die KDU ausgefüllt, was an Miete und Kosten für Unterkunft anfallen würde, auch was jetzt noch für ihr Zimmer anfällt.

MfG FN


[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Kopfbahnhof

Zitat von: Fettnäpfchen am 14. Februar 2023, 14:06:32In dem Wba kann man einen bevorstehenden Umzug angeben
Ich habe den WBA gerade erst selbst per Mail zum JC gesendet.
Hier gibt es keine Möglichkeit, einen möglichen Umzug da einzutragen.
Wohl anderes Formular sieht auch anders aus bei Änderungen z.B. muss, auch nur ja oder nein Angekreuzt werden.

Macht ja auch keinen Sinn einen Umzug da einzutragen, wenn es noch gar keine Wohnung dazu gibt.
Wenn es dann soweit ist, muss eh eine VÄ gemacht werden.

Möglicherweise auch deshalb, wurde der Bescheid vom JC so bearbeitet weil der WBA falsch Ausgefüllt wurde?

Zitat von: Rick am 14. Februar 2023, 11:13:15In dem Wba kann man einen bevorstehenden Umzug angeben
Dann sollte aber auch schon klar sein wann genau und ein MV dazu, was ja noch nicht so ist?

Zitat von: Rick am 14. Februar 2023, 11:13:15Wenn sie jetzt ohne Zustimmung des Amtes umzieht
Besser nicht, aber das JC kann ihr eine eigene Wohnung nicht Verbieten.
Angemessen sollte sie aber besser schon sein.

Zitat von: Fettnäpfchen am 14. Februar 2023, 14:06:32Meiner Meinung nach ist das auch der Grund warum die KdUH Probleme aufgetaucht sind.
Ist möglich, dazu müsste man wissen was in dem WBA drin steht, warum das JC dann die aktuellen KdU abgelehnt hat.

Rick

@Fettnäpfchen Vielen Dank! Das hilft schon mal gewaltig weiter. Ich denke sie kann damit gut arbeiten und erst einmal einen Widerspruch schreiben. Das mit dem Umzug sieht ja nicht so rosig aus, wenn die sich weigern könnten nicht zu zahlen. Dann müsste sie die vom ganzen Regelsatz zahlen und das würde nicht reichen. Warm kostet die Wohnung 580 - kalt 430 -

Ja, in dem Link war unser Landkreis dabei, bin dann von dort auf die Seite vom LK gelandet und habe dann dort in deren pdf gelesen mit dem 1 Person und 50qm2. Das Amt hat diese Informationen so gut wie auf deren Seiten übernommen. Die pdf schimpft sich 'Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie' für unseren LK, und die ist vom Stand 1. 11. 2019, also auch gar nicht mehr gültig?

Auf unserer Jobcenter Seite steht auch noch 'Was passiert, wenn die Kosten der Unterkunft nicht angemessen sind? Soweit die Aufwendungen den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.' Was heißt das?

Ich blick noch nicht ganz durch bevor ich was falsches erzähle. Was bedeutet jetzt noch einmal die Gesamtangemessenheitsgrenze? Ich dachte immer es geht denen nur um die 50qm2. Also könnte sie auch Glück haben und die Wohnung wird trotzdem mit 54qm2 übernommen, wenn zb. die NK oder die Heizkosten drunter liegen? Bloß woher weiß man das die Heizkosten drunter oder drüber der Angemessenheit liegen? Ich hoffe, ich überstrapaziere deine Nerven nicht Fettnäpfchen!

@Kopfbahnhof
Doch man kann einen bevorstehenden Umzug angeben. Und wann der Umzug statt finden soll stand wohl schon fest, das wusste ich nicht. Mietvertrag ist auch schon vorhanden aber noch nicht unterschrieben. 

Kopfbahnhof

Zitat von: Rick am 14. Februar 2023, 18:01:30Doch man kann einen bevorstehenden Umzug angeben.
Hier eben halt nicht, ist im WBA gar kein Feld dafür.

Zitat von: Rick am 14. Februar 2023, 18:01:30aber noch nicht unterschrieben.
Dann sollte die Gesamtmiete noch mal mit dem JC abgesprochen werden.
Wenn eindeutig zu viel darüber. bekommst sie irgendwann ein Problem damit.

Zitat von: Rick am 14. Februar 2023, 18:01:30also auch gar nicht mehr gültig?
Von der Angemessenheit wohl nicht, allein die BK Kosten sind ja ziemlich gestiegen.

Zitat von: Rick am 14. Februar 2023, 18:01:30wenn zb. die NK oder die Heizkosten drunter liegen
Möglich, daher soll sie sich das vom JC vor dem Umzug eben Bestätigen lassen.
Wobei es kaum noch solche Wohnungen geben dürfte.


Zitat von: Rick am 14. Februar 2023, 18:01:30Was heißt das?
Das es hier nicht zutrifft, da es eine Neuanmietung ist.

Fettnäpfchen

Rick

Zitat von: Rick am 14. Februar 2023, 18:01:30Die pdf schimpft sich 'Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie' für unseren LK, und die ist vom Stand 1. 11. 2019, also auch gar nicht mehr gültig?
Absolut denn die gehören alle zwei Jahre aktualisiert
also dieses Jahr das zweite mal! Da sollte die Angemessenheit evtl. schon erreicht sein.
Wenn das JC nicht mitspielt bleibt bloß noch das SG und der anzupassende EA>Erlass einer einstweiligen Regelung => Zustimmung zum Umzug

Zitat von: Rick am 14. Februar 2023, 18:01:30Auf unserer Jobcenter Seite steht auch noch 'Was passiert, wenn die Kosten der Unterkunft nicht angemessen sind?
Das ist die sogenannte Kostensenkungsaufforderung und die ist bei einem geplanten Umzug in eine andere Whg. nicht geeignet.
(oder bei der "Angemessenheitsfiktion" aus Coronazeiten aber die kommt durch den WBA und den noch nicht stattgefunden Umzug wohl nicht mehr zum tragen wenn ich das richtig verstanden habe.)
Da Ratgeber Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nachzulesen unter Kostensenkungsaufforderung.

Zitat von: Rick am 14. Februar 2023, 18:01:30Was bedeutet jetzt noch einmal die Gesamtangemessenheitsgrenze? Ich dachte immer es geht denen nur um die 50qm2. Also könnte sie auch Glück haben und die Wohnung wird trotzdem mit 54qm2 übernommen, wenn zb. die NK oder die Heizkosten drunter liegen? Bloß woher weiß man das die Heizkosten drunter oder drüber der Angemessenheit liegen? Ich hoffe, ich überstrapaziere deine Nerven nicht Fettnäpfchen!
Nein das geht schon lieber zu oft gefragt als zu wenig.
Ich mach da nochmal was in den Anhang von einer anderen Userin.
Das ist gut erklärt auch mit der Heizung. Und die Gesamtangemessenheit ist KM+NK/BK+(angemessene)HK da setzte ich das andere Schriftstück ohne Urteile das ich gespeichert habe noch in den Anhang.

Kopfbahnhof
Zitat von: Kopfbahnhof am 14. Februar 2023, 18:27:42Hier eben halt nicht, ist im WBA gar kein Feld dafür.
Zitat von: Kopfbahnhof am 14. Februar 2023, 16:54:18Hier gibt es keine Möglichkeit, einen möglichen Umzug da einzutragen.
Guckst du selber in den Link ich wusste das auch nicht und finde es genauso "hirnrissig" wie du mit den gleichen Gedanken dazu:
Zitat von: Fettnäpfchen am 14. Februar 2023, 14:06:32ALG 2 Anträge
Okay unter Punkt 2 drittes Kästchen kann das eingetragen werden. (Hab ich mir wohl nicht gemerkt da ich selber nicht vorhabe jemals wieder umzuziehen)

MfG FN

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Kopfbahnhof

Zitat von: Fettnäpfchen am 15. Februar 2023, 16:05:45Guckst du selber in den Link
Hab ich doch :smile:
Daher weiß ich ja erst, dass der WBA hier völlig anders Aussieht :zwinker:

Fettnäpfchen

Kopfbahnhof

Zitat von: Kopfbahnhof am 15. Februar 2023, 16:39:00Daher weiß ich ja erst, dass der WBA hier völlig anders Aussieht :zwinker:
Der ist doch nicht von hier der ist von offizieller Seite
und nicht wie so manche selbstgestrickten der O.-Kommunen.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.