Darf mehrfach aufgerechnet werden?

Begonnen von Biene777, 20. Februar 2023, 17:03:02

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Biene777

Hallo zusammen

Ich habe einen Brief bzgl. Erstattung von Leistungen wegen Überzahlung bekommen. Ich habe ein Nebeneinkommen und es wird alle 6 Monate abgerechnet; für den Zeitraum 04-09 22 wurden fast 500€ ,,zu unrecht gezahlt". Jetzt sollen monatlich über 50€ einbehalten werden (10%). Es wird aber bereits aufgerechnet vom letzten Bescheid, aus dem gleichen Grund, fast 40€ monatlich. Das wird aber im neuen Brief nicht erwähnt. Darf dann jetzt doppelt aufgerechnet werden, also quasi 90€?

Wie es zur Überzahlung kam: In dem genannten Zeitraum habe ich von meinem Arbeitgeber Urlaubsgeld bekommen und zusätzlich gab es eine weitere Corona Prämie. Das fällt jetzt natürlich alles weg und ich verdiene monatlich nur noch ca. 360€.

Danke im Vorraus.

Kopfbahnhof

Zitat von: Biene777 am 20. Februar 2023, 17:03:02Darf dann jetzt doppelt aufgerechnet werden, also quasi 90€?
Nein max. die 10% da ja das JC von der Überzahlung und dem Einkommen wusste.

Wurde Einkommen evtl. verheimlicht, dann bis zu 30%.
(bin aber nicht sicher ob das beim Bürgergeld jetzt auch so ist)

TripleH

Doch, es dürfen mehrere Aufrechnungen parallel erfolgen, bis maximal insgesamt 30% des Regelsatzes.

Patrick87

Hier steht, wann 10% aufgerechnet werden darf und wann 30%. Kurz gesagt: Letzteres nur, wenn der Leistungsempfänger selbst Schuld hat. Wenn das in beiden Fällen nichtd er Fall war/ist, dann nur 10% und die zweite Aufrechnung wird dann halt nach Ende der ersten Aufrechnung drangehängt.

https://hartz4widerspruch.de/news/hartz-4-erstattungen-darf-das-jobcenter-10-oder-30-einbehalten/

OLD-MAN

So wie ich es verstehe, ist es keine doppelte Aufrechnung, denn

....einmal wird die Überzahlung aus dem letzten Bewilligungszeitraum abgerechnet und
....einmal werden die aufstockenden Leistungen im aktuellen Bewilligungszeitraum reduziert
    (eben um Überzahlungen zu vermeiden).

TripleH

ZitatWenn das in beiden Fällen nichtd er Fall war/ist, dann nur 10% und die zweite Aufrechnung wird dann halt nach Ende der ersten Aufrechnung drangehängt.

Wen interessiert, was da steht? Maßgeblich ist das Gesetz:

ZitatDie Aufrechnung, die zusammen mit bereits laufenden Aufrechnungen nach Absatz 1 und nach § 42a Absatz 2 insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen würde, ist unzulässig.

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__43.html

Nur Darlehen dürfen mit 10% aufgerechnet werden. Bei normalen Erstattungsforderungen sind aber auch 3 x 10% zulässig.

Kopfbahnhof

Zitat von: TripleH am 20. Februar 2023, 22:48:23Maßgeblich ist das Gesetz
Eben, lies Antwort 3

Und wenn Antwort 4 richtig ist, dann ist hier auch alles o.k.

Ginsu

Zitat§ 43 SGB II Abs. 2 Satz 1
"Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf § 41a oder auf § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 50 des Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent."

41a / 2 = Vorläufige Bewilligung
48 / 10 = Aufhebung und Rückforderung
Die "übrigen Fälle" sind grobe Fahrlässigkeit und / oder Vorsatz.

Eine Aufrechnung wird also regelmäßig mit 10% des maßgebenden Regelsatzes einbehalten.
Lediglich in Fällen von Fahrlässigkeit und / oder Vorsatz können 30% einbehalten werden.
Eine Rückforderung mit 10% und eine Darlehensrückzahlung mit ebenfalls 10% können zeitgleich laufen. so das in diesem Falle insgesamt 20% einbehalten werden.
Insgesamt können aber, egal in welcher Konstellation, nicht mehr als 30% einbehalten werden.
Erst kommt das Fressen, dann kommt die Moral.
Berthold Brecht