Bürgergeld

Begonnen von Gabriele1954, 05. April 2023, 05:36:13

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horst

Zitat von: Spring23 am 05. April 2023, 22:34:11ALG I Anspruch dürfte gegeben sein, wenn man erstmal arbeitslos ist, aber wenn man nicht arbeiten will- hier wegen dem Kind- kann man es nicht beziehen. Für das volle ALG-I muss man auch als Vollzeitkraft zur Verfügung stehen.
Dafür ist aber das Bürgergeld geringer und nach der Sperre ALG I wird sie ja wieder zur AfA abgeschoben, wenn ihr Anspruch noch nicht erschöpft war.Wenn sie Teilzeit arbeitet und Bürgergeld beziehen will, wäre das natürlich auch eine Möglichkeit.

Zitat von: Gabriele1954 am 05. April 2023, 16:54:41Wann soll ich zum Jobcenter?Ich will mich ja nicht arbeitslos melden, weil ich ja jetzt nicht arbeiten möchte.
das ist alles nicht so einfach ich würde erst mit dem AG sprechen und meinen Urlaubsanspruch geltend machen und weiters vorgehen wie Ottokar schreibt.

AlterGaul

Zitat von: Gabriele1954 am 05. April 2023, 22:04:09Dann muss er mich ja kündigen.
Nein, der Arbeitgeber muss dich nicht kündigen, denn er vertraut darauf, dass du zum vereinbarten Termin wieder arbeiten gehst. Solltest du diese Pflicht nicht erfüllen, dann kannst du fristlos gekündigt werden. Deshalb unbedingt das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen.
Regel das mit dem Unterhalt, dass sollte jetzt absolute Priorität haben und spreche parallel mit deinem Arbeitgeber. Ich würde versuchen den Job zu behalten. Als Alleinerziehende gehört man mit zu den Ärmsten in Deutschland. Jetzt hast du einen Job und hast grundsätzlich ein Anrecht auf Teilzeit, wenn die Firma genug Mitarbeiter hat. Solltest du deinen Job aufgeben und dich in ein oder zwei Jahren wieder bewerben, bist du total unflexibel von den Zeiten und Arbeitsstunden, aufgrund dessen fällst du bei vielen Arbeitgebern bereits sofort hinten runter, sei mal dahin gestellt, ob dieses legal oder fair ist. Deshalb überlege dir bitte gut, ob du deinen Job echt aufgeben willst. Versuche eine Betreuung zu bekommen, damit du weiter arbeiten gehen kannst.
Hast du dich bereits um eine Betreuung gekümmert?
"The tree of liberty must be refreshed from time to time with the blood of patriots and tyrants."
Thomas Jefferson

Gabriele1954

Guten Morgen an Euch,

Ich weiss nun garnicht mehr was richtig ist.

Was soll ich nun machen?

Ich erkläre meinem Arbeitgeber, das ich meine Arbeit nicht mehr aufnehme, da ich mich um die Betreuung meines Sohnes selber kümmern möchte.
(Elterzeit Verlöngerungsfrist ist ja abgelaufen und er wird eh nicht zustimmen, da er die Stelle schnellstmöglich besetzten möchte)

Darauf hin wird er mich kündigen
Umd meinen Urlaub anrechnen/auszahlen.?

Parallel beantrage ich, wo das Bürgergeld (Jobcenter ist ja falsch ?da ich dem Arbeitsmarkt die nöchsten 2 Jahre nicht zur Verfügung stehe)
Ruchtig?

Die Leute vom der "Bürgergeldstelle"
werden aber noch den Kindsvater zum Unterhalt für mich heranziehen?

Alternative wäre Wohngeld Kindsunterhalt, Kindergeld und eine Einigung über Unterhalt für mich mit dem Kindsvater ?

Wäre das so richtig?
Bitte nochmal um Antworten.

Lg

Spring23

Zitat von: horst am 06. April 2023, 00:00:16
Zitat von: Spring23 am 05. April 2023, 22:34:11ALG I Anspruch dürfte gegeben sein, wenn man erstmal arbeitslos ist, aber wenn man nicht arbeiten will- hier wegen dem Kind- kann man es nicht beziehen. Für das volle ALG-I muss man auch als Vollzeitkraft zur Verfügung stehen.
Dafür ist aber das Bürgergeld geringer und nach der Sperre ALG I wird sie ja wieder zur AfA abgeschoben, wenn ihr Anspruch noch nicht erschöpft war.Wenn sie Teilzeit arbeitet und Bürgergeld beziehen will, wäre das natürlich auch eine Möglichkeit.
Mag sein, dass das in der Regel geringer ist. Sie wird nicht zur AfA "abgeschoben", denn der Bezug von ALG-I setzt voraus, dass man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Es ist vorrangige Leistung, ja, aber die bekommt man nicht, wenn man gar nicht nach Arbeit suchen möchte.

Hier gelten nicht die Regeln des SGB-II, dass sie bis zum 3. LJ nicht arbeiten bzw. nach Arbeit suchen muss.

Zitat von: Gabriele1954 am 06. April 2023, 07:07:45Parallel beantrage ich, wo das Bürgergeld (Jobcenter ist ja falsch ?da ich dem Arbeitsmarkt die nöchsten 2 Jahre nicht zur Verfügung stehe)
Ruchtig?
dennoch bei der AfAm arbeitslos melden. Auch wenn man Sperrzeiten hat oder erstmal gar nicht arbeiten wird.

Zitat von: horst am 06. April 2023, 00:00:16Die Leute vom der "Bürgergeldstelle"
werden aber noch den Kindsvater zum Unterhalt für mich heranziehen?
Die Leute ziehen niemand heran, der Vater ist unterhaltspflichtig für Dich, bis zum 3. LJ des Kindes.
Ihr habt ja gemeinsam überlegt, das so zu handhaben, Du hattest nur 1 Jahr Elternzeit angemeldet, also wollte er Dich in der Partnerschaft finanziell unterstützen. Diese Idee muss er finanziell nun etwas mittragen und kann Dich nicht damit allein lassen.

Zitat von: horst am 06. April 2023, 00:00:16Alternative wäre Wohngeld Kindsunterhalt, Kindergeld und eine Einigung über Unterhalt für mich mit dem Kindsvater ?
Eigentlich ist das nicht die Alternative, sondern vorrangige Leistung. Und zwar in der Reihenfolge Unterhalt für Mutter und Kind + Kindergeld und eventuell noch Wohngeld.

Eine weitere Alternative ist doch noch mit dem Chef reden und schauen, ob es eine Möglichkeit gibt.
Z.B. die nächsten 2 Jahre Teilzeit - das können auch 10-15 Stunden sein- um dann in 2 Jahren einen Job zu haben, den man ausbauen kann.
Wenn der Job Dir gefällt und man mit dem Chef reden kann. Als gute Arbeitskraft kommt er Dir vielleicht doch entgegen.


Ottokar

Zitat von: Gabriele1954 am 05. April 2023, 22:04:09Danach 2 Jahre unterstützt er mich.
Wie? Durch Kinderbetreuung? Das würde bedeuten, dass der Kindsvater 2 Jahre Elternzeit nimmt.
In dem Fall wäre der Ausnahmetatbestand des § 16 Abs 3 S 4 BEEG erfüllt, d.h. der AG muss der Verlängerung der Elternzeit zustimmen. Das würde ich sogar mittels Arbeitsrechtsanwalt durchsetzen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


horst

Zitat von: Spring23 am 06. April 2023, 08:43:24Mag sein, dass das in der Regel geringer ist. Sie wird nicht zur AfA "abgeschoben", denn der Bezug von ALG-I setzt voraus, dass man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Es ist vorrangige Leistung, ja, aber die bekommt man nicht, wenn man gar nicht nach Arbeit suchen möchte.

Hier gelten nicht die Regeln des SGB-II, dass sie bis zum 3. LJ nicht arbeiten bzw. nach Arbeit suchen muss.
Das heißt ALG I Anspruch erschöpft wegen Sperre und Sanktion 30% beim Bürgergeld wegen vorsätzlicher Sperre bei der AfA wegen Arbeitsverweigerung und eine kann Verfügung mit Rückzahlung des Bürgergeldes.
Man kann nicht einfach Bürgergeld beantragen, weil keine Lust auf Arbeit hat.

Sheherazade

Zitat von: horst am 06. April 2023, 17:17:51Das heißt ALG I Anspruch erschöpft wegen Sperre und Sanktion 30% beim Bürgergeld wegen vorsätzlicher Sperre bei der AfA wegen Arbeitsverweigerung und eine kann Verfügung mit Rückzahlung des Bürgergeldes.
Man kann nicht einfach Bürgergeld beantragen, weil keine Lust auf Arbeit hat.

Nun lass es mal gut sein, wenn du es nicht verstehst.

Das Kind der TE ist 1 Jahr alt und sie hat keine Betreuung für das Kind. ALGI bekommt man nur, wenn man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und das tut sie nicht, weil keine Betreuung für das Kind vorhanden ist. Das ist keine Sperre und sie wird auch nicht vom Jobcenter sanktioniert.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

horst

Zitat von: Sheherazade am 06. April 2023, 17:49:50Nun lass es mal gut sein, wenn du es nicht verstehst.
das es da eine Möglichkeit gibt Alg I nicht zu wollen und lieber Bürgergeld wusste ich bisher nicht danke das du mir es erklärst.

Sheherazade

Zitat von: horst am 06. April 2023, 18:03:03das es da eine Möglichkeit gibt Alg I nicht zu wollen

Das hat nichts mit Wollen zu tun, sie bekommt kein ALGI, es steht ihr JETZT nicht zu - Punkt.

Wenn das Kind 3 Jahre alt ist und einen Anspruch auf einen Kitaplatz hat, wird die TE aufgefordert werden, die vorrangige Leistung ALGI zu beantragen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

horst

mir wäre es lieber sie würde ALG I beantragen und evtl. Wohngeld und dann kann sie immer noch das Arbeitsangebot ablehnen wegen des Kindes oder es gibt eine andere Lösung.

BigMama

Zitat von: horst am 06. April 2023, 18:15:03mir wäre es lieber sie würde ALG I beantragen und evtl. Wohngeld und dann kann sie immer noch das Arbeitsangebot ablehnen wegen des Kindes oder es gibt eine andere Lösung.
Was dir lieber wäre spielt hier keine Rolle.
Direkt bei der persönlichen Antragstellung wird TE gefragt, wie viele Stunden sie sich dem AMA zur Verfügung stellen kann. Dies wird sie damit beantworten, dass sie keine Kinderbetreuung hat weil sie das Kind selbst betreuen möchte.
Somit steht sie dem AMA nicht zur Verfügung, ist somit nicht alo und hat dadurch keinen Anspruch auf Alg I.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

JensM1

Zitatmir wäre es lieber sie würde ALG I beantragen

Mir wäre es lieber, sie würde im Lotto gewinnen, da hätte sie wenigstens im Vergleich zu einem Antrag auf Arbeitslosengeld (s. @ Sheherazade) eine Chance.

horst

Zitat von: JensM1 am 06. April 2023, 18:30:28da hätte sie wenigstens im Vergleich zu einem Antrag auf Arbeitslosengeld (s. @ Sheherazade) eine Chance.
eine Sauerei das sie keinen Anspruch hat.
Zitat von: JensM1 am 06. April 2023, 18:30:28Mir wäre es lieber, sie würde im Lotto gewinnen,
mir auch die Chancen stehen aber da schlechter als beim Bürgergeld.

BigMama

Zitat von: horst am 06. April 2023, 18:40:57eine Sauerei das sie keinen Anspruch hat.
Nein, keine Sauerei sondern eine Versicherungsleistung, die an Bedingungen geknüpft ist. Eine dieser Bedingungen ist die Arbeitslosigkeit. Diese wird definiert im § 138 SGB III. Für die Situation der TE ist insbesondere § 138 ABs. 1 Nr. 3 SGB III relevant weil er definiert, dass sie dem AMA zur Verfügung stehen muss.
Wenn sie mit Vollendung des 3. Lebensjahrs des Kindes eine Betreuungsmöglichkeit für ihr Kind hat, kann sie sich in dem Rahmen dem AMA zur Verfügung stellen und erhält auch für diese Stundenanzahl Alg I.
Es geht ihr nichts verloren, denn die Elternzeit bzw. die Betreuungszeit des Kindes von 3 Jahren verlängert die Rahmenfrist die zur Berechnung der Beitragszeiten zugrunde gelegt wird.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

horst

Zitat von: BigMama am 06. April 2023, 19:00:24Es geht ihr nichts verloren, denn die Elternzeit bzw. die Betreuungszeit des Kindes von 3 Jahren verlängert die Rahmenfrist die zur Berechnung der Beitragszeiten zugrunde gelegt wird.
Dann ist es ja wieder gut-  :smile: