Ausbildung meiner Tochter beim JC anmelden

Begonnen von TK200780, 01. April 2023, 12:21:28

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Leeres Portemonnaie

ZitatDas wären ganze 30 Euro mehr als das derzeitige Nettoeinkommen der beiden.
Wäre der Aufwand und das Gezanke mit dem JC nicht wert.
Oder ist hier der Freibetrag auch auf 520,- Euro aufgestockt ab dem 1. Juli?


BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) wird nicht beim JC beantragt.


Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

Hartzer Rolle

Anscheinend doch, da dieses in der Beispielrechnung vom TE mit jeweils 250 berücksichtigt wurde.

Sheherazade

Zitat von: Leeres Portemonnaie am 10. April 2023, 15:39:39BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) wird nicht beim JC beantragt.


Und ist eine dem Bürgergeld vorrangige Leistung.

Haben Azubis, die nicht mehr im Elternhaus wohnen, überhaupt Anspruch auf Bürgergeld?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

TK200780

#18
Zitat von: Sheherazade am 10. April 2023, 13:39:30Bekommen der Neffe und seine Freundin kein Kindergeld?

Doch
Das sind die 250 Euro welche ich in meiner Rechnung vom Bedarf als Einkommen wieder abgezogen habe.
Außerdem wird das Gehalt berücksichtigt und angerechnet.
Sogar das Gehalt der Eltern wird hierbei mit berücksichtigt, nachdem was ich so gelesen habe.

Hier eine Infoseite welche ich im Netz gefunden habe:
https://www.azubi.de/beruf/tipps/berufsausbildungsbeihilfe

Das mit den Eltern wird allerdings mehr als schwierig.
Denn zum einen kannste die beide komplett vergessen weil sie in Scheidung leben und sich beide nicht wirklich um ihren Sohn kümmern (daher helfe ich ihm auch wo ich kann) und zum anderen könnte es schwierig werden von denen einen Gehaltsnachweis zu bekommen, denn die sind weder zuverlässig noch hilfsbereit.

Ich denke wir versuchen es einfach mal mit dem Antrag zum Bürgergeld und schauen was dabei rauskommt.
Mehr als es ablehnen und auf BAB verweisen können sie ja nicht.

Die Frage wäre auch noch, wo maan das BAB beantragen müsste, wenn nicht beim JC?
Aber letztlich ist das vermutlich überflüssig, da es auch schlicht lächerlich ist.
Alleine das beim BAB eine Unterkunftspauschale von 360 Euro berechnet wird ist komplett an der Realität vorbei.
Wo bekommt man denn eine Wohnung für 360 Euro warm?
Ok zu zweit sind es 720 Euro und das passt geradeso, aber diese BAB Berechnung geht ja nicht grundsätzlich von einem Doppelhaushalt mit 2 Azubis aus.

Noch ne andere Frage:
Da die Freundin schwanger ist, wäre da doch auch sowas wie Erstausstattung zu beantragen.
Kann mir da jemand etwas zu sagen?
Wo kann man das beantragen und wieviel ist das?

Danke nochmal für die Infos hier. Ihr seid super.

Sheherazade

Zitat von: TK200780 am 11. April 2023, 11:13:21Die Frage wäre auch noch, wo maan das BAB beantragen müsste, wenn nicht beim JC?

Bei der Agentur für Arbeit, geht auch online, hier klicken.
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"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Leeres Portemonnaie

Das Kindergeld wird beim BAB nicht als Einkommen gewertet. Gibt es also obendrauf. 
Schade, dass diese Möglichkeit hier so grundlegend abgelehnt wird.
Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

Sheherazade

Zitat von: Leeres Portemonnaie am 11. April 2023, 12:03:41Schade, dass diese Möglichkeit hier so grundlegend abgelehnt wird.

Genau mein Gedanke. Zumal Auszubildende ausserhalb des elterlichen Haushalts tatsächlich keinen Anspruch auf Bürgergeld haben, nur auf Leistungen nach §27 Abs. 1 SGB2.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

hko

neuer Fall vom Jobcenter Lahn-Dill:

Junge 16 Jahre alt
Ausbildungsbeginn 01.08.2023
jetzt Bescheid vom JC erhalten:
Grundfreibetrag nach §11b Abs. 2 SGB II 100 €
zusätzlich Freibetrag nach §11b Abs. 3 SGB II 116€
also zusammen 216 €

in den obigen Beiträgen wird ein Freibetrag von 520 € genannt

was stimmt jetzt :teuflisch:

Gruß hko

Sheherazade

Zitat von: hko am 19. April 2023, 14:00:10was stimmt jetzt :teuflisch:

Das man jetzt im April noch keinen Bescheid mit den neuen Freibetragsregelungen bekommen kann?

Zitat von: Quinky am 02. April 2023, 21:50:06Bei Azubis wird ab 1.7.23 eine völlig andere Freibetragsrechnung vorgenommen als bisher
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Hartzer Rolle

Zitat von: Sheherazade am 19. April 2023, 14:06:24
Zitat von: hko am 19. April 2023, 14:00:10was stimmt jetzt :teuflisch:

Das man jetzt im April noch keinen Bescheid mit den neuen Freibetragsregelungen bekommen kann?

Zitat von: Quinky am 02. April 2023, 21:50:06Bei Azubis wird ab 1.7.23 eine völlig andere Freibetragsrechnung vorgenommen als bisher

Wenn die sich Mühe gegeben hätten, hätte man auch jetzt schon die korrekte Anrechnung vornehmen können.

Hier wurde mir gesagt, dass die Programmversion sowieso nicht pünktlich aktualisiert wird (bei gE) und die SB daher zunächst mit manuell berechneten Freibetrag arbeiten. Kann ja nur schief gehen.
Bin mal gespannt, zur Zeit habe ich nur eine Azubine in meinem Dunstkreis.

TK200780

Hi Leute

Wollte euch mal kurz über den aktuellen Stand der Dinge informieren.
Nach ca 6 Wochen hat es das Jobcenter geschafft mir einen neuen Bescheid zu senden.
Interessanterweise berechnet die Sachbearbeiterin nur 344,30 Euro Freibetrag für meine Tochter.
Somit wäre der Bedarf meiner Tochter bei -127,70 Euro (ja richtig gelesen Minus 127,70)

Und das obwohl ich in meinem Schreiben an das Jobcenter bereits die von euch genannte Berechnung mit 520,- Euro Freibetrag vorgerechnet habe.
Ich kenne ja dieses Jobcenter und diese hohlen Mitarbeiter.
Daher dachte ich mir, rechne es denen gleich vor, dann bauen sie wenigstens keine Scheisse.
Aber offenbar sind da manche Leute noch depperter als ich dachte.

Das Nettogehalt liegt nach der Berechnung des JC bei 924,- Euro.

Demnach müsste eigentlich folgende Berechnung erfolgen:
Brutto 1163,- Euro
Netto 924,- Euro
520,- Euro Freibetrag + 0,2x480 (20% bis 1000,- Euro) + 0,1x163 (10% bis 1200,- Euro) = 632,30 Euro.
Somit wäre der Freibetrag für meine Tochter 632,30 Euro (und nicht wie angegeben 344,30 Euro).

Nun wäre dieser Betrag dann vom Nettogehalt abzuziehen.
Nettogehalt 924,- Euro - 632,30 Euro = 291,70 Euro Erwerbseinkommen (nicht wie berechnet 579,70 Euro).

672,- Euro (derzeitiger Gesamtbedarf unserer Tochter)  - 291,70 Erwerbseinkommen - 250 Kindegeld + Absetzungen vom Einkommen (derzeit 30,- Euro - was ist das überhaupt???) = 160,30 Euro Restbedarf für unsere Tochter.

Statt 160,30 Euro zu bekommen, werden uns 127,70 Euro abgezogen.
Das macht einen Differenzbetrag von satten 288,- Euro.

Ich habe nun umgehend einen Widerspruch eingelegt.
Dazu habe ich die neue Berechnung nochmal vorgelegt.
Dazu habe ich folgende Links beigefügt:
https://hartz4widerspruch.de/news/buergergeld-azubis-sollen-aus-armutsfalle-befreit-werden/
https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/weg-frei-fuer-buergergeld-2124684

Vielleicht kapiert sie es ja jetzt.

Dann noch was:
Meine Tochter beginnt ihre Ausbildung im August.
Heißt also das sie ihr erstes Gehalt Ende August bekommt.
Sollte der Bescheid dann nicht erst ab September gelten?
Denn die Dame berechnet uns das schon ab August.
Und da meine Tochter am 1. August zwar mit der Ausbildung beginnt, jedoch noch kein Geld verdient hat, hätten wir ja im August eine klare Unterdeckung und deutlich zu wenig Geld zur Verfügung.

LG

Sheherazade

Zitat von: TK200780 am 17. Mai 2023, 14:31:48Dann noch was:
Meine Tochter beginnt ihre Ausbildung im August.
Heißt also das sie ihr erstes Gehalt Ende August bekommt.
Sollte der Bescheid dann nicht erst ab September gelten?

Nein, ab August ist richtig, das Ausbildungsentgelt geht ja auch im August zu, wenn auch erst Ende August.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

JensM1

ZitatAber offenbar sind da manche Leute noch depperter als ich dachte.

Das Gesetz tritt erst am 01.07.2023 in Kraft, einige JCs setzen das zwar schon um, andere rechnen nach aktueller Gesetzgebung, was ja nicht grundsätzlich falsch ist.

ZitatDemnach müsste eigentlich folgende Berechnung erfolgen:
Brutto 1163,- Euro
Netto 924,- Euro
520,- Euro Freibetrag + 0,2x480 (20% bis 1000,- Euro) + 0,1x163 (10% bis 1200,- Euro) = 632,30 Euro

Korrekt ist:
Brutto 1163,- Euro
Netto 924,- Euro
520,- Euro Freibetrag + 0,3x480 (30% bis 1000,- Euro) + 0,1x163 (10% bis 1200,- Euro) = 680,30 Euro

ZitatGenau mein Gedanke. Zumal Auszubildende ausserhalb des elterlichen Haushalts tatsächlich keinen Anspruch auf Bürgergeld haben, nur auf Leistungen nach §27 Abs. 1 SGB2.

Das gilt schon ewig nicht mehr, vollständig (bis auf Leistungen nach § 27 Abs. 1 SGG II) ausgeschlossen sind nur noch Vollzeitstudierende außerhalb des elterlichen Haushalts.




Sheherazade

Zitat von: JensM1 am 17. Mai 2023, 17:11:11
ZitatGenau mein Gedanke. Zumal Auszubildende ausserhalb des elterlichen Haushalts tatsächlich keinen Anspruch auf Bürgergeld haben, nur auf Leistungen nach §27 Abs. 1 SGB2.

Das gilt schon ewig nicht mehr, vollständig (bis auf Leistungen nach § 27 Abs. 1 SGG II) ausgeschlossen sind nur noch Vollzeitstudierende außerhalb des elterlichen Haushalts.

Ich schrieb nicht "vom Anspruch ausgeschlossen". Und wie lange ist denn bei dir ewig? In der Fassung vom 16.12.2022 steht es noch so:
Zitat(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
Quelle
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

JensM1

ZitatIch schrieb nicht "vom Anspruch ausgeschlossen".

Verträgt sich irgendwie nicht mit deinem Satz " Zumal Auszubildende ausserhalb des elterlichen Haushalts tatsächlich keinen Anspruch auf Bürgergeld haben, nur auf Leistungen nach §27 Abs. 1 SGB2". Aber evtl. verstehe ich den ja nur falsch.

ZitatUnd wie lange ist denn bei dir ewig?

Mindestens seit dem 9. Änderungsgesetz 2016, glaube trat 08/2016 in Kraft. Azubis haben keinen Anspruch auf BAföG, insofern betrifft § 7 Abs. 5 SGB II diese, mit Ausnahmen einiger Spezialfälle nach den aufgeführten §§ SGB III, nicht.