Kleinbetragsrentenabfindung und SGB XII

Begonnen von Frau, 29. Januar 2023, 11:49:01

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Frau

Zitat von: Ottokar am 16. März 2023, 09:13:20
Zitat von: Frau am 15. März 2023, 20:10:49Verstehe ich es also richtig, dass ich die Vermögensumwandlung nur dann melden muss, WENN mit der Auszahlung der Vermögensfreibetrag überschritten wird?
Korrekt.

Prima, danke.

Zitat von: Ottokar am 16. März 2023, 09:13:20Dabei muss natürlich immer vom Gesamtvermögen ausgegangen werden, also dem bestehenden zzgl. Auszahlungsbetrag.

Das ist klar, ist ja auch schon oft genug in diesem Thread erwähnt worden.

Zitat von: Ottokar am 16. März 2023, 09:13:20Die Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I greift generell erst dann, wenn die Tatsachen oder Änderungen leistungsrelevant sind, d.h. sich auf den Leistungsanspruch selbst, dessen Höhe oder Dauer auswirken.

Dann halte ich die Füße still. Ich will den armen Mitarbeitern im Amt ja keine unnötige Arbeit machen. :grins:

Zitat von: horst am 15. März 2023, 23:56:29Bei sehr niedrigen monatlichen Zahlbeträgen einer zusätzlichen Altersvorsorge kann anstelle laufen␂der Leistungen auch eine einmalige ,,Kleinbetragsrentenabfindung" gewählt werden (nach § 93 Abs. 3 Satz 2 EStG). Wird eine solche während des Leistungsbezugs ausgezahlt, so findet für diese einma␂lige Einnahme § 82 Abs. 7 Satz 3 SGB XII als spezialgesetzliche Regelung Anwendung.

Danke! Ich habe § 82 Abs. 7 mal hier rein kopiert:

Zitat§ 82 Abs. 7
(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

Leider verstehe ich in § 90 Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 3 nur Bahnhof, was einzusetzendes oder nicht einzusetzendes Vermögen angeht...

Zitat§ 90 Abs. 2 Nr. 9
9. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen

Zitat§ 90 Abs. 3
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

...oder bezieht sich die in Abs. 3 erwähnte "Härte" auf das Schonvermögen?

Ist jetzt eigentlich egal, weil ich ja nun weiß, dass ich die Abfindung gar nicht melden muss - und wo nix gemeldet wird, kann auch nix angerechnet werden. Trotzdem würde ich das Ganze gern verstehen.
Die Großen hören auf zu herrschen, wenn die Kleinen aufhören zu kriechen. (Friedrich Schiller)