Antwort auf Widerspruch lässt auf sich warten.

Begonnen von Jürgen-T, 03. März 2023, 20:13:07

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Jürgen-T

Dürfen die sich Zeit lassen ohne Ende,
oder gibt es Grenzen wo die Sache als erledigt angesehen werden darf?
Mein Widerspruch liegt mehr als 1 Jahr zurück.

Fragen über Fragen...  :flag:

BigMama

Wenn seither nicht geschehen ist, kannst du beim Sozialgericht eine Untätigkeitsklage einreichen.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Jürgen-T

Also eher keine Verjährung...
Dennoch Danke für den Hinweis, doch es eilt nicht  :sleep:

Ginsu

Ist ein Widerspruch nach 3 Monaten immer noch nicht beschieden worden, so kannst du eine Untätigkeitsklage beim zuständigen SG erheben.

§ 88 SGG
Erst kommt das Fressen, dann kommt die Moral.
Berthold Brecht

OLD-MAN

Zitat von: Jürgen-T am 04. März 2023, 11:44:40doch es eilt nicht

Warum überhaupt hier im Forum nachfragen, wenn dir die ganze Sache nicht wichtig erscheint?

Ottokar

Zitat von: OLD-MAN am 06. März 2023, 13:55:00Warum überhaupt hier im Forum nachfragen, wenn dir die ganze Sache nicht wichtig erscheint?
Der Unterschied zwischen "eilt nicht" und "ist nicht wichtig" scheint dir nicht bekannt zu sein.
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