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Antrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt

Begonnen von Frau, 14. März 2023, 21:30:48

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Frau

Ich halte meine Frage wegen "personenschutz bezogener Daten" der betreffenden Person mal allgemein: Kann das Jobcenter einen wegen Nichteinreichung von Unterlagen abgelehnten Antrag wieder "aufleben lassen", wenn die Unterlagen nachgereicht werden und man "lieb bittet"?

Meine Idee ist: Unterlagen nachreichen, im Anschreiben die Verspätung plausibel erklären und um nachträgliche Leistungsbewilligung bitten und hilfsweise, falls eine nachträgliche Bewilligung nicht möglich ist, das Anschreiben als Widerspruch erklären?

Kann man das Kind aus dem Brunnen wieder heraus holen?
Die Großen hören auf zu herrschen, wenn die Kleinen aufhören zu kriechen. (Friedrich Schiller)

Tony Montana

§ 66 SGB
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Wenn die Frist abgelaufen ist, demnach also nicht. Zudem erfolgte schon die Ablehnung für diesen Antrag. Ein Widerspruch bringt nichts, weil das JC mit deiner fehlenden Mitwirkungspflicht so agieren musste.

Ich würde einen neuen Antrag stellen, den müssen sie ja nun wieder bearbeiten, auf dein Begleitschreiben schildern warum dies so beim ersten Versuch fehl schlug. Da du nun weisst was sie noch haben wollten, gibt es kein Problem mehr. Ich würde vorsichtshalber aber alles nochmal dazu geben, was die auch schon von dir haben, denn nun betrifft es einen neuen Antrag, so haben sie keinen Grund zur erneuten Ablehnung.

Hartzer Rolle

Ist die Versagung schon rechtskräftig? Wenn nicht, kannst du nachreichen und den Antrag wieder aufleben lassen.
Das steht auch im Versagungsbescheid drin, zumindest bei den gEs. Optionskommunen haben eigene Bescheide.

Frau

Erst mal danke für die Antworten. Zur Klarstellung: Es betrifft nicht mich, ich habe mit dem Jobcenter nichts mehr zu tun. Ich berate hier nur und werde heute Mittag die Unterlagen zu Gesicht bekommen.

Zitat von: Hartzer Rolle am 15. März 2023, 04:46:43Ist die Versagung schon rechtskräftig?

Nein, die Widerspruchsfrist ist noch nicht abgelaufen.

Zitat von: Hartzer Rolle am 15. März 2023, 04:46:43Wenn nicht, kannst du nachreichen und den Antrag wieder aufleben lassen.


Also genau so vorgehen, wie ich in meinem Eingangsposting geschrieben habe...?
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Zitat von: Frau am 15. März 2023, 08:40:41Also genau so vorgehen, wie ich in meinem Eingangsposting geschrieben habe...?

Genau.
Ist die Widerspruchsfrist nicht abgelaufen, kannst du die fehlende Mitwirkung nachholen, und der ursprüngliche Antrag lebt wieder auf.
"Ich bin auch nur ein Mensch. Genauso wie ein weißer Hai auch nur ein Fisch ist". Zlatan Ibrahimovic

Frau

Zitat von: Nö am 15. März 2023, 08:46:54Genau.
Ist die Widerspruchsfrist nicht abgelaufen, kannst du die fehlende Mitwirkung nachholen, und der ursprüngliche Antrag lebt wieder auf.

Prima, dann versuchen wir es so. Muss das dann als Widerspruch formuliert werden, oder reicht die Nachreichung der Unterlagen mit der Bitte, die Ablehnung aufzuheben?
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Tony Montana

Zitat von: Frau am 15. März 2023, 10:10:34Prima, dann versuchen wir es so. Muss das dann als Widerspruch formuliert werden, oder reicht die Nachreichung der Unterlagen mit der Bitte, die Ablehnung aufzuheben?

Da die Frist also nicht verstrichen ist, kannst du durch das Wiederaufleben verfahren, wie du es schon selbst vorschlägst, mit deiner Bitte die Ablehnung aufzuheben. Das passt schon so.  :zwinker: 

Was ich oben schrieb, bezog sich auch auf den Fall einer abgelaufenen Frist.

Zitat von: Frau am 15. März 2023, 10:10:34Prima, dann versuchen wir es so. Muss das dann als Widerspruch formuliert werden, oder reicht die Nachreichung der Unterlagen mit der Bitte, die Ablehnung aufzuheben?

So ist es. Ein Widerspruch ist nicht nötig. Reiche die fehlenden Unterlagen unter Nennung des ablehnenden Bescheides einfach nach.
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