Rückforderung Jobcenter durch Überzahlung

Begonnen von Tony Montana, 09. März 2023, 14:08:37

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Tony Montana

Zitat von: Ratlos am 10. März 2023, 15:36:32Hast du genauestens geprüft ob die Summe stimmt, überhaupt stimmen kann?

Nein, wer steigt schon durch das Tabellengewusel durch? Da kommen ja auch immer zwischendurch Änderungsbescheide.

Zitat von: Ratlos am 10. März 2023, 15:36:32Ein P Konto wird ja hoffentlich bestehen?!

Selbstverständlich, die Bescheinigung der Bank lege ich dem Gerichtsvollzieher auch immer gleich direkt vor, dann weiss er gleich was Sache ist. Die Bescheinigung der Bank belegt gleichzeitig die Erhöhung des Grundfreibetrags. Zur Erklärung wer nicht weiss was das ist: Das P-Konto schützt erstmal nur den eigen Pfändungsfreien Betrag. Wenn man Familie hat erhöht sich das pro Kind und mit der Ehefrau, das macht enorm viel aus, muss man aber gesondert bei der Bank darlegen, dazu füllt das Jobcenter einem einen Bescheingung für die Bank aus, dazu sind sie gemäß § 903 Abs. 2 ZPO verpflichtet, dazu gibt es aber nach meinen Erfahrungen keinerlei Probleme.

Zitat von: Ratlos am 10. März 2023, 15:36:32Sollte Pfändungsfreiheit bestehen würde ich das gleich dem JC bzw. IS mitteilen und Lohnbescheinigung unter Berufung auf die Tabelle als Beweis mitschicken.

Da hatte ich dann sowieso vor, den Langfingern immer gleich den Wind aus den Segeln nehmen. Aber ich danke dir für den Hinweis.

Wäre mit einem Teilzeit-Job bei meiner Frau nach § 850c bei drei unterhaltspflichtigen Personen (Ehepartner zählt ja auch mit) für die völlig chancenlos, sogar in dem Monat, wo Weihnachtsgeld oder Urlausbgeld fließen würde.

Meine Frau hat übrigens kein Bankkonto, das läuft über mein Konto. Da wäre eh schon die Hürde für Gläubiger, das es nicht ihres ist, und dann eben das P-Konto. Damit die von mir veranlassten schon bei der Bank angehobenen Grundfreibeträge nicht überschritten werden, lasse ich die Miete vom Jobcenter direkt an den Vermieter überweisen. Immerhin 750,00,- weniger, die nicht auf dem Bankkonto landen. Man muss ja sehen, immer drunter zu bleiben. Sozialleistungen sind auf Bankkonten im Gegensatz zu früher nicht mehr automatisch geschützt, daher ist ein P-Konto als Notwehrmaßnahme in jedem Fall eine Notwendigkeit.

Falls jemand nicht wissen sollte, was mit den Grundfreibeträgen auf sich hat: Man lässt sich von Jobcenter (oder auch andere Sozialleistungsleistungsbehörden wie Familienkassen usw.) für die Bank eine

Bescheinigung
nach § 850k Abs. 5 ZPO über die gemäß § 850k Abs. 2 ZPO
im jeweiligen Kalendermonat nicht erfassten Beträge
auf einem Pfändungsschutzkonto

oder inzwischen geändert:

Bescheinigung
nach § 903 Abs. 1 ZPO über die gemäß §§ 902 und 904 ZPO
von der Pfändung nicht erfassten Beträge auf einem Pfändungsschutzkonto

austellen. Die Leistungsgewährenden Stellen sind gemäß § 903 Abs. 2 ZPO zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. ich würde aber tatsächlich diese vom Jobcenter austellen lassen, da diese die ganzen Leistungen berechnet und berücksichigt, egal woher das verschiedentliche Einkommen fließt. Familienkassen und ähnliche begrenzen das nur eben das was sie selbst gewähren, also zahlen.

Die Gültigkeitsdauer der P-Konto Bescheinigung ist grundsätzlich unbefristet.

Da sich die Bescheinigung jedoch auf die unterhaltsrechtliche Situation des Antragstellers bezieht, ist die kontoführende Bank berechtigt in regelmäßigen Abständen eine aktuelle Bescheinigung anzufordern, eben jene wie z.B. vom Jobcenter. Haben sie bisher bei mir zwar nicht, ist schon wieder 6 Jahre bei mir her, vorbeugend einfach alle paar Jahre der Bank was hinschicken, sich das von der Bank bestätigen lassen, dann ist das auch für den Gerichtsvollzieher nicht "zu alt". Ich würde sagen so alle 4 Jahre, zumindest so, das es zwei Perioden der Vermögensabgabe beim GV abdeckt. Werde ich also umgehend auch wieder veranlassen, einfach nur der Aktualität wegen.

Im übrigen hat man mit der Bank einen Vertrag, wo das P-Konto auch mit aufgeführt ist, soweit man es gleich bei Kontoeröffnung gemacht hat. Solche wichtigen Sachen immer gleich einscannen und auf meheren HDD´s alles sichern. Speicher ist heute alles. Ich schreibe das alles, da es immer Leute gibt, die hier lesen, das interessieren könnte, wie das vor sich geht. Bei Pfändungsangelegenheiten kein P-Konto zu haben, ist die grösste Schwachstelle die man überhaupt haben kann, da gehen sie immer garantiert dran, wenn sie wissen, man hat kein P-Konto, das ist mal sicher. Und dazu sind die erwähnten Grundfreibeträge wenn man eine Bedarfsgemeinschaft hat, vor allem die im Haushalt lebende Familie, genauso wichtig, sonst können die Gläubiger trotz P-Konto zumindest an Teile des Geldes ran, die den eigenen Freibetrag überschreiten!

Wie gesagt, in Pfändungssachen kenne ich mich bestens aus, zumindest in dieser Frage, haben die absolut keine Chance, daher macht mir das übrhaupt keine Sorge, solange wohlgemerkt, dies tatsächlich auch beim Inkasso-Service der Arbeitsagentur landet.

Zitat von: madinksa am 11. März 2023, 06:54:57Ich bin auch leicht abgestoßen.
Die Kinder sind bestimmt stolz wie Bolle auf ihren Vater.

Das können sie, da ich das laufende Einkommen versuche zu schützen. Die Ausgaben sind niedrig zu halten, damit ich auch eben diesen Kindern ihren Bedarf sichern kann. Essen, Kleidung und Rechnungen sind erstmal wichtiger als Gläubiger zu befriedigen. Das hat mir sogar mal ein Schuldnerberater so vor 23 Jahren mal gesagt, natürlich hatte er recht.

Zitat von: Ratlos am 11. März 2023, 11:54:14Sollte damals ein Durchsetzungsverwaltungsakt ergangen sein ist nichts verjährt. Dann beträgt die Frist 30 Jahre


Danke für die Info, naja gut dann mahnen sie halt immer. Nach meiner Erfahrung werden sie aber auch ruhiger mit der Zeit. Das ich plötzlich Millionär werde, ist unwahrscheinlich und selbst dann, kann man das ja nun damit beheben.


Zitat von: Ratlos am 10. März 2023, 15:36:32Ist nichts pfändbares vorhanden gibt es ein Abstandsprotokoll. Das kennst du sicher!


Abstandsprotokoll? Noch nie gehört von, keine Ahnung was das ist.


Zitat von: Ratlos am 11. März 2023, 11:54:14Die "rote Linie" hast du wissentlich selbst überschritten durch eigene Übergriffe am gemeinsamen Einkommen.

Der TE sucht nun offenbar die Schuld beim JC und beruft sich auf fehlerhafte Schätzung des JC, die er aber zwangsläufig bemerken musste.

Wenn ich dem Leistungsbescheid vertraue, soll ich Schuld haben? Nur mal zur Info, nicht jeder kommt mit diesen Bescheiden zurecht, da kommen wir nämlich zum nächsten Punkt:

Zitat von: Ratlos am 11. März 2023, 11:54:14M.E. liegt hier grobe Fahrlässigkeit vor wenn Dinge (Lohnänderungen) nicht gemeldet werden, deren Meldepflicht aber  jedem bekannt sein muss.

Moment mal und ganz langsam, das ist schon nahe an einer Unterstellung: Seit meine Frau arbeitet (10 Jahre) weise ich sofort nach Erhalt der Entgeltbescheinigung diesen Lohnnachweis dem Jobcenter jeden Monat nach und zwar wirklich sofort und das sogar Online, da es schneller geht, weil das in EDV einpflegen dann flach fällt, will damit sagen, sie können es gleich einfügen ohne selbst zu scannen! Das spart ein paar Tage Zeit. Darum hat mich die Sachbearbeiterin einmal höflich gebeten und mir das so erklärt, ob ich da so machen könne, ohne es zu müssen (sonst Postweg). Klar, ist ja auch in meinem Interesse. Ich will ja, das die gleich alles schnell wissen! Ich arbeite mit denen immer gut zusammen.

Die haben also jedesmal sofort Kenntnis was gekommen ist. Und sie bekommen den kompletten Lohnnachweis, keine ausgefüllte Bescheinigung oder etwas was ich weggelassen hättte oder so. Da steht immer alles drin, auch Nachberechnungen des Arbeitgebers usw. Ich sammele die Dinger nicht erst ein halbes Jahr, also während der Bewilligungsspanne. Zwischendurch setzt das Jobcenter Änderungsbeascheide aufgrund dieses Wissens ab. Die wissen also was im Durchschnitt kommt, und sie wissen von wiederkehrenden Gratifikationen, die schon im Mini-Job teilweise bestanden haben.

Zitat von: Ratlos am 11. März 2023, 11:54:14Die Schuld für die Überzahlung liegt damit nicht in einer fehlerhaften Einkommensschätzung des JC, sondern alleine beim LE.

Sofern man nichts verschweigt, was ich schon darlegte, sehe ich das etwas anders, auch wenn die am längeren Hebel sitzen. Das JC behält sich bei jedem Bescheid vor bei einer Bewilligung von "vorläufig" zu sprechen. Im Prinzip kann man sich auf nichts einstellen, wie soll man da fest haushalten? Ich muss mit dem arbeiten, was ich monatlich erhalte, nur das ist für mich erstmal maßgeblich. Kommen Rückforderungen ist sich dem zeitpunktlich zu stellen, wenn sie kommen. Wer rechnet aber mit solch einer utopischen Summe? Das JC ist auch verpflichtet bestens zu schätzen, wenn sie monatlich alles vorliegen haben. Was hilft es aber nun, sich damit aufzuhalten?

Ich bin nicht gut mit diesen Berechnungen dieser Bescheide, gehe aber davon aus, das soweit alles in Ordnung ist. Ich rechne auch immer damit, das mal Nachzahlungen entstehen können, die sich zwischen 200,00- und 500,00-. Euro bewegen können. Je nach höhe zahle ich es gleich, oder bei ab 300,00,- Euro dann in Raten, zahle aber selbst da höher um schneller fertig zu werden. 2500,00,- Euro ist einfach zuviel. Ich meine, wem sage ich das auf dieser Plattform?

Wenn es nur um eine moralische Debatte gehen soll, ist ist der Thread tatsächlich ansich erledigt. Denn dann müsste man auch mal darüber reden, wie der Staat weltweit die Steuergelder in die Welt verschwendet. Die Weigerungshaltung günstige und sofort verfügbare Rohstoffe von Russland zu nehmen, zum eigene inneren Schaden, Geld in die Ukraine zu pumpen, in Waffen zu stecken, Millionen Migranten werden hier eingeladen und versorgt, dann was für die Klimasekte da rausgehauen wird. Gender-Idiologien werden gefüttert. Soviel in die EU gesteckt. Ganz zu schweigen was der Bund der Steuerzahler jährlich an Listen veröffentlich, wenn es um Steuerverschwendungen geht und hier haben wir Renter oder alleinlebende Harzer die Pfandflaschen auf der Strasse sammeln müssen.

Ich soll da noch Moral haben, weil ich eine Horrorsumme abwehren will? Unfassbar. Ich will euch mal was sagen, grosse Teile des Hartz IV oder meintwegen jetzt Bürgergeldes fließen wieder zurück in den Kreislauf des Staates. Wir zahlen bei jedem Einkauf die Mehrwertsteuer, die Verkaufsunternehmen drücken auch wiederum davon Umsatzsteuern ab. Eingesetztes Geld fließt immer wieder auch zurück, je weiter es bewegt wird. Was nach Afrika, Griechenland geschickt wird, in die Ukraine oder sonstwohin, nicht.

Nur mal zu eurer Info wie man damit bisher umgegangen ist, das schlägt dem Fass dem Boden aus:

https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-934918

Dagegen ist das was Leute wie ich zurück zahlen müssten, aber nicht können, Pippifax.

Sorry, aber wenn jedesmal die Moralkeule kommt, ohne zu berücksichtigen was man staatlicherseits in einem schlimmeren Verhältnis sonst alles mit den Steuergeldern treibt, werde ich etwas grantig.

Sheherazade

Schon wieder viel unnötiger Text am wesentlichen vorbei. Wenn du den Bescheid nicht kontrollieren kannst, warum ist die korrekte Berechnung dann so unerheblich für dich?

Es gibt hier genug Leute, die für dich nachrechnen können ob da alles mit rechten Dingen zugeht. Die Aufklärung, wie man am besten sein Leben lang Schulden behält, benötigt dagegen niemand hier.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ratlos

Zitat von: Tony Montana am 11. März 2023, 14:26:16Abstandsprotokoll? Noch nie gehört von, keine Ahnung was das ist.
Nie gehört? Bei deinem Wissen?  :grins: Das ist eine Art Unpfändbarkeitsbescheinigung
Zitat von: Tony Montana am 11. März 2023, 14:26:16Wenn ich dem Leistungsbescheid vertraue, soll ich Schuld haben?
Das siehst du richtig, auf die Richtigkeit des Bescheides kann man vertrauen. Das ist sogar höchstrichterliche Rechtsprechung.
Aber... das Wörtchen "vorläufig" ist dir bekannt und heißt eben nicht "endgültig" d.h. wiederum dass Abänderungen möglich sind. Und nur auf Grundlage der vorläufigen Bewilligung erfolgt nun die Rückforderung des überzahlten Betrages.
Zitat von: Tony Montana am 11. März 2023, 14:26:16Ich soll da noch Moral haben, weil ich eine Horrorsumme abwehren will?
Warum abwehren?
Es bleibt doch die Tatsache dass das Geld doppelt geflossen ist und doppelt verbraucht wurde. Und von dir unbemerkt konnte das gar nicht geschehen sein.
Du willst also eine berechtigte Forderung des JC abwehren! ! Mit juristischer Trickserei wäre das sogar möglich.

Man braucht aber gar nicht weiter zu diskutieren.
Du hast oder wirst Widerspruch einlegen. Der hat erstmal aufschiebende Wirkung.
Dann gibt es einen Widerspruchsbescheid der dich zur Zahlung verpflichtet wenn er bestandskräftig ist.
Um die Bestandskraft zu verhindern musst du Klage beim SG einreichen.
Die ganze Sache entscheidet demnach das SG oder LSG.



Tony Montana

Zitat von: Sheherazade am 11. März 2023, 14:31:20Wenn du den Bescheid nicht kontrollieren kannst, warum ist die korrekte Berechnung dann so unerheblich für dich?

Wenn ich an meinen Eingangsfrage erinnern darf, ging es mir nur darum, ob die Sachbearbeterin das in ihren Händen behalten kann, ohne das sie es an Inkasso übergibt. Die Berechnung interessiert mich ab diesem Punkt der Forderung gar nicht mehr, weil gelaufen. Trotzdem wurde hier darauf herum geritten.

Zitat von: Ratlos am 11. März 2023, 14:49:23Nie gehört? Bei deinem Wissen?  :grins: Das ist eine Art Unpfändbarkeitsbescheinigung


Danke und warum freut dich das so? Achso, du bist bei allem selbst also unfehlbar. Im Netz fand ich zu diesem Begriff übrigens nichts, aber geschenkt.

Zitat von: Sheherazade am 11. März 2023, 14:31:20Die Aufklärung, wie man am besten sein Leben lang Schulden behält, benötigt dagegen niemand hier.

Ist immer schön, wenn jemand für andere spricht, die hier so mitlesen, was die interessieren könnte oder was nicht. Ich bin hier nicht der einzige, der vom Thema abgewichen ist. Das P-Konto wurde angesprochen, daher ging ich da mal drauf ein. Bürgergeld Empfänger haben nämlich oft auch mit solchen Probemen zu kämpfen, mehr als man vielleicht denkt, was in der Natur der Sache liegt. Der Pfändungsschutz ist vom Gesetzgeber nicht grundlos erdacht worden. Das alles klären glücklicherweise gesetzliche Regelwerke und Vorgaben zwischen den Parteien und nicht Moralapostel.

Ich steige dann mal an dieser Stelle jetzt hier auch aus, ich werde mich bei eventuell noch sinnvollen Ergänzungen die kommen könnten, zu meiner Frage nicht versäumen mich später trotzdem zu bedanken, aber ansonsten führt das nämlich hier nicht mehr weiter. Nocheinmal auch danke an alle bisherigen hilfreichen Ausführungen. Ein schönes WE dann allen hier noch.

Ratlos

#19
Zitat von: Tony Montana am 11. März 2023, 15:06:12Achso, du bist bei allem selbst also unfehlbar.
Nein bestimmt nicht! no body is perfect! Aber rechtliche Nachhilfe von dir brauche ich wirklich nicht  :no:
Zitat von: Tony Montana am 11. März 2023, 15:06:12Der Pfändungsschutz ist vom Gesetzgeber nicht grundlos erdacht worden.
Richtig! Er ist aber nicht dazu eingeführt worden um berechtigte Rückforderungen zu verhindern.

Nochmal:
Zitat von: Ratlos am 11. März 2023, 14:49:23Man braucht aber gar nicht weiter zu diskutieren.
Du hast oder wirst Widerspruch einlegen. Um den kommst du erstmal gar nicht rum. Der hat aufschiebende Wirkung.
Dann kommt  ein Widerspruchsbescheid der dich zur Zahlung verpflichtet wenn er bestandskräftig ist.
Um die Bestandskraft zu verhindern musst du Klage beim SG einreichen.
Die ganze Sache entscheidet demnach das SG oder LSG.
Du wirst ja sehen was das SG / LSG für eine Meinung vertritt. Bis dahin  :bye:

Tony Montana

Zitat von: Ratlos am 11. März 2023, 15:15:56Du wirst ja sehen was das SG / LSG für eine Meinung vertritt. Bis dahin  :bye:


Um das abschliessend der Sachlicheithalber noch richtig zu stellen. Ich habe hier keine Absicht geäußert, gegen die Forderung juristisch vorzugehen, auch nicht gegen die Forderungsumme selbst Widerspruch zu erheben.

Dezidiert richtet sich mein Widerspruch nur gegen die Aufrechnung auf die Leistungen und ich dem JC gleichsam mitteilte, das ich mich mit Service-Inkasso der BA dann wegen der Forderung auseinanderzusetzen habe, was sehr deutlich macht, deren Anspruch selbst, ist nicht in Frage gestellt, was ich sogar in dem Schreiben an diese auch extra hervor hob. 

Deshalb ja meine Frage ob die SB der Leistungsabteilung das bei sich behält ohne an Inkasso zu übergeben und Prozentual abzieht. Wenn die es tun, hab ich eben Pech gehabt. Bei Inkasso wiederum bin ich in meinem Metier und deren Aussichten sehen weniger gut aus. Ich lasse mich doch mit denen auf keine juristische Auseinandersetzung ein, bin doch nicht verrückt, wüsste nicht mal woraufhin, da hab ich nichts von, ausser unnötigen Stress.

Um nicht mehr und nicht wenger ging es. Womöglich liegt es an mir, das ich hier zu undeutlich war.

Das sollte nur halt als mögliches Missverständnis eben nicht so stehen bleiben.

Ratlos

@ Tony Montana - ich werde mir deine bisherigen Beiträge nochmal durchdenken und am Nachmittag antworten.
Jedenfalls mach dir jetzt schon klar, dass du nicht der Herr des Verfahrens bist.

Tony Montana

Zitat von: Ratlos am 12. März 2023, 12:39:02Jedenfalls mach dir jetzt schon klar, dass du nicht der Herr des Verfahrens bist.

Da wäre ich von selbst nie drauf gekommen.

Wäre ich anderer Ansicht, wäre ich hier nicht mir meiner Frage aufgeschlagen, das leuchtet doch ein, oder?


Ratlos

#23
Fangen wir mal an:
Die Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X gewährt dir dein verfassungsmäßiges Recht auf rechtliches Gehör und ist Pflicht des JC. Sie erfolgt wenn Rückforderungen durch Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse im Raum stehen.
Der Anhörung folgt wohl ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid.

Gegen einen solchen Bescheid willst du rechtlich nicht vorgehen, also wird er bestandskräftig - worauf du wohl aus bist.
Deine Frau war ab Ende 2022 also ca. ab Nov./Dez.22 in Teilzeit mit dem höheren Verdienst beschäftigt.
Hätte jetzt gerne gewusst über welchen Zeitraum und wie sich der Betrag von 2.560 € zusammensetzt. vor allem weil du sofort nach Erhalt Entgeltbescheinigung Lohnnachweis dem Jobcenter jeden Monat sofort vorlegst.
Wie kann es dann zu 2.560 Überzahlung kommen = Ermittlung der Schuldfrage des JC?.

Deine Hauptfrage:
können die trotzdem auf die Leistungen anrechnen obwohl ich widerspreche, oder werden sie es nun Jobcenter Inkasso übergeben? Mit Inkasso kann ich gut leben.
Mir geht es im Kern nur darum, ob die Sachbeabeiterin die zuständig für die Bewilligung von Leistungen ist, ohne Abgabe an Inkasso selbst, ohne meinen Willen die Leistungen aufrechnen darf.
Zieht meine Sachbeabeiterin für Leistungen direkt selbst ab, ist natürlich Arschkarte.
So wird es wohl sein.

Du hast dem JC bereits mitgeteilt dass du dich mit dem Inkasso-Service der auseinanderzusetzen wirst.
Das geht eben nur bei Bestandskraft des Bescheides, quasi wenn das JC nicht mehr weiter kommt
Mir macht nur Sorge, das direkt an die Leistungen per Abzüge aufgerechnet wird, trotz das ich dessen widersprochen habe, also nicht an Inkasso übergeben wird.
M.E. ist Aufrechnung sogar bis 30 % durch die SB möglich, es sei denn du erhebst Widerspruch (der hat aufschiebende Wirkung) dann kommst du aber ins Klageverfahren.

Einen bestandskräftigen Bescheid kannst du mit einem Überprüfungsantrag prüfen lassen. Bezieht sich aber - soweit ich weiß - auf endgültige und nicht auf vorläufige Bescheide.

Deine weitere Frage:
... das der Anteil meiner Frau direkt beim Arbeigeber Pfändungsversuche unterliegen könnte.
Kann ich nicht beantworten weil es sich um eine BG handelt. Will da nichts falsches sagen.
Meine Frau hat übrigens kein Bankkonto, das läuft über mein Konto. Da wäre eh schon die Hürde für Gläubiger, das es nicht ihres ist, und dann eben das P-Konto.
Es sind grundsätzlich 1.340 € Eingang auf dem P Konto geschützt, egal woher das Geld kommt und wem es gehört.

Du schreibst Gläubiger zu befriedigen ist nicht wichtig. Das bedeutet seit 24 Jahren Käufe oder sonstige Leistungen ohne diese zu bezahlen.
Käufe ohne Zahlungsabsicht können leicht als Betrugsversuch gewertet werden.
Das nur so nebenbei als Hinweis.

Du schreibst:
Wenn ich dem Leistungsbescheid vertraue, soll ich Schuld haben?
Antwort:
Ja, denn in vorläufiger Bescheid bedeutet dass das JC deinen Leistungsanspruch nach
§ 7 SGB II nur vorläufig anerkennt und dass die Höhe der erbrachten Leistungen noch im Detail geprüft werden bevor ein endgültiger Bescheid ergeht.
Ein solcher vorläufiger VA begründet aber keinen Vertrauensschutz und hat keine Bindungswirkung für die endgültige Festsetzung der dir zustehenden Leistungen.
Lese auch mal § 41a SGB II

Du fragst: Ist eine Pfändung trotz Vermögensauskunft überhaupt zulässig?
Ja. klar, Pfändung ist trotz Abgabe der Vermögensauskunft zulässig. Sie dient nämlich der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung und schützt eben nicht vor weiteren Vollstreckungsmaßnahmen. Bloß unpfändbares Einkommen darf Schuldner zu behalten.

Ob das (Fehl-)Verhalten eines BG-Mitglieds sich auf die Leistungen der Anderen auswirkt,
weiß ich nicht im Detail. Nach den allgemeinen Grundsätzen wird man aber das
Verschulden eines rechtsgeschäftlichen Vertreters dem eigenen Verschulden gleichstellen müssen. D.h. Die Vertretung eines BG-Mitglieds dürfte sich auch für die Anderen auswirken.

Was mir einfach nicht einleuchtet ist folgendes:
Das JC hat z.B. vorläufig einen Betrag von 1.330 zugrunde gelegt.
Geht jetzt mehr Geld ein, z.B. 1.800 € dann weiß ich als Empfänger doch das eine Rückforderung von ca. 470 € kommen wird , die du dann ratenweise abstotterst.
D.h. wiederum, dass du wissentlich fremdes Geld verbrauchst, also doppelt kassierst. Und das über einen Zeitraum in dem sich 2.560 € ansammeln von denen du weißt dass sie dir nicht gehören.
Für dich scheint das nur eine weitere Schuld zu anderen Schulden zu sein.

Vorsicht bitte: Mein Beitrag steht unter Vorbehalt der Richtigkeit. Es gibt hier User – vor allem der Moderator – die wesentlich bessere Kenntnisse im Sozialrecht haben als ich

Tony Montana

Zitat von: Ratlos am 12. März 2023, 14:33:52So wird es wohl sein.


Das wollte ich ansich nur wissen. Danke. Wie es letzlich ausgegangen ist, werde ich hier in jedem Fall noch posten, gehört sich aufgrund der Hilfe so.

Zitat von: Ratlos am 12. März 2023, 14:33:52Du schreibst Gläubiger zu befriedigen ist nicht wichtig. Das bedeutet seit 24 Jahren Käufe oder sonstige Leistungen ohne diese zu bezahlen.
Käufe ohne Zahlungsabsicht können leicht als Betrugsversuch gewertet werden.
Das nur so nebenbei als Hinweis.

Denke dran, mein Metier...*gg*

Der Eingehungsbetrug nach § 263 StGB ist mir natürlich bekannt. Es ist nur so, sofern so etwas je bei Gericht landet, an hohe Hürden gebunden sowas dem möglichen "Betrugsschuldner" zu beweisen. Schulden sind keine Straftaten, daher ist dies immer schwierig, besonders wenn man sich eine gute Geschichte zurecht gelegt hat, die ich hier nicht als "Anregung" posten werde.

Anzeigen kann man natürlich alles. Schlimmstenfalls kann man sich vorab mit der Staatswanwaltschaft einigen, um ein Verfahren gegen sich somit abzuwehren. Schon auch, weil man Bagatellfälle, arbeitsmäßig seit vielen Jahren dizimiert. Zumal auch die Staatswanwaltschaft nicht sicher sein kann, diese Sache für sich zu entscheiden, eben wegen dieser hohen Hürden, einen Eingehungsbetrug vor Gericht zu beweisen. Allerdings bekäme man dann Arbeitsstunden aufgebrummt wenn man sich auf eine Einigung einlässt, legt man begründet dar, man hat die Zeit für diese Arbeitsstunden nicht, wegen Kinder oder Job, kann man bitten ob dies in eine art Strafzahlung abgeändert wird. Und das wäre schon der Härtefall. 

Nehmen wir aber ein Fallbeispiel, wenn sich jemand dumm anstellt. Man bestellt einen Computer will diesen nicht bezahlen und bekommt ihn tatsächlich, weil eine Kreditwürdikeitsprüfung versäumt wurde über den neuen Käufer zu machen. Nun fordert der Verkäufer das Gerät zurück. Dieses Vorbehaltsrecht hat jeder Verkäufer bei Vertragsverletzung. Man gibt es mal angenommen nicht zurück, das ist das was ich mit dumm meine, dann ist ein Eingehungsbetrug nach § 263 StGB selbstverständlich völlig eindeutig und einen Anzeige würde am Ende auch Erfolg haben, eben weil man das Eigentumsrecht des Verkäufers missachtet hat, womit dann schon zwei Vertragsvertetzungen vorliegen würden.

Bei z.B. Versandhaussachen mit Ratenkauf, besonders wenn schon Raten geflossen sind, was den anfänglichen Zahlungswillen zeigt, hätte eine Anzeige überhaupt keine Erfolgschance gegen den Schuldner. Das wird auch kaum praktiziert, die Anwälte von Gläubiger konzentrieren sich auf das beibringen der Forderungen an sich, da zumidnest das im zivilerechtlichen Bereich immer bleibt. Denn auch eine Anzeige, selbst wenn sie erfolgreich wäre, hat mit der Forderung selbst nichts zu tun, eher bringt man den Schuldner noch gegen sich auf. Die Pfändungstabelle nach § 850c ZPO ist nämlich grosszügig bemessen, da können die meisten nach, nichts zahlen oder wäre etwas zu holen. Die Strafsache ansich, wäre da aussen vor. Und man darf auch Schulden machen, wenn man schon welche Art, man ist in einem freien Land ja nicht bevormundet, Verkäufer können sich ja mit Kreditauskünfte wie Shufa, Creditreform, Klarna usw. schützen.  Der früher weit verbreitete Rechnungkauf wird auch heute kaum noch angeboten und wenn nur unter erschwerten Umständen. Ratenverkauf wird eh nur noch über Kreditinstitute abgewickelt.

Was mich selbst nun angeht, kaufe ich keine Dinge seit durchgehend 24 Jahren um sie nicht zu bezahlen, das ist so nicht richtig. Ich habe noch Altlasten die teilweise aus meiner ersten Ehe zurück liegen, bin zweitesmal nun verheiratet. Kredite, Versandhaus- befindlichkeiten usw., da hat sich eben was angesammelt. Wie das so ist, man ist jung, will sich ein Nest bauen. Die letzten Jahre kam jedoch nichts mehr hinzu. Mein Leben ist inzwischen so gut organisiert, das ich zwar nicht im Reichtum schwimme, aber auch keine Schulden mehr machen muss, auch gar nicht mehr will.

Nur verfolgen sie einen natürlich trotzdem ewig. Und nein, an einer Insolvenz habe ich trotzdem kein Interesse, bevor das wieder kommt. Für Inkasso gibt es den Papierkorb, und der Gerichtsvollzieher ist ein netter, der gleichsam an gesetzliche Hürden gebunden ist. Mit dem habe ich auch nur zu tun, wenn es um die letzten Sachen geht. Alles was viel älter ist, wird der gar nicht mehr beauftragt. Die haben ihren Titel und mahnen halt unendlich. Und so wird es mit den Jahren von allein etwas ruhiger. Ausser dieser neue Sache mit dem JC versteht sich.

Früher hab ich den Gläubigern immer geraten in derem eigenen Interesse die Forderng auszubuchen, das wollen sie aber nicht. Gut, dann pumpen sie da eben weiter ihr Geld rein, sie haben wohl zuviel davon, mit denen lamentiere ich bei soviel Sturheit längst nicht mehr herum. Die Sache ist so, bevor der Gerichtsvollzieher wieder gegen mich aktiv wird, hat der schon sein Geld für seine Tätigkeit bekommen und zwar vom Gläubiger. Dem GV persönlich, ist das im Grunde egal. Nun besteht zwar auch über diese Kosten ein Anspruch gegen mich, aber ob das je erfüllt werden kann, darüber hätten sie mal nachdenken sollen. Das ganze Pfändungsmanagement zu betreiben ist im Grunde schwachsinn. Nicht am Anfang, sowas kann ja auch bei verängstigten Leuten Erfolg haben.  Aber nach unzähligen Jahren sollte man es doch begriffen haben.

Zitat von: Ratlos am 12. März 2023, 14:33:52Es sind grundsätzlich 1.340 € Eingang auf dem P Konto geschützt, egal woher das Geld kommt und wem es gehört.

Ich weiss. Hab ich ja mit den Grundfreibeträgen zusätzlich wie schon erwähnt hoch anlegen lassen. Da haben die keine Chance. Die Miete taucht da auch nicht auf, überweist JC selbst an meinem Vermieter. Ganz wichtig, da solch ein hoher Betrag schon mal aussen vor ist, erwähnte ich aber schon. Das P-Konto erwähnte ich nur im Zusammenhang meiner Gattin, da deren Einkommen da bei mir drauf geht.

Deren Chance daher: https://www.deubner-recht.de/news/zwangsvollstreckung/details/artikel/pfaendung-in-herausgabeansprueche-gegenueber-einem-kontoverleiher.html

Die Schwachstelle bleibt nur der Arbeitgeber, aber der muss wiederum nach Pfändungstabelle § 850c ZPO handeln. Schwachstelle aber trotzdem, weil er meine Frau kündigen könnte, was aber eigentlich wiederum Kontraproduktiv für das Jobcenter wäre. Daher kam ich zu dieser Nebenfrage.

Zitat von: Ratlos am 12. März 2023, 14:33:52schützt eben nicht vor weiteren Vollstreckungsmaßnahmen.


Nein, natürlich nicht. Die Vermögensabgabe soll ja dazu dienen, um festzustellen, ob was zu holen ist. Dem geht aber trotzdem zumeist eine fruchtlose Pfändung grundsätzlich voraus, da werden ja mögliche Werte und Vermögen schon abgefragt. Hab ich natürlich nicht. Und daher wird es meist dabei belassen. Der einzige Extremfall den ich hatte, war die Pfändung der Mietkaution. Da ich nicht vorhabe jemals auszuziehen, nämlich erst dann wäre sie am Gläubiger auszahlbar, nebensächlich. Da ich soweiso niemals bei Auszüge renoviere, würde sich eher der Vermieter im Auszugsfall damit amüsieren. Rente läuft bei mir eh auf Grundsicherung hinaus, die können einfach nichts reissen. Das wo meine Frau mit drin ist, also unsere alten Schulden, ist eben bei ihr nach Pfändungstabelle § 850c ZPO wie gesagt auch nichts zu machen. Dem Gerichtsvollzieher liegt man den JC bescheid dazu vor, und da sie selbst kein Konto hat und dazu meine P-Konto Daten, ist der Drops gelutscht.


Zitat von: Ratlos am 12. März 2023, 14:33:52Vorsicht bitte: Mein Beitrag steht unter Vorbehalt der Richtigkeit. Es gibt hier User – vor allem der Moderator – die wesentlich bessere Kenntnisse im Sozialrecht haben als ich

Alles gut, das ist mir klar. Trotz der augenscheinlichen Unsympathie mir gegenüber, hast du dir die Mühe gemacht, da mal nun drauf einzugehen, dafür bedanke ich mich recht herzlich bei dir, denn es ist ja auch deine persönliche Freizeit. Und genau deshalb, egal wie es für mich ausgeht, werde ich dich/euch hier über meinen Fortgang seitens ds JC auf dem laufenden halten. Und in der einen oder anderen Frage kann ich vielleicht sogar hier mal helfen, denn der gegenseitige Austausch ist es, der uns alle klüger macht.

Ich persönlich tippe mal in meiner Sache, das Jobcenter wird bei mir auf meine Leistungen einfach aufrechnen, und dagegen werde ich mich dann nicht weiter sträuben, das wäre auch sinnlos. Aber Versuch macht eben klug. Und Sorry für meine Vielschreiberei, das ist einfach nur meine Art.

Ratlos

Zitat von: Tony Montana am 12. März 2023, 22:45:28Alles gut, das ist mir klar. Trotz der augenscheinlichen Unsympathie mir gegenüber,
Du nötigst mir langsam Respekt ab was "Gläubigerbenachteiligung" betrifft.
Meine juristischen Kenntnisse sind auf Grund meiner früheren Tätigkeit ziemlich umfassend, aber so einer wie du hat fast schon (negativen?) Seltenheitswert.
Zitat von: Tony Montana am 12. März 2023, 22:45:28Man gibt es mal angenommen nicht zurück, das ist das was ich mit dumm meine, dann ist ein Eingehungsbetrug nach § 263 StGB selbstverständlich völlig eindeutig
Kaum, denn alle Waren stehen meistens/immer unter Eigentumsvorbehalt – siehe § 449 BGB, so dass § 263 StGB kaum zur Anwendung kommen kann.
Zitat von: Tony Montana am 12. März 2023, 22:45:28der Gerichtsvollzieher ist ein netter, der gleichsam an gesetzliche Hürden gebunden ist.
Alles bekannt.Zum Zeit schinden wird vom GV die Gläubigervollmacht verlangt die mit Sicherheit nicht in der GV-Akte ist. Die wird dann per Fax nachgereicht und die Echtheit der Fax-Urkunde bestritten womit die Vollmacht im Original vorgelegt werden muss. Das dauert. Solange kann man Werte in Sicherheit bringen. Mir ist bekannt worauf du hinaus willst.

Zitat von: Tony Montana am 12. März 2023, 22:45:28Schlimmstenfalls kann man sich vorab mit der Staatswanwaltschaft einigen
Nicht bei solchen Bagatell-Schuldsachen. Bei Forderungen des JC treffen aber Sozialrecht und Zivilrecht aufeinander.
Und das macht es etwas komplizierter.

Für dich zum Vorteil die gültige ZPO dort § 811 Abs. 4 i.d.F. vom 10.08.2021 besagt:
Sachen, die der Schuldner für eine Lebens- und Haushaltsführung benötigt, die nicht als bescheiden angesehen werden kann, sollen nicht gepfändet werden, wenn offensichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt würde, der in keinem Verhältnis zum Anschaffungswert steht.
Die Änderungsdokumentation steht in der NWB GAAAB-74510

Bedenke: Das nationalstaatliche Verfahren wird zunehmend durch das Zivilverfahrensrecht der EU geprägt. Wirst also in Zukunft nicht drumrum kommen dich mit dem Europarecht zu befassen.

Der von dir zitierte Deubner ist ein Berater aber kein rechtlich anerkannter Kommentator wie z.b. Buzer, Haufe, Jansen usw. Auf Deubner würde ich mich nicht unbedingt verlassen.

In deinen riesigen Schriftsätzen stehen eigentlich nur 2 Fragen im Vordergrund:

1. Kann die SB des JC gegen deinen Willen mit dem RS aufrechnen und
2. Kann eine direkte Lohnpfändung beim AG deiner Frau erfolgen
.

Ich empfehle dir zur deiner Sicherheit den Button [Mehr] anzuklicken und diese beiden Fragen dem Moderator zu stellen mit der Bitte um Beantwortung. Dann bist du auf der ganz sicheren Seite.
______________
Leider weigerst du dich mir zu erklären wie es zu einer Rückforderung von 2.560 € kommen konnte. Ein vorläufiger Bewilligungszeitraum beträgt normal 6 Monate, d.h. es lagen monatlich 426 € "unbemerkbare Überzahlungen" vor. :lol:  Unglaubwürdig. Da kann schnell Sozialbetrug indiziert werden und auch Anzeige erfolgen.

Ottokar

Ein P-Konto darf nur als Einzelkonto geführt werden, trotzdem nutzt ihr dein P-Konto als Gemeinschaftskonto, statt für deine Frau ein eigenes zu führen?
 :schock:
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Ratlos

Zitat von: Ottokar am 13. März 2023, 16:58:00Ein P-Konto darf nur als Einzelkonto geführt werden, trotzdem nutzt ihr dein P-Konto als Gemeinschaftskonto,
Er bezieht sich dabei auf den Aufsatz von Deubner der so gar nicht aktuell ist.
@ Tony Montana denkt dass er alles kennt, aber dem ist leider nicht so.

steinbohrer

Was für selten dämlichen Schwachsinn fabrizierst du mal wieder.
Buzer ist eine juristische Datenbank und kein "Kommentator". Genauso wie Haufe eine Unternehmensgruppe ist.
Lediglich Johannes Jansen ist Mitautor eines SGB Kommentars.
10 Sekunden Googlesuche, aber nicht einmal das kannst du.
Von deinen erfundenen juristischen "Kenntnissen" mal ganz zu schweigen.

Ratlos

#29
@ steinbohrer - du bist nur noch peinlich und unbeachtlich.
Dein offensichtlich minderwertiger IQ lässt noch nicht mal einen brauchbaren Beitrag zum Sachverhalt zu.
4 Beiträge von dir = 4 Angriffe auf User du Komiker. Das ist TROLLmanier  :wand:  :kotz:

Zitat von: steinbohrer am 13. März 2023, 19:48:58Buzer ist eine juristische Datenbank und kein "Kommentator"
buzer ist eine Rechtsnormdokumentation und damit Kommentare-Sammlung zu Gesetz und Rechtsprechung :yes:
Dr. Johannes Jansen, Vorsitzender Richter am LSG und kommentiert
Haufe ist eine Kommentarsammlung mit verschiedenen Kommentatoren.
Es gehört hier schon etwasy mehr dazu als nur 1 loses freches Mundwerk ohne Substanz :kotz: