Miete kürzen bei Bürgergeld?

Begonnen von Kowalka, 10. April 2023, 12:37:49

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jens123

Die Entscheidung, ob du als Mieter die Miete kürzt, geht das JC nichts an, da das Mietverhältnis zwischen Mieter und Vermieter besteht und das JC kein Vertragspartner ist. Selbstverständlich muss die Mietminderung, soweit real erfolgt, dem JC zeitnah mitgeteilt werden, da die KdU dadurch gemindert werden bzw. hier ein geringerer Anspruch besteht.

Vor einer Mietminderung aus dem Bauch heraus muss gewarnt werden. Ab einer Monatsmiete Mietrückstand kann der Vermieter die fristlose Kündigung aussprechen. Eine elegantere - und trotzdem effektive - Gegenwehr ist, die Mietminderung in Form der "Zahlung der Miete unter dem Vorbehalt der Teilrückforderung" schriftlich zu erklären. Der Vermieter weiß hier, dass, falls er nicht aktiv wird und der Anspruch des Mieters berechtigt ist, u. U. irgendwann einen ordentlichen Happen an den Mieter zurückzahlen muss.

Eine Mietminderung sollte man nur nach entsprechender Rechtsberatung umsetzen, da diese stark vom Einzelfall abhängt. Sollte sowas vor Gericht gehen, können für beide Seiten erhebliche Kosten entstehen, die 1. den geminderten Betrag i. d. R. bei weitem nicht ausgleichen und 2. insbesondere durch evtl. beauftragte Gutachter (z. B. Schimmel usw.) leicht in die Tausende gehen.

Spring23

Zitat von: Ratlos am 12. April 2023, 12:37:29
Zitat von: Spring23 am 12. April 2023, 12:14:14Es gibt eindeutige Gründe, die eine Minderung rechtfertigen,
Die Höhe der Minderung(en) ist hier nicht prüfbar weil er keine Minderungsgründe mitgeteilt hat.
Ohne dem JC die Minderungshöhe mitzuteilen kassiert er wisentlich zuviel JC-Geld.
Zweifelsohne. Stand auch nirgends, dass die nirgends genannte Minderung des TE gemeint ist.
Und selbstverständlich bewirkt eine Differenz zwischen überwiesener KDU und Mietzahlung ein Plus auf dem Konto des Betreffenden.

Der Satz, wie der im vorherigen Post, meinte das, was da steht: Es gibt Sachverhalte, die (so nachweisbar) bereits gerichtlich (ergänzend hier: teils bis BGH) derart geprüft sind, dass bei Vorliegen ohne Zweifel feststeht, dass der Wohnwert gemindert ist.

Damit begründet sich eine Minderung. Deren Höhe sollte man aber nicht ohne rechtlichen Rat umsetzen.

So eine Minderung ist im Übrigen weder eine Drohung, noch "Gegenwehr" an den Vermieter. Sie berücksichtigt nur die Minderung des Wohnwerts, bezifferbar in der Miete.
Theoretisch kann sich ein Vermieter sogar darauf einlassen und an der Sache selbst- je nachdem, was es ist- nichts ändern.

Ratlos

Zitat von: jens123 am 12. April 2023, 19:52:41"Zahlung der Miete unter dem Vorbehalt der Teilrückforderung"
Das nennt sich Zurückbehaltungsrecht. Habe ich schon 2 mal geschrieben aber keiner scheint wohl den § 273 mal zu lesen der die Grundlage hierfür ist.
Der zurückgehaltene Betrag muss nach Beseitigung der Mängel nachgezahlt werden.
Eine Minderung dagegen ist nicht nachzahlbar/-pflichtig.

Kowalka

Zitat von: Ratlos am 12. April 2023, 09:35:21Der Mann ist einfältig, unbelehrbar und auf einer falschen Schiene festgefahren.
Und du bist ganz schön frech und deshalb habe ich keine Lust mich weiter mit sowas zu unterhalten.

horst

Zitat von: Kowalka am 15. April 2023, 20:14:30
Zitat von: Ratlos am 12. April 2023, 09:35:21Der Mann ist einfältig, unbelehrbar und auf einer falschen Schiene festgefahren.
Und du bist ganz schön frech und deshalb habe ich keine Lust mich weiter mit sowas zu unterhalten.

Ratlos kennt sich im BGH Urteilen perfekt aus hat er ja schon oft bewiesen.

Ratlos

Zitat von: horst am 15. April 2023, 21:29:03Ratlos kennt sich im BGH Urteilen perfekt aus hat er ja schon oft bewiesen.
Das BGB hat ca. 3000 Seiten plus Kommentierung. In dem "Kunstwerk" kennt sich nicht mal ein Richter aus darum liegt der Paland griffbereit auf dem Richtertisch.

Lina

Wenn es einen triftigen Grund für die Kürzung der Miete gibt, dann geh zum Mietverein oder eine andere Beratungsstelle. Laß die die Post mit dem Vermieter abwickeln, und dann kürze die Miete. Auf andere Angelegenheiten, kannst Du danach angemessen reagieren.