Wohnung Kündigung wegen Eigenbedarf

Begonnen von Lora123, 18. Februar 2023, 09:42:20

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horst

Zitat von: Lora123 am 18. Februar 2023, 09:42:20Das Dach des Hauses der Enkel wird bald neugemacht. Das habe ich erst vor rund 3 Wochen erfahren. Da wurde mir auch mündlich mitgeteilt, dass wir bald gehen müssen. Vor rund 2 Wochen also die schriftliche Kündigung.
Das erste was ich machen würde sofort der Kündigung schriftlich widersprechen und einen Beratungsschein bei einem Anwalt wie auch hier mehrmals erwähnt.

Ratlos

#31
Zitat von: Schmidtchen am 03. März 2023, 18:23:22weil man für ein paar Wochen eine Bleibe für den Enkel benötigt.
So steht es im Kündigungsschreiben und nur dieser Grund zählt.
 
Zitat von: Schmidtchen am 03. März 2023, 18:23:22da braucht es kein kompliziertes Eigenbedarfskonstrukt.
Aber es braucht dann ein berechtigtes Interesse nach § 573 und das dürfte bei wenigen Wochen der Dacheindeckung nicht gegeben sein.
Zitat von: Schmidtchen am 03. März 2023, 18:23:22ich sehe den eher auf der Seite des alten Hauseigentümers, der auf Hilfe angewiesen ist und die Wohnung nun dringend für Pflegepersonal benötigt,
Die Wohnung der TE wird nicht für Pflegepersonal benötigt. Das ist eine Fehleinschätzung - siehe Eingangsbeitrag
Zitat von: Schmidtchen am 03. März 2023, 18:23:22schreibt er eine neue und dann ist das Mietverhältnis in 6 Monaten vorbei.
Dann dauert es weitere 4-6 Monate bis zum Verhandlungstermin über Räumung. Derzeit ist die Dacheindeckung abgeschlossen und auch jedes berechtigtes Interesse erloschen. - siehe hierzu § 721 ZPO und § 231 - 238

Würde dennoch ein Raumungsurteil ergehen, ist Berufung zum LG möglich. Bis zum Termin vergehen locker weitere 4 Monate.

Abschließend haben wir noch die Räumungsfrist die bis zu 1 Jahr betragen kann.
Die sofortige Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel.

Zusammenfassung: Ein Rechtsstreit würde sich weit über 1 Jahr, vermutlich bis zu 16 Monaten hinziehen plus Räumungsfrist.
Also mich würde der VM unter 2 Jahren nicht aus der Wohnung bekommen, zumal es noch einige juristische Feinheiten in dieser Sache gibt.
Zum Schluss zahlt der VM freiwillig alle Umzugskosten. Den Fall hatte ich schon.
Zitat von: Schmidtchen am 03. März 2023, 18:23:22dass man auf Rechtsmittel verzichtet
Ein Rechtsmittelverzicht wäre die größte Dummheit welche die TE machen könnte.

Nachdem sowieso Zweifel an der Kündigung bestehen, (für mich nicht) kann auch eine Feststellungsklage sehr nützlich sein.
Den MV kennen wir nicht. Sollten aber beide Ehepartner als Mieter drin stehen muss die Kündigung auch gegen Beide ausgesprochen werden. Sonst ist sie ebenfalls unwirksam.
Mehr an Aufklärung ist hier kaum mehr möglich.

Im Übrigen: Auf eine unwirksame Kündigung wie der vorliegenden muss überhaupt nicht reagiert werden.
Eine unwirksame Kündigung hat keine rechtlichen Wirkungen . Sie beendet das Mietverhältnis nicht.

P.S. @ Schmidtchen
Merkst du den Widerspruch?
Zitat von: Schmidtchen am 03. März 2023, 18:23:22der Enkel möchte sein Haus renovieren und zwischenzeitlich in die Wohnung der TS ziehen.
Zitat von: Schmidtchen am 03. März 2023, 18:23:22Aber ich sehe den eher auf der Seite des alten Hauseigentümers, der auf Hilfe angewiesen ist und die Wohnung nun dringend für Pflegepersonal benötigt,

1 mal möchte der Enkel kurzzeitig wegen Renovierung in die Wohnung des TE einziehen
1 mal braucht der VM die Wohnung der TE für Pflegepersonal. Was denn nun?
Unbeachtet von dir blieb dass es sich um 3 Häuser / Eigenheime handelt.






Schmidtchen

Ich denke eher, dass wir aneinander vorbei reden. Glaubst du wirklich, dass es der TS gut tut, wenn sie die Kündigung möglichst lange rauszieht?
Ich glaube das nicht, ich habe gelesen, dass sie nicht möchte, dasss ihr Kind während des Schuljahres die Schule wechseln muss, daher meine Ratschläge.

Und das was du hier als Verzögerungstaktik vorschlägst, macht sich bei dem nächsten möglichen Vermieter auch nicht gut.

Nein, was ich geschrieben habe ist kein Widerspruch, es ist einfach so, wenn die TS alles Mögliche ausschöpfen wird, wird die Gegenseite das auch tun und dann muss der Enkel eben einziehen, damit er ein Auge auf den Opa haben kann, sogar die TS hat ja im Eingangsposting geschrieben, dass das durchaus erforderlich ist.

Das was du beschreibst ist doch mit einem erhelichen finanziellen Risiko verbunden und das rätst du jemanden, der sich die Erstberatung beim Anwalt laut eigener Aussage nicht leisten kann und aus zeitlichen Gründen keinen Mieterverein aufsuchen kann?


Ellen_Alien

ZitatDas was du beschreibst ist doch mit einem erhelichen finanziellen Risiko verbunden und das rätst du jemanden, der sich die Erstberatung beim Anwalt laut eigener Aussage nicht leisten kann
Genau das habe ich auch gedacht. Letztlich muss TE aus der Wohnung, nur ggf verzögert, und bleibt auf allen Kosten sitzen.

Sheherazade

Zitat von: Ratlos am 04. März 2023, 11:46:12Unbeachtet von dir blieb dass es sich um 3 Häuser / Eigenheime handelt.

Inwieweit spielt das eine Rolle hierbei, sofern die anderen 2 EFH NICHT dem Vermieter gehören?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ratlos

#35
Zitat von: Schmidtchen am 06. März 2023, 01:29:20und dann muss der Enkel eben einziehen, damit er ein Auge auf den Opa haben kann, sogar die TS hat ja im Eingangsposting geschrieben, dass das durchaus erforderlich ist.
Der Enkel muss nicht einziehen, denn das andere Kind versorgt den Opa bereits.
Bitte richtig lesen.

Das sind die Hauptfragen des TE im Eingangsthread:

Zitat von: Lora123 am 18. Februar 2023, 09:42:20Ist das so überhaupt erlaubt? Ist das nicht ein temporärer Eigenbedarf?
Meine Antwort: Nein - nicht erlaubt wenn es nur um 2-3-Wochen-Arbeiten für die
Dacheindeckung geht. Und nichts anderes soll renoviert werden lt. TE.
Zitat von: Sheherazade am 06. März 2023, 09:18:03Inwieweit spielt das eine Rolle hierbei, sofern die anderen 2 EFH NICHT dem Vermieter gehören?
Das spielt sogar eine große Rolle denn wegen einer Dacheindeckung muss man nicht ausziehen. Das erweckt den Anschein eines vorgetäuschten Eigenbedarfs. Bei einer Dacheindeckung kommen die alten Ziegel runter, evtl. wird das Gebälk neu gelattet. Bei schlechtem Wetter wird das Dach mit Folie abgedeckt. Auf die Wohnqualität der darunter liegenden Wohnung haben die Dacharbeiten nicht den geringsten Einfluss.
Und die Eigentumsverhältnisse des 2. Hauses spielen dabei überhaupt keine Rolle.

Zitat von: Lora123 am 18. Februar 2023, 09:42:20Was, wenn wir nach dem 01.06 in der Wohnung bleiben
Meine Antwort: Dann passiert erstmal gar nichts weil die Kündigung unwirksam ist.
Unwirksam deshalb weil sie sich nicht auf § 573 a BGB stützt. Und weitergehende Renovierungsarbeiten kann VM nicht nachschieben.

Zitat von: Lora123 am 18. Februar 2023, 09:42:20uns bleibt ja fast nichts aderes übrig, weil wir einfach keine Wohnung finden.
Meine Antwort: Dann liegt ein Härtefall vor den jedes Gericht beachten muss. Voraussetzung natürlich dass TE seine vergebliche Wohnungssuche dokumentiert.
Dann muss Interessenabwägung erfolgen, d.h. ob 3 Wochen Renovierungszeit Vorrang haben vor dem berechtigten Wohninteresse des TE. Das kann nur mit nein beantwortet werden.
_________________________________________

Zitat von: Ellen_Alien am 06. März 2023, 06:26:51Genau das habe ich auch gedacht. Letztlich muss TE aus der Wohnung, nur ggf verzögert, und bleibt auf allen Kosten sitzen.
TE bleibt auf keinen Kosten sitzen weil das Gericht die Klage des VM wegen Unwirksamkeit der Kündigung abweisen muss!
Daher würde ich nur einen Widerspruch einlegen und ihn NUR mit Härtefall begründen.
Im schriftlichen Vorverfahren bzw. der Hauptverhandlung muss TE dann lediglich Klagewabweisung beantragen und der VM zahlt die Kosten.

Zitat von: Schmidtchen am 06. März 2023, 01:29:20Und das was du hier als Verzögerungstaktik vorschlägst,
Fehlinterprettion!
Ich schlage keine Verzögerungstaktik vor sondern stelle die Unwirksamkeit der Kündigung fest, weshalb TE über den 01.06 hinaus wohnen bleiben kann.
Du solltest § 573 a BGB mal genau studieren. Deine private Meinung zählt vor Gericht nicht. Es zählt nur der Gesetzestext.

Zitat von: Schmidtchen am 06. März 2023, 01:29:20Das was du beschreibst ist doch mit einem erhelichen finanziellen Risiko verbunden
Das betrifft die reinen Umzugskosten die heute so gleich sind wie in 1 Jahr.

TE hat hier Fragen gestellt die ich vollkommen rechtskonform beantwortet habe.
 
Mein Vorschlag zur Sache:
Widerspruch gegen Kündigung NUR mit Begründung Härtefall
Räumungsklage des VM abwarten
Dann bei Gericht Klageabweisung beantragen, der wegen unwirksamkeit der Kündigung stattgegeben werden muss.

Zitat von: Lora123 am 18. Februar 2023, 09:42:20wir suchen ohne Ende aber finden nix! Rund 800€ warm könnten wir bezahlen,
Hier denke ich mal wer 800 € Miete bezahlen kann wird auch 150 € für eine weitere Beratung durch einen RA übrig haben wenn er mir nicht glaubt. Alles in meinen Beiträgen geschriebene ist über das Gesetzbuch und die Kommentierung als richtig nachprüfbar.

Jetzt diskutiere ich hier nicht länger denn TE ist aufgeklärt, seine Fragen beantwortet und er kann natürlich dennoch machen was er für richtig hält.







Sheherazade

Zitat von: Ratlos am 06. März 2023, 12:13:58
Zitat von: Schmidtchen am 06. März 2023, 01:29:20und dann muss der Enkel eben einziehen, damit er ein Auge auf den Opa haben kann, sogar die TS hat ja im Eingangsposting geschrieben, dass das durchaus erforderlich ist.
Der Enkel muss nicht einziehen, denn das andere Kind versorgt den Opa bereits.

Und die Caritas.

TE sollte für sich erstmal klare Fronten schaffen. Es wird Eigenbedarf angemeldet, weil 1 Enkelkind mit Partner aus seinem Haus, das aber auch von dem anderen Enkelkind mit Partner bewohnt wird, ausziehen muss wegen Dachsanierung und weil dieses eine Enkelkind zusätzlich zum Vater und der Caritas den Opa versorgen soll. Das andere Enkelkind samt Partner bleibt in dem Haus trotz Dachsanierung wohnen? Das sind vorgeschobene, selbstgestrickte Begründungen und insgesamt stimme ich @Ratlos uneingeschränkt zu hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ratlos

Man könnte zur Kündigung noch auf BGH hinweisen. Der hat bereits 2014 entschieden:
Der Umzug muss für einen bestimmten Monat/Zeitraum angekündigt sein und tatsächlich stattfinden.
Der Termin des "angeblichen Einzugs" des Enkels wurde in der Kündigung nicht angegeben.
Ein fehlender Termin, wann jemand die Wohnung beziehen möchte begründet aber die Kündigung nicht.
An der ganzen Geschichte scheint einiges nicht zu passen.
Vermutlich ?? wollen die Enkel oder Kinder die Mieter draußen haben. Warum auch immer?

Ratlos

#38
Selbst gelöscht um TE nicht mit weiteren rechtlichen Tatbeständen zu belasten.

kleine unruh

#39
Zitat von: OLD-MAN am 19. Februar 2023, 13:55:58Gerade wenn ....

....ist, solltest du meinen Rat ....

Zitat von: OLD-MAN am 18. Februar 2023, 12:04:04einen Rechtsanwalt für Mietrecht zu konsultieren!

.....aufgreifen!

....
Übrigens, auch Mieterschutzvereine arbeiten nicht umsonst (Mitgliedsbeitrag!)


Ich für meinen Teil finde immer Ratschläge, die "einen Fachanwalt konsultieren" o.ä. locker empfehlen, ein bisschen schwierig, wenn derjenige nicht gleichzeitig dem Hilfesuchenden die Kosten und den Aufwand hierfür darlegt.

Mieterverein kostet bei uns € 90 Jahresbeitrag inkl. Mietrechtsschutz, der aber erst ab einer gewissen Wartezeit greift. Hier also nicht. Aber die Beratung und die Korrespondenz, die der MV mit Deinem Vermieter führen wird, wird Euch schon weiterhelfen.

Ich bin so vor langer Zeit auch zum Mieterverein gekommen. Termin gemacht, der Berater hat sich meine Eigenbedarfskündigung angeschaut und einen bösen Brief geschrieben, weil die EBK in Form und der Sache nach unzulässig war. Damit war die Geschichte vom Tisch.

Falls es bei Dir nicht so geklärt werden kann, dann kannst Du schauen, ob Ihr Anspruch auf Prozeßkostenhilfe habt.

Nur würde ich mich an Deiner Stelle beeilen. Beim MV bekommst Du vielleicht einen Dringlichkeitstermin.

Übrigens: Ich fühle mit Euch. Ich habe heute meine Eigenbedarfskündigung bekommen.


Zitat von: horst am 03. März 2023, 18:37:46...
Das erste was ich machen würde sofort der Kündigung schriftlich widersprechen und einen Beratungsschein bei einem Anwalt wie auch hier mehrmals erwähnt.

Ich würde davon abraten, irgendetwas eigenmächtig zu unternehmen oder auch nur in der Sache mit der Gegenpartei zu kommunizieren.

Der MV ist hier jetzt der richtige Ansprechpartner. Genau so etwas ist doch deren täglich Brot. Die werden sich der Sache annehmen und vielleicht ist "das Begehren der Enkel" schon in Kürze abgewehrt.

Als Mieter sollte man heute ohnehin im Mieterverein sein, wenn man nicht gerade irgendwo wohnt, wo das Angebot an Wohnungen größer als die Nachfrage ist.

Zitat von: Ratlos am 19. Februar 2023, 16:54:34...
Ich sag es noch einmal: Widersprich der Kündigung schriftlich und warte die Reaktion ab
bevor du zum MV rennst der auch Geld kostet und zwar jede einzelne  Rechtstätigkeit die der MV für dich macht.
...

Ich halte das für falsch. Unbedingt so früh wie möglich die Profis ´ranlassen. Einen substantiellen Widerspruch bekommt doch der Laie gar nicht hin. Ebenso steht er spätestens nach der Antwort der Gegenpartei wieder ratlos da.


Seit wann kostet beim Mieterverein jede einzelne  Rechtstätigkeit? Das ist ein Verein! Da zahlt man einen Vereinsbeitrag und sonst nichts. Egal, wie oft man da hinrennt oder anruft.

Wenn die RS-Versicherung irgendwann greift, dann wird im Prozessfall eine Eigenbeteiligung fällig. Ab einer gewissen Dauer der Mitgliedschaft entfällt auch die Eigenbeteiligung.

kleine unruh

Nachtrag: @Lora123 Da schon mindestens 2 Wochen vergangen sind seit der Kündigung, bleiben nun nur noch wenige Tage, da in Deinem Fall innerhalb eines Monats widersprochen werden muss.

Ich würde an Deiner Stelle am Montag beim MV um einen Telefontermin unter Hinweis auf die ablaufende Frist bitten.

Sollte es dabei zu Problemen kommen, dann würde ich auch der Kündigung widersprechen (Einschreiben/Einwurf) und auf die laufende Prüfung der Angelegenheit verweisen.

Ratlos

Zitat von: kleine unruh am 19. März 2023, 03:32:53da in Deinem Fall innerhalb eines Monats widersprochen werden muss.
falsch - in 2 Monaten!
Zitat von: kleine unruh am 19. März 2023, 02:07:13Mietrechtsschutz, der aber erst ab einer gewissen Wartezeit greift.
Damit kann @ Lora 123 den Mieterverein vergessen, denn wie du selber erkannt hast gibt es Wartezeiten und mit dem Widerspruch ist der Rechtsstreit schon im Gange egal wer ihn schreibt. Und durch die übliche Wartezeit wird dein MV erst gar nicht tätig.
Streitbeginn ist immer der 1. behauptete Rechtsverstoß.
Zitat von: kleine unruh am 19. März 2023, 02:07:13Wenn die RS-Versicherung irgendwann greift,
Keine RSV greift mehr wenn das Verfahren (1.Rechtsverstoß) bereits vorliegt.
Du bist nicht ganz auf dem Laufenden @ kleine unruh.

Lora braucht vorerst weder den MV noch einen RA oder PKH denn durch die formalen Fehler in der Kündigung erfolgt sowieso Klageabweisung durch das Gericht.
Zitat von: kleine unruh am 19. März 2023, 02:07:13Einen substantiellen Widerspruch bekommt doch der Laie gar nicht hin.
Woher willst du wissen wer hier Laie ist?
Wie kommst du darauf dass z.B. ich keinen substantierten Rechtsvortrag schreiben oder beantworten kann?

Kopfbahnhof

Zitat von: Sheherazade am 06. März 2023, 14:01:31TE sollte für sich erstmal klare Fronten schaffen
Naja schon 1 Monat weg und @Lora123 hat nichts mehr dazu gemeint.

Wer weiß ob die Geschichte hier überhaupt so stimmt :weisnich:

kleine unruh

#43
Zitat von: Kopfbahnhof am 19. März 2023, 14:49:36Naja schon 1 Monat weg und @Lora123 hat nichts mehr dazu gemeint.

Wer weiß ob die Geschichte hier überhaupt so stimmt :weisnich:

Stimmt. Das hatte ich letzte Nacht übersehen.

Lora123 schrieb am 18.02, dass sie die Kündigung schon knapp 2 Wochen und eine Kündigungsfrist von 3 Monaten hat.
Die Sache sollte also mittlerweile auf die eine oder andere Art und Weise klar sein.

Denn: Nach § 574b (2) BGB muss der Widerspruch gg. die Kündigung "spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses" erklärt worden sein. Bei einer 3 monatigen Kündigungsfrist also spätestens 4 Wochen nach Erhalt der Kündigung. (@Ratlos  :cool: )


@Ratlos Zunächst einmal: Wenn hier jemand ausdrücklich schreibt: "Ich bitte um sachliche Antworten und nicht einfach "Geh zum Anwalt". Dort würde ich hingehen, wenn ich das Geld dafür hätte."

Wieso schlägst Du Lora123 dann einen Anwalt vor und dies nicht nur einmal? Was hast Du an der Bitte nicht verstanden - vor allem am letzten Satz?


Was den MV angeht, hatte ich begründet, warum dieser auch ohne Prozess-RS hilfreich ist. Er berät und weiß zum Beispiel, wie es um die Widerspruchsfrist bestellt ist.  :smile: Er beurteilt, ob die Kündigung fehlerhaft ist. Auch übernimmt er die ganze Korrespondenz. Damit ist möglicherweise schon viel gewonnen. Wenn es aber doch zum Prozeß kommen sollte, so verfügt der MV über Vertragsanwälte, sodass keine mühsame Suchereien nötig wird. Im Falle eines PKH-Antrags ist die geforderte Vorleistung schon erbracht.

Ansonsten kann ich nur feststellen, dass Du meine Aussagen teilweise einfach überhaupt nicht verstanden hast. Weder was die RSV angeht noch die Sache mit dem Laien. Letzteres bezog sich natürlich auf die hier hilfesuchende Partei.

Ratlos

Ich habe in aller Deutlichkeit und Sachlichkeit festgestellt, dass bereits die Kündigung rechtsunwirksam ist.
Aus einer rechtlich unwirksamen Handlung entsteht kein Anspruch.

In der Kündigung fehlt der zwingende Hinweis auf das gesetzliche Widerspruchsrecht des Mieters.
Ebenso liegt hier ein Härtefall vor weil keine Ersatz-Wohnung zu finden ist.

Und das Wichtigste: Der Kündigung mangelt es zur Wirksamkeit schon daran dass sich die Eigenbedarfskündigung nicht explizit auf § 573 a BGB stützt.
Folge: Das Gericht MUSS die Klage wegen formeller Fehler abweisen.
Somit bestand bisher zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr für die TE.

Liebe kleine Unruh du musst besser lesen lernen und begreifen was bereits geschrieben steht?!!

Dann erkennst du vielleicht ?? die Überflüssigkeit deines Beitrages, deiner Kritik und deines unbegründeten Angriffes.