Frage zur Mietnebenkosten Abrechnung

Begonnen von Thomas69, 06. April 2023, 10:56:21

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Hartzer Rolle

Bzgl der Buchungen ist es eh einfacher,  wenn du das Geld bekommst. Nach Zufluss mindert das Guthaben die Kosten der Unterkunft im Folgemonat.
D.h. du würdest im deiner Konstellation weniger Regelleistung gezahlt bekommen,  da die Miete ja monatlich in voller Höhe an den Vermieter gezahlt wird

JensM1

ZitatIch werde mal meine Vermieterin anrufen und nachfragen. Die könnte das Geld auch nicht auf mein Konto überweisen da Sie keine Daten hat, ich lasse die Miete vom Jobcenter an meinen Vermieter zahlen.

Abrechnung und Schreiben das Vermieters an das JC schicken. Wenn dem JC das Guthaben zusteht, wird es einfach - je nach Bearbeitungszeit - das Guthaben mit einer deiner folgenden Mietzahlungen verrechnen und dem Vermieter einmalig die um das Guthaben geminderte Miete überweisen. Rechtlich nicht ganz sauber, insbesondere vom Vermieter, aber für alle Beteiligten inkl. Steuerzahler die einfachste, schnellste Lösung, ohne dass dir ein wirtschaftlicher Schaden entsteht.

horst

Zitat von: Hartzer Rolle am 06. April 2023, 16:42:43D.h. du würdest im deiner Konstellation weniger Regelleistung gezahlt bekommen,  da die Miete ja monatlich in voller Höhe an den Vermieter gezahlt wird
Der Vermieter kassiert und der Kunde bezahlt kann ja nicht sein.

JensM1

ZitatDer Vermieter kassiert und der Kunde bezahlt kann ja nicht sein.

Quatsch, der Vermieter zahlt bei dieser rechtlich einwandfreien Variante das Guthaben an OP, das Jobcenter mindert die KdU ab Folgemonat des Erhalts. OP hat das Geld ausgezahlt bekommen, bekommt im Folgemonat Auszahlung weniger Geld bzw. eine Rückforderung i. H. d. Guthabens. Läuft alles auf das Gleiche hinaus und niemand bereichert sich.

horst

Bis jetzt ist ja vom VM noch kein Guthaben an den TE geflossen.Meiner meinung sollte der VM das Guthaben, das er vom JC bekommen hat, auch wieder dem JC zurückerstatten.
Zitat von: Thomas69 am 06. April 2023, 10:56:21bisher musste ich immer zuzahlen. Wer bekommt das Geld das Amt oder ich ?
wie ist denn das damals gelaufen mit dem zuzahlen ?

JensM1

#20
ZitatBis jetzt ist ja vom VM noch kein Guthaben an den TE geflossen.Meiner meinung sollte der VM das Guthaben, das er vom JC bekommen hat, auch wieder dem JC zurückerstatten.

Das Jobcenter hat kein Vertragsverhältnis mit dem Vermieter, das hat nur OP. D. h., dass das JC kann den Vermieter gar nicht auffordern, die Zahlung an das JC zu leisten.

Mein Satz bezog sich auf die rechtlich halbwegs einwandfreie Lösung von meinem Vorposter: Vermieter zahlt Guthaben an OP aus, OP reicht den Zufluss mittels Kontoauszug ein, JC mindert entweder die Kosten der Unterkunft ab Folgemonat Zufluss oder - falls nicht mehr möglich, falls Zahlung Folgemonat schon erfolgt - fordert die Überzahlung zurück. Die einfachste Lösung habe ich zuvor gepostet.

Hier in Berlin entscheiden die Sozialrichter gefühlt nach Lust und Laune. Beispiel: Gutschrift auf Mieterkonto schon vor Erstellung Abrechnung, Entscheidung Richter xy Anrechnung im Folgemonat der Gutschrift auf Mietkonto. Oder Gutschrift erhalten bspw. in 04/2023 - anderer Richter sieht das als Zuflussmonat- mit Minderung KdU in 05/2023. Dazu etliche andere Urteile je nach Sozialrichter, Abrechnung mit bspw. Verrechnung in Monat xy, da kann sonst etwas rauskommen und die JCs Berlin sind da relativ machtlos. Alles auf Kosten des Steuerzahlers, da meist von irgendwelchen tlw. auch sehr agressiv werbenden Rechtsanwälten initiiert, ohne dass der Leistungsempfänger irgendeinen Vorteil davon hat. Oder weil Leistungsempfänger prinzipiell gegen alles in Widerspruch geht, gibt es auch nicht wenige.

Tony Montana

Zitat von: Ratlos am 06. April 2023, 11:05:56Bei uns ist es so, dass der VM das Geld 4 Wochen zurück hält wegen der Widerspruchsfrist.

Ist bei mir auch so. Danach erkläre ich einen von beiden, entweder Vermieter oder dem Jobcenter, das Guthaben an das JC zu entrichten wäre. Wichtig ist nur, das diese Erklärung vorliegt. Da es das Guthaben des JC als Unterkunftskostenzahler ist, und wenn man sich so erklärt, war das bei mir nie ein Problem. Nun wird bei mir auf eigenen Wunsch hin, die Miete direkt vom JC an den Vermieter übertweisen.

Wer von seinen Leistungen selbst die Miete überweist, hinterlässt am besten beim Vermieter für Guthabenrückzahlungen seine Bankverbindung. Bei Einreichen der Jahresabrechnung an das JC am besten nachfragen wie die gerne am besten verfahren würden, auf Leistungen anrechnen oder das man es irgendwohin überweist, schon alleine wegen der Verwendungszwecknummer, das da eine Zurordnung ist, sofern man selbst überweist.

Wie man es auch dreht und wendet, die Kosten der Unterkunft sind eine SGB II Leistung, Guthaben wird als Überschusszahlung gewertet, genauso wie das JC umgekehrt Nachzahlungen am VM zu leisten hat, sofern sie als berechtigt in der JA nachgewiesen sind.   

Ottokar

Zitat von: Thomas69 am 06. April 2023, 16:39:39Mir ist es im endefekt egal ob Die das Geld gleich dem Amt überweissen tut oder ich das mache.
Und warum fragst du dann hier?

Zitat von: Tony Montana am 06. April 2023, 21:53:12Wie man es auch dreht und wendet, die Kosten der Unterkunft sind eine SGB II Leistung, Guthaben wird als Überschusszahlung gewertet, genauso wie das JC umgekehrt Nachzahlungen am VM zu leisten hat, sofern sie als berechtigt in der JA nachgewiesen sind.   
Zunächst mal muss man dem JC nicht nachweisen, dass eine Betriebskostennachforderung berechtigt ist. Der Anspruch auf Übernahme derselben besteht von gesetzeswegen.
Und Guthaben darf das JC nicht in jedem Fall mindernd berücksichtigen, sondern nur, wenn es die KdUH auch in voller Höhe gezahlt hat. Hat der Mieter Teile der Unterkunftskosten selbst gezahlt, z.B. weil das JC nur die Angemessenen und nicht die tatsächlichen höheren anerkannt hatte, oder weil wegen Einkommensanrechnung nur Anspruch auf einen Teilbetrag bestand, gehört das Guthaben bis zur Höhe des Eigenanteils des Mieters diesem und nicht dem JC. Das ist auch längst vom BSG so geklärt.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Tony Montana

Zitat von: Tony Montana am 06. April 2023, 21:53:12Zunächst mal muss man dem JC nicht nachweisen, dass eine Betriebskostennachforderung berechtigt ist. Der Anspruch auf Übernahme derselben besteht von gesetzeswegen.

Hallo Ottokar,

Ich bezog mich darauf, das in der Jahresabrechnung alles im Detail aufgelistet sein muss, worauf sich die Gesamtsumme in der Jahresabrechung beziehen würde. Wärme, Wasser, Wartung, Müll usw. Gesellschaften z.B. setzen Ablesedienste ein, oder wo Gas dann Stadtwerke etc., all das gehört der Nachvollziehbarkeit wegen mit rein und wäre damit mein gemeinter Nachweis, die ein Vermieter als Teil der Abrechnung ja nicht auslassen kann und nur den reinen Anschrieb mit einer Restforderung oder Guthaben sendet. Und diese muss man natürlich dem JC vorlegen, zumindest soweit ich das weiss. Hab immer den ganzen Packen hingesendet.

Zitat von: Ottokar am 07. April 2023, 10:57:41Hat der Mieter Teile der Unterkunftskosten selbst gezahlt, z.B. weil das JC nur die Angemessenen und nicht die tatsächlichen höheren anerkannt hatte, oder weil wegen Einkommensanrechnung nur Anspruch auf einen Teilbetrag bestand, gehört das Guthaben bis zur Höhe des Eigenanteils des Mieters diesem und nicht dem JC. Das ist auch längst vom BSG so geklärt.

Kein Einwand. Diese Split-Sonderfälle hatte ich jetzt nicht auf dem Schirm, da bei mir selbst immer KdU-Vollübernahme gewohnt.

An dieser Stelle allen dann noch schöne Ostertage  :smile: