JC verlangt Erklärung z Lohnbescheid,droht mit Geldkürzung, Mitwirkungspflicht

Begonnen von Fam-GH, 09. März 2023, 19:42:21

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Fam-GH

ein Hallo, an dieses Forum,

ich hoffe, mir kann hier jemand einen Rat geben.
Wir wohnen zu dritt, in einer Bedarfsgemeinschaft d.h. wir Eltern und unser Sohn 23J.
Unser Sohn hat einen Vollzeitjob, und er ist damit aus dem ALG II / Bürgergeld Bezug raus, weil er genug verdient.
Da wir aber eine Bedarfsgemeinschaft bilden, sollen wir Eltern beim Jobcenter auch die Lohnabrechnungen und Lohneingang Nachweise ( d.h. Kontoauszüge) unseres Sohnes einreichen, zu Berechnung unseres restlichen zustehenden ALG II / Bürgergeld, da sein Lohn zum Teil an unserem Bezug angerechnet wird.
Nun hat das Jobcenter wohl alle Lohnbescheide unseres Sohnes noch einmal überprüft und fordert von unserem Sohn, dass er seiner Mitwirkungspflicht nachkommt.
Das Jobcenter hat nämlich auf seiner Lohnabrechnung jeden Monat eine zusätzliche Brutto-Leistung entdeckt, die sein Arbeitgeber an ihm jeden Monat zahlt (150 €), die unserem Sohn als ein Bonus gezahlt wird, für gute Leistungen.
Dieser zusätzlicher 150 € Lohn kommt dem Jobcenter spanisch vor und verlangt von meinem Sohn eine Erklärung, warum er dieses Geld jeden Monat bekommt.
Fakt ist, dass diese zusätzliche Brutto-Leistung auch versteuert wird.
Trotzdem will das Jobcenter wissen, warum er daszusätzliche Geld jeden Monat erhält.
Der AG meines Sohnes soll deshalb für alle vergangenen Monate nun einen Einkommensbescheinigung ausfüllen.
Reicht unser Sohn diese Einkommensbescheinigung nicht fristgerecht ein und kommt seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, droht das Jobcenter mit einer Leistungskürzung bis hin zu, völligen versagen der Geldleistung ( §§ 60, 66, 67 SGB I ).
SIEHE ANLAGE

Unser Sohn verdient monatlich bis zu 2700 € Brutto.
Normal Lohn Brutto 2262 € plus Prämien, Überstunden, Nachtzuschlag, Urlaubsgeld usw ( was halt gerade noch gezahlt werden muss / gezahlt wird) !
SIEHE ANLAGE LOHNBESCHEID mit dieser Sonderzahlung drin

Im Übrigen hat sich , bei dem Lohn, von letztes Jahr bis heute nichts geändert, bei meinem Sohn, außer dass halt der Brutto und Nettolohn jeden Monat unterschiedlich hoch sind.

Warum das Jobcenter ausgerechnet jetzt die Monate August, September und Oktober 2022 erklärt haben will, wo auch in den anderen Monaten eine solche "freiwillige Sonderzahlung" drin steht, können wir uns nicht erklären.

Und zur weiteren Erklärung :
Unser Sohn wohnt dauerhaft bei uns und hat beruflich keine Zweitwohnung oder so und fährt auch nicht auf Montage und erhält auch kein zusätzliches Verpflegungsgeld.
Diese freiwillige Sonderzahlung ist lediglich ein weiterer Bonus dieses Arbeitgebers, für gute und freilwillige Arbeitsleistungen z.B. Samstagsarbeit (die freiwillig ist) oder Ähnliches, und dient sozusagen zur Motivation der Arbeiter.

Meine Fragen an dieses Forum :
Ich frage mich, ob das überhaupt zulässig ist, dass das Jobcenter dazu Nachweise von meinem Sohn und seinen Arbeitgeber einfordert ?

Und ihm überhaupt mit einer Leistungskürzung drohen darf ?

Hat mein Sohn überhaupt noch eine derartige Mitwirkungspflicht ?

Darf das Jobcenter überhaupt seinen Lohn auf unsere Bedarfgemeinschaft so aufteilen ?

 :bye:

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

horst

Zitat von: Fam-GH am 09. März 2023, 19:42:21Der AG meines Sohnes soll deshalb für alle vergangenen Monate nun einen Einkommensbescheinigung ausfüllen.
das geht ja nun gar nicht das der Sohn sich seinen AG offenbaren soll, das seine Eltern vom JC Unterstützung erfahren.
Ich würde an seiner Stelle nichts dergleichen dem JC abliefern.
Zitat von: Fam-GH am 09. März 2023, 19:42:21Darf das Jobcenter überhaupt seinen Lohn auf unsere Bedarfgemeinschaft so aufteilen ?
ZitatDie Bedarfsgemeinschaft ist eine selbstbehaltslose Unterhaltsgemeinschaft, in der jeder alles oberhalb des eigenen Bedarfes den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft abzudrücken hat.
Kinder gehören unter drei Voraussetzungen zur
Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern, sie müssen:
• unter-25-jährig,
• unverheiratet und
• hilfebedürftig im Sinne des SGB II sein
(§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II).
Ist eine dieser Vorrausetzungen nicht erfüllt, fallen die Kinder aus der Bedarfsgemeinschaft raus. Dies
hat zur Folge, dass das Einkommen oberhalb deseigenen Bedarfes nicht bei der Familie angerechnetwerden darf.
© Harald Thomé / Wuppertal 10

Hartzer Rolle

Euer Sohn ist mit über 600 Euro übersteigendem Einkommen sowieso ganz raus. Ob da jetzt nochmal 150 drauf kommen, kann dem Jobcenter egal sein. Es gibt ja auch kein Kindergeld mehr,  das irgendwie verteilt wird.

Die Aufteilung ist schon korrekt, da bei euch Eltern nur das Einkommen der Frau angerechnet wird.
Dadurch, dass die Miete in voller Höhe an den Vermieter gezahlt wird, müsstet IHR  euch vom Sohn nur seinen Anteil von 1/3 erstatten lassen.  Das ist aber eure Privatsache.

Fam-GH

Ich finde das ja schon sehr crazy, dass man unseren Sohn mit Sanktionen / Geldkürzung droht, und ich finde, dass das nicht richtig sein kann.

Sheherazade

Es ist auch nicht richtig,aber lamentieren nutzt da nichts. Mehr als seinen Mietanteil kann man euch nicht anrechnen. Klärt das mal richtig, mir scheint, da liegen einige Missverständnisse vor.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Fettnäpfchen

Nur nebenbei:

Berechnungen ist ja gar nichts meins

aber wieso bekommt der Sohn einen Betrag in Höhe von 636,46Euro?
657,43 als Rückforderung passt dann auch nicht.

MfG FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Sheherazade

@ Fam-GH: Kann es sein, dass das Jobcenter noch gar nicht weiß, dass dein Sohn jetzt dauerhaft über 1800€ netto verdient und somit raus aus dem Bezug ist? Die Daten auf den jeweiligen Schreiben lassen das zumindest erahnen. Auf der Lohnabrechnung kann ich keinen Monat erkennen. Seit wann bekommt ihr kein Kindergeld mehr für ihn?
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Quinky

FN:
Der Bedarf des Sohnes ist laut Jobcenter 636,47€ (da er nicht zur BG gehört ist sogar dieser Betrag falsch, was aber bei der Rechnung nichts bedeutet)
Die 657,43 ist keine Rückforderung, sondern lediglich bei der Berechnung der Überschuss (Netto minus Freibeträge minus Bedarf). Von Rückforderung kann keine Rede sein!
Sheherazade:
Da in der Bedarfsrechnung das Einkommen des Sohnes aufgeführt wird, kennt das JObcenter seinen Verdienst (daher muss die Lohnabrechnung, zumindest eine, vorliegen)
Alle:
In der Berechnung des JObcenters, der Bedarfsermittlung des Sohnes, ist ein Fehler (hat zwar keine Auswirkung)
Der Regelsatz eines 23jährigen beträgt 502€ =Single-Bedarf, lediglich WENN er zu BG der Eltern gehört, steht ihm nur 80% des Regelsatzes zu.
80% des Regelsatzes ist für 18-24jährige ausschliesslich bei gemeinsamer BG mit den Eltern/Elternteil, sonst nicht!
Das spielt z.B bei Berechnung einer Haushaltsgemeinschaft eine Rolle, wenn das JObcenter eine vermutet und das Kind ausreichend verdient und der § 9 Abs. 5 angewendet wird (zumindest wenn er rechtmäßig ist).

Ernie

P.S.
Ohnehin ist ein Fehler bei der Berechnung des Regelsatzes der Eltern vorhanden. Es sind pro Person nicht 451€, sondern 452€ (90% von 502€),das muß geändert werden! (451,8 ergibt aufgerundet 452€)

Fam-GH

Zitat von: Sheherazade am 10. März 2023, 13:14:15@ Fam-GH: Kann es sein, dass das Jobcenter noch gar nicht weiß, dass dein Sohn jetzt dauerhaft über 1800€ netto verdient und somit raus aus dem Bezug ist? Die Daten auf den jeweiligen Schreiben lassen das zumindest erahnen. Auf der Lohnabrechnung kann ich keinen Monat erkennen. Seit wann bekommt ihr kein Kindergeld mehr für ihn?
Doch, dass wissen die seit 11 Monaten.
Die monatlichen Lohnbescheide habe ich jeden Monat eingereicht beim Jobcenter und auch einen Kontoausdruck eingereicht, mit dem monatlichen Lohneingang.
Natürlich auch die Arbeitsaufnahme gemeldet (Veränderungs Mitteilung).
Gemeldet habe ich natürlich alles schriftlich.

Das Kundergeld steht im seit August 2021 nicht mehr zu, wegen damaliger Arbeitsaufnahme, auf dem ersten Arbeitsmarkt, dann war mein Sohn 3 1/2 Monate ohne Job und hat dann bei dieser Forma angefangen, wo er jetzt auch so gut verdient.
Die Voraussetzungen, für den Kindergeld Bezug, war nicht mehr gegeben.
Das habe ich auch dem Jobcenter damals schriftlich mitgeteilt, dass das Kindergeld eingestellt wurde, weil es uns nicht mehr zustand.

Zu meinen Sohn : 23 J, ledig, keine Kinder, Steuerklasse 1, und wohnt noch bei uns (war auch noch nie vorrübergehend ausgezogen).

Sheherazade

Zitat von: Fam-GH am 10. März 2023, 13:45:53Doch, dass wissen die seit 11 Monaten.

Ich habe mir jetzt mal den Berechnungsbogen angeguckt. Da ist nichts falsch meines Erachtens, dein Sohn ist mit Null Bedarf erfasst und ihr bekommt auch nur 2/3 der Gesamtmiete, das andere Drittel muss euer Sohn an euch zahlen. Eigentlich muss es das Jobcenter nicht interessieren, wofür da mehr Geld bei eurem Sohn angekommen ist, es wird ja nichts auf euren Bedarf angerechnet.

Wer von euch beiden hat denn da noch Einkommen in Höhe von 702€ netto?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Fam-GH

Zitat von: Sheherazade am 10. März 2023, 14:04:59Wer von euch beiden hat denn da noch Einkommen in Höhe von 702€ netto?
Der Lohn ist von meinem Mann.
Ich bin seit längerem arbeitslos und beziehe keinen Lohn oder sonstige Einnahmen.

Hartzer Rolle

Zitat von: Sheherazade am 10. März 2023, 14:04:59
Zitat von: Fam-GH am 10. März 2023, 13:45:53Doch, dass wissen die seit 11 Monaten.

Ich habe mir jetzt mal den Berechnungsbogen angeguckt. Da ist nichts falsch meines Erachtens, dein Sohn ist mit Null Bedarf erfasst und ihr bekommt auch nur 2/3 der Gesamtmiete, das andere Drittel muss euer Sohn an euch zahlen. Eigentlich muss es das Jobcenter nicht interessieren, wofür da mehr Geld bei eurem Sohn angekommen ist, es wird ja nichts auf euren Bedarf angerechnet.

Wer von euch beiden hat denn da noch Einkommen in Höhe von 702€ netto?

Das hatte ich auch in #2 geschrieben, nur Mann und Frau verwechselt  :flag:

Fettnäpfchen und Quinki haben dann wieder Verwirrung reingemacht

Das Kind U25 wird als Mitglied der BG immer mit dem entsprechenden KindeR Regelsatz berücksichtigt und nicht als einzelner Erwachsener.
Auch wenn der Anspruch 0 ist, ist das Kind dem Grunde nach Mitglied der BG

Sheherazade

Zitat von: Hartzer Rolle am 10. März 2023, 14:40:48Auch wenn der Anspruch 0 ist, ist das Kind dem Grunde nach Mitglied der BG

Stimmt, dann würde ich einfach mal die geforderten Nachweise beibringen und gut ist es. Angerechnet wird vom Lohn des "Kindes" ja ohnehin nichts. Aufregen nutzt nichts, wenn die das ganz genau haben wollen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Quinky

Harzer Roller und Sheherazade:
WENN ein Kind durch eigenes Einkommen bzw. Vermögen keinen Anspruch auf ALG/Bürgergeld hat, gehört es laut Gesetz NICHT zur BG der Eltern, siehe § 7 SGBII.
Ab 18 Jahre wird das Kind nicht mir dem Kinderregelsatz berücksichtigt, SOFERN es nicht zur BG der Eltern gehört.

Wir sind uns ja alle einig, das vom Einkommen des Kindes nichts auf die Eltern angerechnet werden kann und darf.

Wer stiftet hier Verwirrung:
Es wird behauptet, das IMMER ein Kind unter 25 Jahren zur BG der Eltern gehört, genau DAS!!!! ist falsch, siehe den angegebenen § 7 SGBII.

speziell an Harzer Roller:
Was ist, wenn zwei 23jährige verheiratet sind und eine eigene Wohnung haben. Bekommen beide nur den Kinderregelsatz oder den90%-Satz von verheirateten.
Ob ein unter 25 jähriger eine eigene Wohnung hat und ausreichend Einkommen oder ein unter 25 jähriger noch bei den Eltern wohnender mit ausreichendem Einkommen, beide werden gleich behandelt!! Beiden steht der volle Regelsatz zu!

Hartzer Rolle

Nein..

2 23jährige verheiratet im eigenen Haushalt, Partnerregelsatz
2 23 jährige verheiratet im HH der Eltern eines Partners auch eigene BG mit Partnerregelsatz.
U25 in eigener Wohnung voller Regelsatz, obwohl hier noch Fragen bzgl der KDU aufkommen könnten. Umzug wie wann wieso?

U25 im Haushalt der Eltern hat in der Bedarfsberechnung nur den Kinderanspruch.

Drehen wir den Spieß doch mal um...
Was wäre, wenn das Ü18 aber U25 Kind mit Einkommen und kein KiG mehr seinen Bedarf mit Kinderregelsatz decken kann, aber den für Alleinstehende nicht?
@Quinky: bitte eine substanzielle Antwort